Leitsatz (amtlich)
1. Dem Antragsteller, der sein Ersuchen auf zu verfolgende Erb-/bzw. Pflichtteilsansprüche stützt, ohne geltend zu machen, dass der Erblasser im Grundbuch als Allein- oder Miteigentümer des in Rede stehenden Grundstücks oder im Zusammenhang mit Grundstücksbelastungen im Grundbuch eingetragen oder eingetragen gewesen sei, das Grundstück also zum Nachlass gehöre, kommt nicht mehr als eine mit der eines Gläubigers vergleichbare Rechtsstellung zu; er hat deshalb sein berechtigtes Interesse an der durch die Einsicht in das Grundbuch bzw. die Grundakten zu erlangenden Information darzulegen.
2. Der Verdacht des Grundstückserwerbs durch einen Miterben über einen Strohmann und die Absicht, hiermit etwa zusammenhängende Bargeldtransaktionen zu ermitteln, rechtfertigt nicht die Einsicht in die Grundakten.
Normenkette
GBO § 12 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Duisburg (Beschluss vom 20.02.2015; Aktenzeichen 9 AR 1/15) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000 EUR
Gründe
I. Die Beteiligte beantragte am 5.2.2015 eine Ablichtung des Kaufvertrages sowie einen Grundbuchauszug zu dem von ihr und ihrer Schwester bewohnten Objekt "... Duisburg" im Zuge der Erbauseinandersetzung zwischen ihnen, den Erben, nach ihrem am 16.3.2014 verstorbenen Vater J. V., der das Objekt im Jahr 2005/2006 finanziert habe. Eigentümer müssten entweder ihre Schwester A. V. oder deren Lebensgefährte und Vater ihres Kindes Herr M. sein.
Unter dem 9.2.2015 teilte die Grundbuchführerin der Beteiligten mit, ihrem Gesuch könne nicht entsprochen werden; aus der Grundakte gehe nicht hervor, dass der Erblasser das Objekt finanziert habe; der Erblasser sei in keiner Urkunde in Erscheinung getreten, und zwar weder als Schuldner noch als Darlehensnehmer oder Sicherungsgeber.
Durch Beschluss vom 20.2.2015 hat das Grundbuchamt - Rechtspflegerin - den Antrag der Beteiligten auf Erteilung eines Auszuges der Grundbücher von Duisburg Blatt 13613 und 13596 sowie Einsicht in einen Kaufvertrag zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, die Beteiligte trage vor, sie benötige die Angaben, um den Nachlass nach dem gemeinsamen Vater der Antragstellerin und der Eigentümerin abzuwickeln; es bestünden Anhaltspunkte, dass das Objekt von dem gemeinsamen Vater J. V. und jetzigen Erblasser mitfinanziert worden sei. Insofern könne ein berechtigtes Interesse eventuell bejaht werden. Es sei indes festzustellen, dass der Erblasser zu keiner Zeit im Grundbuch, sei es als Eigentümer oder als Berechtigter eines Rechtes in Abteilung II oder III des Grundbuches verzeichnet gewesen sei. Auch fänden sich in den Grundakten keine Hinweise auf eine Beteiligung des Erblassers in schuldrechtlicher Form. Da der Erblasser weder Eigentümer noch Berechtigter im bezeichneten Grundbuch gewesen sei, müsse hier ein berechtigtes Interesse der Beteiligten mit Blick auf das Recht der Eigentümerin auf Wahrung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Daten verneint werden.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte am 09./10.3.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt, denselben dahin zu ändern, dass ihr Abschriften des Kaufvertra-ges sowie ein Grundbuchauszug zum Objekt "... Duisburg" übersandt werden.
Sie macht geltend, zu Unrecht verneine das Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse. Ihre Schwester, die seinerzeit über keinerlei Vermögen verfügt, sondern "Transferleistungen" bezogen habe, habe vom Erblasser mehrere größere Bargeldzuwendungen "im Rahmen des vollzogenen Erbes" bzw. im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnung "Flur 317, Flurstück 270,... Duisburg" erhalten. Neben einer größeren Bargeldzuwendung am 6.12.2005 habe der Vater ihrer Schwester, die die Eigentumswohnung etwa seit 1.1.2006 bewohne, monatliche Barzuwendungen zum Zwecke der Finanzierung zukommen lassen. Mit der begehrten Auskunft solle der Verbleib des von dem verstorbenen Vater zum Zwecke des Erwerbs der Eigentumswohnung übergebenen Bargelds geklärt werden.
Soweit in den Grundakten an keiner Stelle der Name "V." zu finden sei, erhärte dies den Verdacht des Erwerbs der Eigentumswohnung über einen Strohmann, möglicherweise den (ehemaligen) Lebensgefährten der Schwester mit Namen "M." oder dessen Mutter, die denselben Namen trage oder einen weiteren Lebensgefährten (H. N.).
Das AG hat durch weiteren Beschluss vom 10.3.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen, die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt und zur Begründung ausgeführt, das Beschwerdevorbringen rechtfertige eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.1. Die gem. §§ 12c Abs. 4 Satz 2, 71 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes ...