Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 31.08.2016; Aktenzeichen VK 2 - 79/16)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 31.08.2016 (VK 2 - 79/16) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 985.439,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin schrieb am 04.11.2015 den beabsichtigten Abschluss eines Rahmenvertrages "Gerätekraftwagen für die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk" im offenen Verfahren europaweit aus. Für den Katastrophenschutz sollten zunächst 31 allradgetriebene Gerätekraftwagen mit Kofferaufbau, Dreifachfahrerhaus und hydraulischer Seilwinde beschafft werden. Innerhalb des vorgesehenen Vertragszeitraums von 4 Jahren sollten weitere 120 Fahrzeuge bestellt werden können.

Nach Vorliegen der Angebote sollte ursprünglich die Antragstellerin den Zuschlag erhalten. Die hiergegen gerichtete Rüge der Beigeladenen fand bei der Antragsgegnerin kein Gehör, weshalb die Beigeladene einen Nachprüfungsantrag bei der 2. Vergabekammer des Bundes stellte und eine Verletzung des Geheimwettbewerbs geltend machte. Die Antragstellerin war an jenem Verfahren beteiligt und wurde, auch in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer am 13.04.2016, durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten. In der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer wies diese die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass die von der Antragsgegnerin bekannt gemachte Wertungsmatrix intransparent erscheine. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin, das Vergabeverfahren zurückzusetzen und den Bietern auf der Basis überarbeiteter Vergabeunterlagen Gelegenheit zur erneuten Angebotsabgabe zu geben. Die Beigeladene erklärte ihren Nachprüfungsantrag im Anschluss an diese Erklärung mit Zustimmung der übrigen Beteiligten für erledigt.

Mit Schreiben vom 11.05.2016 stellte die Antragsgegnerin den Bietern die überarbeiteten Vergabeunterlagen zur Verfügung. Danach sollte das den Zuschlag erhaltende wirtschaftlichste Angebot anhand der Wertungskriterien Nutzwert und Kosten nach der einfachen Richtwertmethode ermittelt werden. Den Zuschlag sollte das Angebot mit der höchsten Kennzahl Z erhalten, die aus dem Quotienten L (Nutzwert) und P (Kosten) gebildet werden sollte. "Kosten" sollte der Angebotspreis für 31 Fahrzeuge sein. Der Nutzwert sollte gebildet werden aus Note und "Wichtung".

Zur Bestimmung des Nutzwerts hatte die Antragsgegnerin sieben Anforderungsblöcke vorgesehen und mit unterschiedlichen Prozentanteilen gewichtet. In die Anforderungsblöcke waren unterschiedliche Elemente aus der Leistungsbeschreibung aufgenommen. So war der mit 25 % gewichtete erste Leistungsblock beschrieben als "Erfüllung der Technischen Forderungen zu B2 bis B9 der LB Nr. 8010/15A", wobei mit "LB" auf die Leistungsbeschreibung Bezug genommen worden war.

Die Qualität der Angebote der Bieter sollte innerhalb der einzelnen Anforderungsblöcke anhand einer Benotungstabelle bewertet werden. Es sollten Bewertungspunkte von 1 bis 5 vergeben werden. Folgende Punktevergabe war vorgesehen:

1 = nicht akzeptabel

2 = erhebliche Beanstandungen

3 = noch akzeptabel

4 = leichte Mängel

5 = ohne Mängel

Die in den Anforderungsblöcken vergebenen Punkte sollten nach den für die jeweiligen Blöcke vorgesehenen Prozentanteilen gewichtet werden. 5 Punkte im ersten Anforderungsblock ergaben bei einer Gewichtung mit 25 % beispielsweise einen anteiligen Nutzwert von 1,25.

Nachdem die Vergabeunterlagen bis zur ersten mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer die einzelnen Notenstufen nicht näher beschrieben, ergänzte die Antragsgegnerin die Unterlagen auf die Hinweise der Vergabekammer im Termin vom 13.04.2016 um Klammerzusätze wie folgt:

nicht akzeptabel (Abweichungen, aufgrund dessen der Verwendungszweck nicht mehr erfüllt werden kann)

erhebliche Beanstandungen (Abweichungen, die den Verwendungszweck stark beeinflussen)

noch akzeptabel (Abweichungen, die den Verwendungszweck nicht maßgeblich beeinflussen)

leichte Mängel (Abweichungen, die den Verwendungszweck nicht beeinflussen)

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vergabeunterlagen wird auf die Vergabeakten verwiesen.

Nach erneuter Angebotsabgabe ergab sich für das Angebot der Antragstellerin aufgrund der Bewertung durch die Antragsgegnerin ein Nutzwert von insgesamt 4,75 und für das Angebot der Beigeladenen ein Nutzwert von insgesamt 4,95. Die Antragstellerin musste insoweit eine Abwertung im ersten Anforderungsblock hinnehmen, weil ihr Angebot nicht den Anforderungen unter B 4.9 der Leistungsbesch...

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