Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkrete Bedarfsbestimmung beim Trennungsunterhalt
Verfahrensgang
AG Wuppertal (Beschluss vom 10.04.2014) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Wuppertal vom 10.04.2014 teilweise abgeändert und der Antragsteller verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum von 1/12-5/13 einen restlichen Gesamttrennungsunterhalt in Höhe von 72.699,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2030,00 EUR seit dem 02.03.2013, 02.04.2013 und 02.05.2013 zu zahlen. Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde sowie der weiter gehende Zahlungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, tragen der Antragsgegner 4/5 und die Antragstellerin 1/5.
3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
4. Der Beschwerdewert für das weitere Verfahren nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof wird auf 92.531 EUR (171.550,00 EUR wie im Beschluss vom 05.12.2014 abzgl. des zwischenzeitlich erledigten Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 79.019 EUR) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist überwiegend unbegründet, die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin teilweise begründet.
1. Nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof im Beschluss vom 30.09.2015 (XII ZB 1/15) hat der Senat den konkreten Bedarf der Antragstellerin zu ermitteln, um ausgehend davon prüfen zu können, ob in der Unterhaltsvereinbarung im notariellen Ehevertrag vom 04.01.2005, in der der Trennungsunterhalt auf indexierte 3370 EUR beschränkt wurde, ein gem. § 1614 Abs. 1 BGB unwirksamer Verzicht auf Zahlung von Trennungsunterhalt zu sehen ist. Wie sich aus der nachfolgenden Übersicht des konkreten Bedarfs der Antragstellerin ergibt, weicht dieser erheblich von der vom Bundesgerichtshof grundsätzlich noch als angemessen angesehenen Unterschreitung von bis zu 20 % ab. Da auch die Grenze von einem Drittel, ab der eine Unterschreitung in der Regel nicht mehr zulässig ist, deutlich überschritten ist, ist die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt insgesamt unzulässig, so dass die Antragstellerin vom Antragsgegner ihren vollen gesetzlichen Trennungsunterhaltsanspruch gem. § 1361 BGB verlangen kann.
2. Bei der Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand.
Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1392).
3. Nach diesen Grundsätzen ist von folgender Berechnung des Bedarfs auszugehen:
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1/12-7/12 |
8/12-9/12 |
10/12-5/13 |
Wohnkosten |
300,00 EUR |
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Krankenversicherung |
385,02 EUR |
385,02 EUR |
385,02 EUR |
Selbstbeteiligung KV |
38,17 EUR |
38,17 EUR |
38,17 EUR |
Rezeptfr. Medikamente |
50,00 EUR |
50,00 EUR |
50,00 EUR |
Unfallversicherung |
19,08 EUR |
19,08 EUR |
19,08 EUR |
Lebensversicherung |
27,00 EUR |
27,00 EUR |
27,00 EUR |
Fonds Gerling |
300,00 EUR |
300,00 EUR |
300,00 EUR |
Telefon |
100,00 EUR |
100,00 EUR |
100,00 EUR |
TV, Zeitschriften usw. |
72,50 EUR |
72,50 EUR |
72,50 EUR |
Textilreinigung |
70,00 EUR |
70,00 EUR |
70,00 EUR |
Kleidung |
2.000,00 EUR |
2.000,00 EUR |
2.000,00 EUR |
Frisör |
150,00 EUR |
150,00 EUR |
150,00 EUR |
Kosmetik |
200,00 EUR |
200,00 EUR |
200,00 EUR |
Lebensmittel |
500,00 EUR |
500,00 EUR |
500,00 EUR |
Blumen |
50,00 EUR |
50,00 EUR |
50,00 EUR |
Geschenke |
50,00 EUR |
50,00 EUR |
50,00 EUR |
Medien (CD, Bücher) |
50,00 EUR |
50,00 EUR |
50,00 EUR |
Hausrat |
100,00 EUR |
100,00 EUR |
100,00 EUR |
Putzmittel, Bügeln usw. |
200,00 EUR |
200,00 EUR |
200,00 EUR |
Restaurantbesuche |
500,00 EUR |
500,00 EUR |
500,00 EUR |
Audi Vollversicherung |
97,00 EUR |
97,00 EUR |
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Audi Steuer |
40,00 EUR |
40,00 EUR |
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Benzin, Wäsche Auto |
500,00 EUR |
500,00 EUR |
500,00 EUR |
Leasing Audi |
954,00 EUR |
954,00 EUR |
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Reparaturen, Wartung |
100,00 EUR |
100,00 EUR |
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Versicherung Speedster |
93,00 EUR |
93,00 EUR |
93,00 EUR |
Urlaub |
1.000,00 EUR |
1.000,00 EUR |
1.000,00 EUR |
Oper, Theater, Kino |
120,00 EUR |
120,00 EUR |
120,00 EUR |
Sport |
80,00 EUR |
80,00 EUR |
80,00 EUR |
Fitnesstrainer |
390,00 EUR |
390... |