Leitsatz (amtlich)
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherung, wonach kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten, und
- jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
und von diesem Leistungsausschluss wiederum Fahrsicherheitstrainings ausnimmt, ist weder überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 BGB).
Normenkette
BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Sätze 2, 1, Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3 S. 2; AKB A. 2.18.2; AKB A. 1.5.1
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 27.09.2013; Aktenzeichen 10 O 72/12) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 27.9.2013 - 10 O 72/12 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des LG Mannheim vom 27.9.2013 - 10 O 72/12 - dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung der Beklagten unter Ziff. 2 des Urteilstenors aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen wird.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 92 % und die Beklagte 8 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist, soweit sie durch dieses Urteil bestätigt wird, vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Leistungen aus einer Kraftfahrtversicherung wegen eines Haftpflicht- und Kaskoschadens aufgrund eines Unfallereignisses vom 4.4.2012 auf der Nordschleife des Nürburgrings.
Die Klägerin, eine Versicherungsmaklerin, erwarb im Dezember 2011 den streitgegenständlichen Pkw Porsche 911 GT3, amtliches Kennzeichen (...).
Zwischen den Parteien kam der mit Versicherungsschein vom 7.2.2012 und Nachtrag hierzu vom 7.2.2012 dokumentierte Versicherungsvertrag über u.a. eine Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Vollkaskoversicherung für das genannte Fahrzeug zustande, wobei in der Vollkaskoversicherung ein Selbstbehalt von 1.000 EUR vereinbart wurde. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der Beklagten zugrunde. Hierin heißt es u.a.:
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A. 1 Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen.
A. 1. 5 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A. 1.5.1. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Genehmigte Rennen
A. 1.5.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D. 2. 2. dar.
A. 2 Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A. 2.18 Was ist nicht versichert?
A. 2.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
D. 2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Umweltschadensversicherung
D 2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind.
Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrtsportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gem. A. 1.5.2. ausgeschlossen. Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nach A. 2.18.2., A. 3.9.2., A. 4.10.4 kein Versicherungsschutz.
Am 4.4.2012 nahm der Geschäftsführer der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug an der Veranstaltung "H. Fahren" des Deutschen Sportfahrerkreises (DSK e.V., S.; nachfolgend: DSK) auf einem Streckenteil des Nürburgrings teil. In den allgemeinen Bedingungen des Deutschen Sportfahrerkreises für diese Veranstaltung, bei der es keine Wertung in Bezug auf Geschwindigkeit oder gefahrene Zeiten gab, heißt es u.a.:
"A. Präambel
Das Freie Fahren findet auf einer Rundstrecke statt, die während der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist.
Bei dieser Rundstrecke handelt es sich...