Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 12.09.2003; Aktenzeichen B 8-Fa-21/03) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Verfügung des BKartA vom 12.9.2003 (B 8-Fa-21/03) werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zugelassen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Ver-fahren zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Kosten des BKartA und der Beigeladenen werden den Beteiligten zu je einem Viertel auferlegt.
Gründe
I. Aufgrund notariellen Kauf- und Abtretungsvertrags vom 28.3.2003 beabsichtigt die Beteiligte zu 2 (X.) zum Nennbetrag von 975.000 EUR den Erwerb eines Drittels der Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 4 (Stadtwerke E. GmbH). Auf den Gesellschaftsvertrag und den Konsortialvertrag wird verwiesen (Anlagen BF 45 und 46).
Die Beteiligte zu 2 (X.) betätigt sich in Teilen von H., N. und O. als regionaler Stromversorger und nach Verschmelzung der M. GmbH mit Wirkung vom 1.1.2003 auch bei der Gasversorgung. Über Mehrheitsbeteiligungen an der X. W. GmbH und der X. P. GmbH nimmt X. zudem an der Wasser- und Wärmeversorgung teil. Strom bezieht X. von Y.-Konzernunternehmen. Der Gasbedarf wird durch Lieferungen der G. GmbH, F., gedeckt. X. versorgt damit Stadtwerke und Endverbraucher (Großkunden sowie Haushalts- und Kleingewerbekunden). 2002 erzielte X. einen Umsatzerlös von rund 880 Mio. EUR. Die Beteiligte zu 1 (Y. E. AG), ein 100%iges Tochterunternehmen der Y. AG in D., hält 73 % des Aktienbestandes an X..
Die Beteiligte zu 4 (Stadtwerke E. GmbH) ist von der Beteiligten zu 3 (Kreisstadt E.) gegründet worden und steht in deren alleinigem Anteilsbesitz. Die Stadtwerke E. beliefern die Kreisstadt E., umliegende Gemeinden und zwei private Energieversorger mit Strom (Elektrizitätswerk WS. KG, W., sowie Elektrizitätswerk R. GmbH, E.). Sie sind Mitglied der Gesellschaft für kommunale Kooperation (GKK), die für regionale Elektrizitätsversorger Stromeinkäufe vermittelt. Bislang bezogen die Stadtwerke E. Strom nahezu ausnahmslos von X.. Daneben versorgen sie die Stadt E. (nebst Ortsteilen) und einen Teil der Stadt W. mit Gas. Gaslieferant ist die G. GmbH, F. Im Bereich von E. verlaufen ausschließlich Gasleitungen der G.. Im Jahr 2001 setzten die Stadtwerke E. (unter Einbeziehung der Geschäftsfelder Wasser- und Wärmelieferungen) knapp 27 Mio. EUR um.
Im Januar 2003 meldete die Beteiligte zu 1 (Y. E. AG) die Beteiligung der X. an den Stadtwerken E. beim BKartA an. Durch Verfügung vom 12.9.2003 (B 8 - Fa - 21/03) untersagte das Amt den Zusammenschluss und begründete dies damit, die Beteiligung verstärke marktbeherrschende Stellungen beim Absatz von Elektrizität, und zwar auf den Märkten für die Belieferung von Weiterverteilern und von industriellen/gewerblichen Großkunden mit Strom. Auf den genannten Märkten bildeten die Konzerne Y. und Z. ein marktbeherrschendes Duopol.
Auf dem Weiterverteilungsmarkt werde auch durch eine Minderheitsbeteiligung des Konzernunternehmens X. die Marktstellung von Y. verstärkt, da - so das Ergebnis einer Auswertung des Konsortialvertrages durch das BKartA - aufgrund der Beteiligung zu erwarten sei, dass die Stadtwerke E. beim Einkaufsverhalten auf die Absatzbelange der X. Rücksicht nähmen und dadurch deren bisherige Lieferantenposition festigten. Dies übe auf potentielle Wettbewerber eine entmutigende Signalwirkung aus. Außerdem setzten die Konzerne Y. und Z. im Sinn einer Absatzsicherungsstrategie zunehmend vertikale Beteiligungen an Regionalversorgungsunternehmen und Stadtwerken zur weiteren Festigung ihrer Marktstellungen ein.
Auch auf dem Großkundenmarkt trete eine Verstärkungswirkung ein, denn bei einem Zusammenschluss gerieten die darauf entfallenden Marktanteile der Stadtwerke E. ebenfalls unter die Kontrolle des Duopols.
Darüber hinaus werde durch den Zusammenschluss auf dem in Betracht zu ziehenden Gasmarkt eine marktbeherrschende Stellung der G. GmbH verstärkt. Die G. beherrsche aufgrund ihres Leitungsnetzes im Bereich von E. schon jetzt den regionalen Markt für die Belieferung von Weiterverteilern mit Gas. Nach einem Zusammenschluss werde sich X. im Sinne einer Konsolidierung der Marktbeherrschung erwartungsgemäß dafür einsetzen, dass die Stadtwerke E. Gas weiterhin von der G. bezögen. Dass dadurch die marktbeherrschende Stellung eines am Zusammenschluss unbeteiligten Dritten gestärkt werde, sei einer Untersagung nicht abträglich. Denn an der G. (wie an X.) sei der Y.-Konzern beteiligt (über eine Beteiligung von Y. am Gesellschafter R2. E.-AG der G. sowie dadurch, dass an der Gesellschafterin M2. AG das Y.-Konzernunternehmen T. AG,..., beteiligt ist). Davon abgesehen beziehe die G. etwa drei Viertel ihres Gasbedarfs von der Y./R2. AG.
Zugesagte Kompensationen bewertete das BKartA als ungenügend.
Die Städtischen Werke AG K. wurden vom BKartA beigeladen, da sie sich ebenfalls um einen Anteilserwerb an den Stadtwerken E. beworben hatten.
Die Beteiligten haben gegen die Verfügung des BKartA Beschwerde erhoben. Auf dem Elektrizitätssekto...