Leitsatz (amtlich)

Schuldner des Wohngeldanspruchs ist bei einem im Interesse des „Voreigentümers” bestehenden Treuhandverhältnis der im Grundbuch eingetragene Eigentümer

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2; BGB § 891

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 925/00)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 168/99 WEG)

 

Tenor

Der Beteiligten zu 2. wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die weitere Beschwerde versagt.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie hat ferner die der Beteiligten zu 1. im dritten Rechtszug notwendig entstandenen aussergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 14.108,38 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1. macht als Verwalterin der o. a. Eigentumsanlage gegen die Beteiligte zu 2. einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Wohngelder geltend, und zwar

  1. aus der Jahresabrechnung für 1997: 1842,59 DM.
  2. die nach dem Wirtschaftsplan für 1998 geschuldeten Vorauszahlungen von 6.756,00 DM (12 mal 563,00 DM).
  3. Wohngeldvorauszahlung für die Monate Januar bis Juli 1999 in Höhe von 6.363,00 DM (7 mal 909,00 DM).

Von den zu a) und b) verlangten Beträgen hat die Beteiligte zu 1. insgesamt 4000,00 DM, die im Zeitraum von Februar 1998 bis Januar 1999 gezahlt worden sind, in Abzug gebracht.

Ferner verlangt die Beteiligte zu 1. Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 3.146,72 DM. Sie hat dazu angegeben, dieser Betrag habe zu Lasten der Gemeinschaft für die Beseitigung eines durch einen Rohrbruch im Bereich des Sondereigentums der Beteiligten zu 2. auf getretenen Schadens gezahlt werden müssen, da die Gebäudeversicherung diesen Teil des Gesamtschadens in Höhe von 15.206,90 DM nicht übernommen habe.

Die Beteiligte zu 2. ist seit 1989 als Eigentümerin eines 1/3 Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an der näher bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss im Grundbuch eingetragen. Voreigentümer war ihr geschiedener Ehemann, der ihr das Wohnungseigentum durch notariellen Kaufvertrag vom 14.05.1985 „treuhänderisch” übertragen hat (vgl. OLG Düsseldorf – 14 U 140/98 – Urteil vom 22.10.1999).

Die Jahresabrechnung für das Jahr 1997 und der Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 sind von den Wohnungseigentümern in der Versammlung vom 06.03.1998 genehmigt worden.

Die Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht wirtschaftlich, sondern nur „formelle” Eigentümerin und als solche zur Zahlung nicht verpflichtet. Das Grundbuch sei nach dem Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 22.10.1999 unrichtig. Zu den Wohnungseigentümerversammlungen, in denen über die Jahresabrechnung und Wirtschaftspläne beschlossen worden sei, sei sie nicht eingeladen worden, sie habe auch keine Abrechnungen erhalten oder Zahlungen geleistet. Die „angeblichen”, in den Versammlungen vom 06.03.1998 und 09.02.1999 gefassten Beschlüsse, von denen sie erstmals im vorliegenden Verfahren Kenntnis erhalten habe, hat sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.12.1999 angefochten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist beantragt.

Das Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 1. stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte zu 2. sei als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer betreffend die Abrechnung und die Wirtschaftspläne seien nicht für ungültig erklärt worden und die durch den Rohrbruch verursachten Schäden hätten unstreitig ihre Ursache im Sondereigentum der Beteiligten zu 2.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat beim Landgericht bis auf einen Teil des zuerkannten Zinsanspruchs keinen Erfolg gehabt.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde macht die Beteiligte zu 2. geltend, die Vorinstanzen hätten sich rechtsfehlerhaft darüber hinweggesetzt, dass sie nicht Eigentümerin des hier in Rede stehenden Wohnungseigentums sei und gewesen sei. Die Vermutung des § 891 BGB sei widerlegt, weil die Eintragung im Grundbuch, die sie als Eigentümerin ausweise, seit dem 02.02.1996 unrichtig sei. Die Beteiligte zu 2. beruft sich weiter darauf, zu den Wohnungseigentümerversammlungen nicht eingeladen worden zu sein und behauptet, der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. und ihr geschiedener Ehemann würden kollusiv zu ihrem Schaden zusammenwirken. Der Beteiligten zu 1. – jedenfalls ihrem Geschäftsführer – sei bekannt, dass sie seit 1996 die Wohnung … nicht mehr bewohne. Die Beteiligte zu 1. ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäss § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beteiligte zu 2. sei als Eigentümerin der hier in Rede stehenden Wohnung zur Zahlung der sich aus der von den Wohnungse...

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