Leitsatz (amtlich)

1. Bedenken des Grundbuchamts gegen die nachgesuchte Eintragung (hier: weil Abtretungsempfänger erst von einem Dritten zu bestimmende Erben oder Vermächtnisnehmer sein sollen) ohne die Angabe von Maßnahmen zur Beseitigung des aufgezeigten Hindernisses können nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.

2. Gibt der Steller eines Eintragungsgesuchs ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er sich nicht in der Lage sieht bzw. nicht gewillt ist, die Beurkundungs- bzw. Bewilligungsbasis seines Eintragungsantrags in einem der Rechtsauffassung des Grundbuchamts entsprechenden Sinne anzupassen (hier: mehrmalige Bekräftigung seiner Rechtsauffassung unter gleichzeitiger Bitte um Vollzug seines beanstandeten Eintragungsersuchens), so ist für eine Aufrechterhaltung der Zwischenverfügung kein Raum mehr, sondern über den Eintragungsantrag zu entscheiden.

 

Normenkette

GBO § 18

 

Verfahrensgang

AG Langenfeld (Aktenzeichen IM-2449-14)

 

Tenor

Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Durch Vertrag vom 24.3.2011 (Urkundenrolle Nr. 0433/2011 des Notars Dr. B. in Solingen-Ohligs) übertrug der Beteiligte zu 1 einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem eingangs bezeichneten Hausgrundstück an die Beteiligten zu 2.

In der Urkunde heißt es u. A.:

"2.1 Nießbrauch

Herr K. S. behält sich den lebenslänglichen und unentgeltlichen Nießbrauvh an dem übertragenen Grundbesitz vor. Der Nießbrauch beginnt mit Beendigung des Nießbrauchs für Frau E. S..

...

2.2 Rückübertragung

2.2.1 Herr K. S. ist berechtigt, von diesem Verrag zurückzutreten und die Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen, wenn

...

2.2.2 Aufschiebend bedingt durch den Tod von Herrn K. S. wird der Anspruch abgetreten an Herrn J. S., geboren am 4.5.1977,

...

Die Abtretung an Herrn J. S. ist auflösend bedingt durch seinen Tod.

Aufschiebend durch den Tod des Letztversterbenden der Herren K. und J. S. wird der Anspruch abgetreten an die durch notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmer von Herrn J. S., hilfsweise Frau K.

S. -B. geborene S.,...

2.2.3 Der Rückübertragungsanspruch erlischt mit dem Tode des Letztversterbenden

Der vorgenannten Berechtigten, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht schriftlich geltend gemacht worden ist.

Die zur Sicherung des Anspruchs einzutragende Vormerkung ist auflösend bedingt. Sie erlischt mit dem Tod des Letztversterbenden der vorgenannten Berechtigten, und zwar unabhängig davon, ob der gesicherte Anspruch noch besteht.

Vorstehende Vereinbarungen gelten entsprechend für einen Rechtsnachfolger des Erwerbers.

...

5.2

Die Beteiligten bewilligen und beantragen in das Grundbuch einzutragen:

a) eine bedingte Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübereignung gem. Abschnitt 2.2 dieser Urkunde zu Lasten des übertragenen Grundbesitzes zugunsten von Herrn K. S. mit dem Vermerk der bedingten Abtretungen,

b) mit Rang danach das Nießbrauchsrecht gem. Abschnitt 2.1 dieser Urkunde mit dem Vermerk, dass zur Löschung der Todesnachweis des Berechtigten genügen soll."

Die Beteiligten haben am 30.3./5.4.2010 unter Bezug auf vorgenannte Urkunde die Eintragung des Eigentumswechsels bewilligt und beantragt, ferner den Vollzug gemäß Bewilligung in Nr. 5.2 Buchstaben a) und b) der Urkunde.

Das Grundbuchamt hat "Zwischenverfügungen" vom 07.4., 11.5. sowie 29.6.2011 und zuletzt vom 2.9.2011 erlassen.

Unter dem 7.4.2011 hat die Rechtspflegerin u. A. die durch den Tod des Letztversterbenden der Herren K. und J. S. aufschiebend bedingte Abtretung der durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche an die durch notarielle Verfügung von Todes wegen bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmer von J. S. nicht für eintragungsfähig gehalten, da es an einer konkreten Person als Abtretungsempfänger mangele; möglich und eintragbar sei nur - die hier allerdings lediglich hilfsweise erklärte - Abtretung an Frau K. S. -B.; um "Überprüfung und ggf. formgerechte Änderung der Bewilligung" werde gebeten.

Der Notar hat unter dem 27.4.2011 die Auffassung vertreten, "dass die Eintragung noch nicht geborener Berechtigter zulässig" sei.

Mit "Zwischenverfügung" vom 11.5.2011 hat die Rechtspflegerin gemeint, ungeborene Berechtigte einer Person seien stets deren bei Eintritt des tatsächlichen Ereignisses der Geburt konkret bestimmbare leibliche Abkömmlinge. Wenn schon die Eintragung einer Vormerkung zugunsten einer Person, die ein Dritter erst bestimmen soll, unzulässig sei, müsse dies auch für die Abtretung der Ansprüche aus der Vormerkung gelten; es werde nochmals um Überprüfung gebeten.

Der Notar hat darauf unter dem 25.5.2011 die Ansicht vertreten, die Person des Berechtigten lasse sich bei Eintritt der Bedingung (=Ableben von Herrn J. S.) zweifelsfrei bestimmen und um Vollzug seines Antrags gebeten.

Mit "Zwischenverfügung" vom 29.6.2011 hat die Rechtspflegerin erneut rechtlich Stellung genommen, die "Zwischenverfügung" aufrechterhalten und eine Frist "zur Behebung der Eintragungshindernisse" bis einschließlich 20.8.2011 gesetzt.

Hierauf ha...

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