Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 23.05.2016) |
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.11.2016.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.275,54 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I. Der Kläger macht einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen einer bei ihr abgeschlossenen Kaskoversicherung des Fahrzeugs Porsche 996 GT3, amtliches Kennzeichen.., geltend. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 09.10.2013 nebst Nachtrag vom 29.01.2014 sowie die der Versicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) (Anlage K8 im Anlagenband) verwiesen. In Klausel A. 2.18.2 ist unter der Überschrift "A. 2.18 Was ist nicht versichert?" folgendes vereinbart:
"Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. bei Gleichmäßigigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings."
Der Kläger meldete sich am 05.02.2014 mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug Porsche 996 GT3 mk2, 381 PS, für ein "Sportwagen Fahrertraining auf Rennstrecken" bei dem unter der Firma "G. R. Training" handelnden Zeugen G. an (Anlage K1 im Anlagenband) und nahm am 14.04.2014 an einer von diesem organisierten Veranstaltung auf der Grand-Prix-Rennstrecke in S. zusammen mit zwei anderen Porsche-Fahrern teil. Anleitender Trainer war der Zeuge G., der abwechselnd bei den drei Teilnehmern jeweils für etwa 10-15 Minuten mitfuhr; während dieser Zeit konnten sich die beiden anderen Teilnehmer auf eigene Faust auf der Rennstrecke bewegen, auf der auch noch weitere Fahrer - unabhängig von der Veranstaltung des Zeugen G. - fuhren.
Unmittelbar nach dem 14.04.2014 meldete der Kläger telefonisch einen Kaskoschaden bei der Beklagten und erstattete in diesem Zusammenhang ihr gegenüber unter dem 24.04.2014 eine schriftliche Schadensanzeige (Anlage K2 im Anlagenband), die der Beklagten mittels E-Mail vom 25.04.2014 (Anlage K3 im Anlagenband) durch den Versicherungsmakler des Klägers weitergeleitet wurde. Die Beklagte ließ ein Schadensgutachten vom 25.04.2014 einholen, das zu dem Ergebnis kam, dass Reparaturkosten am Fahrzeug bei 22.237,85 Euro brutto lägen (Anlage K4 im Anlagenband). Mit E-Mail vom 29.04.2014 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass sie eine Reparaturkostenübernahmebestätigung an die Werkstatt geschickt habe, in der sich das Fahrzeug befand. Die Reparaturkosten betrugen letztlich nach der Rechnung vom 30.05.2014 insgesamt 27.775,54 Euro (Anlage K6 im Anlagenband). Die Beklagte berief sich später auf die oben genannte Ausschlussklausel und verweigerte die Zahlung des Rechnungsbetrages.
Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs und habe es im September 2013 gebraucht zum Kaufpreis von 55.000 Euro erworben. Er sei bei der Veranstaltung des Zeugen G. mit dem Fahrzeug verunfallt, als er ohne diesen auf der Rennstrecke gefahren sei. Dabei sei es zu den Beschädigungen gekommen, die Gegenstand des Fahrzeuggutachtens vom 25.04.2014 seien. Bei dieser Veranstaltung habe es sich um ein Fahrsicherheitstraining im Sinne der AKB gehandelt, so dass er einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 2500 Euro gegen die Beklagte habe. Dieses Fahrsicherheitstraining habe nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gedient, sondern der Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik sowie der Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit. Es seien keine Zeiten genommen, Leistungen gemessen sowie Rankings oder Siegerehrungen durchgeführt worden. Aufgrund der unterschiedlichen Leistungen der drei beteiligten Porsche habe die Veranstaltung auch von vorneherein keinen kompetitiven Charakter gehabt. Dass es sich nicht um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt habe, müsse die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses vom 29.04.2014 beweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger sei durch den Zeugen G. ermöglicht worden, auf der Rennstrecke mit Höchstgeschwindigkeit zu fahren; mit einem Fahrsicherheitstraining entsprechend...