Normenkette

KostO §§ 16, 156; BNotO § 19

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 15-17/01)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 17.7.2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

1. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gem. § 156 Abs. 2 S. 2 KostO statthaft, weil das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 156 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 KostO).

2. Der Kostengläubiger ist trotz des Umstandes, dass er mit Ablauf des 31.8.2001 aus dem Amt des Notars entlassen worden ist, weiterhin Beteiligter im vorliegenden Verfahren (vgl. Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 156 Rz. 52; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Stand 2001, § 156 Rz. 35).

3. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zu Recht hat das LG die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen die eingangs näher bezeichneten drei Rechnungen des Kostengläubigers zurückgewiesen.

Gemäß § 156 Abs. 2 S. 4 KostO kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Eine derartige Verletzung liegt hier nicht vor. Das LG hat zutreffend festgestellt, dass die Kostenrechnungen nicht zu beanstanden sind. Der von der Kostenschuldnerin vorgetragene Einwand, der Kostengläubiger habe seiner Pflicht, sie vor seiner Tätigkeit über die Höhe der entstehenden Kosten zu belehren, nicht genügt, ist unerheblich. Die von dem Kostengläubiger berechneten Kosten sind weder gem. § 16 Abs. 1 S. 1 KostO nicht zu erheben noch steht der Kostenschuldnerin nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BNotO ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Amtspflichtverletzung zu, mit dem sie im vorliegenden Verfahren aufrechnen könnte. Die unterlassene Belehrung über die anfallenden Kosten stellt weder eine unrichtige Sachbehandlung noch eine Amtspflichtverletzung dar.

a) Der Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu belehren (vgl. BayObLG JurBüro 1988,1706; OLG Schleswig JurBüro 1997, 435 [436]; OLG Köln MittRhNotK 1999, 29 [30]; OLG Hamm JurBüro 1999, 97 [99]; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 488 [490]; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Stand 2001, § 16 Rz. 32). Es ist als allgemein bekannt anzusehen, dass der Notar für seine Tätigkeit die gesetzlich bestimmten Kosten erheben muss (Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 16 Rz. 48).

b) Nur ausnahmsweise muss unter besonderen Umständen über die anfallenden Kosten belehrt werden; dies ergibt sich letztlich aus der nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 BNotO bestehenden allgemeinen Betreuungspflicht des Notars (vgl. BayObLG MDR 1980, 411; JurBüro 1988, 1706; Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 16 Rz. 47).

Eine derartige Belehrungspflicht des Notars besteht zunächst dann, wenn er ausdrücklich nach der Höhe der Kosten gefragt wird; in diesem Fall muss er zutreffend antworten (BayObLG MDR 1980, 411; OLG Köln MittRhNotK 1999, 29 [30]; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 488 [490]). Die Kostenschuldnerin trägt selbst nicht vor, den Kostengläubiger vor der Beurkundung der Beschlüsse ihrer Hauptversammlung für die Jahre 1997, 1998, 1999 am 19.6.2000 nach der Höhe der anfallenden Kosten gefragt zu haben.

Darüber hinaus muss der Notar allgemein dann über die Höhe der Kosten belehren, wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten drohe Schaden, weil er sich wegen mangelnder Rechtskenntnisse oder fehlenden Wissens über tatsächliche Umstände einer Gefährdung seiner Interessen nicht bewusst ist (BayObLG JurBüro 1988,1706 [1707]). Die besonderen Umstände müssen für den Notar erkennbar und überprüfbar sein.

Ein derartiger Ausnahmefall liegt zunächst dann vor, wenn derjenige, der die Tätigkeit des Notars in Anspruch nehmen möchte, für diesen erkennbar davon ausgeht, die von ihm gewünschte notarielle Beurkundung sei gesetzlich vorgeschrieben, während in Wahrheit keine solche Beurkundungspflicht besteht. Der Notar muss allgemein den kostengünstigsten Weg zur Erreichung des angegebenen Zieles weisen; er muss darauf hinwirken, dass vermeidbare Kosten nicht anfallen (vgl. OLG Schleswig JurBüro 1997, 435 [436]; BayObLG JurBüro 2001, 151; Waldner in Rohs/Wedewer, KostO, Stand 2001, § 16 Rz. 32).

Dieser Verpflichtung ist der Kostengläubiger vorliegend nachgekommen: Nachdem die Kostenschuldnerin ihn mit Schreiben vom 7.6.2000 um ein Tätigwerden in der Hauptversammlung gebeten hatte, hat er mit Antwortschreiben vom 8.6.2000 darauf hingewiesen, dass gem. § 130 Abs. 1 S. 1 AktG jeder Beschluss der Hauptversammlung durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden ist. Weiter hat er ausgeführt, dass nach Maßgabe des § 130 Abs. 1 S. 3 AktG bei nicht börsennotierten Gesellschaften eine vom V...

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