Verfahrensgang
BKartA (Entscheidung vom 09.08.2006; Aktenzeichen VK 2-77/06) |
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 9. August 2006 (VK 2-77/06) wird abgelehnt.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, dem Beschwerdegericht bis zum 29. September 2006 mitzuteilen, ob und mit gegebenenfalls welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten bleibt.
Gründe
Die Antragstellerin hat gegen den im Beschlusstenor genannten Beschluss der Vergabekammer, durch den ihr Nachprüfungsantrag verworfen worden ist, sofortige Beschwerde erhoben. Damit hat die Antragstellerin den Antrag verbunden, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern (§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB).
Der auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gerichtete Antrag ist unbegründet, da der Nachprüfungsantrag voraussichtlich erfolglos ist. Die Antragstellerin, die von sich nicht behauptet, im Vergabeverfahren betreffend die Lieferung von Access-Netzen für die Bundeswehr (VANBw) als Bieter in Erscheinung treten zu wollen, ist für den Nachprüfungsantrag nicht antragsbefugt (§ 107 Abs. 2 GWB). Die Antragstellerin will sich als Softwareherstellerin für den Fall, dass die Beschaffung von Access-Netzen und eines zugehörenden Netzwerkmanagementsystems (als Software) weiterhin zusammen ausgeschrieben werden, nicht als Bieterin um den Auftrag bewerben, sondern will mittels des Nachprüfungsantrags lediglich ihre Chancen gewahrt sehen, von einem am Auftrag interessierten Unternehmen als Vorlieferantin oder Nachunternehmerin zur Lieferung des Netzwerkmanagementsystems herangezogen zu werden. Um dieses Begehren durchzusetzen, steht das Vergabenachprüfungsverfahren aber nicht zur Verfügung, da dem bloßen Vorlieferanten oder Subunternehmer - wie die Vergabekammer zutreffend entschieden hat - ein Interesse am Auftrag im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 1 GWB nicht zuerkannt werden kann. Er ist infolgedessen nicht antragsbefugt, einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Dies hat auch unter dem Gesichtspunkt zu gelten, dass die Vergabestelle in der Vergangenheit mit der Antragstellerin über die Bereitstellung eines Netzwerkmanagementsystems - freilich ohne abschließendes Ergebnis - verhandelt hat.
Die Antragsbefugnis kann der Antragstellerin allerdings bei der von den Beschwerdeanträgen in Betracht gezogenen Möglichkeit zuerkannt werden, dass die Vergabestelle die Beschaffung eines Netzwerkmanagementsystems künftig isoliert (getrennt von der Beschaffung von Access-Netzen) ausschreiben wird. Bei dieser Konstellation könnte die Antragstellerin sich um den Auftrag bewerben. Jedoch ist nichts daran auszusetzen, dass die Lieferung von Access-Netzen (Hardware) und eines Netzwerkmanagementsystems (Software) im Verbund ausgeschrieben worden ist. Darin ist kein Vergaberechtsverstoß zu sehen. Denn es sprechen sachliche Gründe dafür, die Hard- und die Software aus einer Hand zu beschaffen. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass bei derartigem Vorgehen Fehlerquellen, die später zu Funktionsbeeinträchtigungen führen, vermieden werden können. Hiervon abgesehen bestimmt nach seinem Ermessen der Auftraggeber den Gegenstand der zu beschaffenden Leistung. Diese Bestimmung ist von der Vergabestelle mit der Entscheidung, die Access-Netze und ein Managementsystem im Verbund auszuschreiben, ermessensfehlerfrei getroffen worden. Die Antragstellerin hat deswegen eine isolierte Ausschreibung des Netzwerkmanagementsystems, bei der sie ein Interesse am Auftrag anbringen könnte, nicht zu beanspruchen, so dass bei der hier erörterten Fallgestaltung, bei der die Antragsbefugnis gegeben sein kann, der Nachprüfungsantrag jedenfalls unbegründet ist.
Eine Kostenentscheidung ist der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
Fundstellen