Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 31.07.2017 (VK 2 - 68/17) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hiervon ausgenommen sind die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten, welche die Antragstellerin zu tragen hat.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin machte am 29.03.2017 die beabsichtigte Vergabe "X.-Baggerung F., Nebenbereiche und andere Reviere 2017 bis 2019" im Rahmen eines offenen Verfahrens europaweit bekannt. Der zu vergebende Auftrag, der sog. Wasserinjektionsleistungen betrifft, bei denen die Gewässersohle zur Erhaltung ausreichender Tiefe des Gewässers mit Wasserüberdruck bearbeitet wird, war ursprünglich in zwei Lose unterteilt. Das schon bezuschlagte Los 1 sah nach dem Inhalt der Bekanntmachung (Anlage AST1) einen Umfang von 7.400 WI-Baggereinsatzstunden vor, Los 2 einen solchen von 4.200 WI-Baggereinsatzstunden. Zu Los 1 hieß es in der Bekanntmachung: "Die Baggerarbeiten für Los 1 sind vorrangig im Bereich der F. zu sehen, können im Bedarfsfall aber auch in den Nebenbereichen erfolgen." Zu Los 2 hieß es in der Bekanntmachung: "Die Baggerarbeiten für Los 2 sind vorrangig im Bereich der Nebenbereiche und andere Reviere zu sehen, können im Bedarfsfall aber auch in der F. erfolgen."

Von den Bietern, zu denen nach Ziffer 6 der Teilnahmebedingungen auch Bietergemeinschaften gehören konnten, konnten Angebote auf beide Lose abgegeben werden. Unter Ziffer 5.1.5 der den Vergabeunterlagen beigefügten Baubeschreibung hieß es zur losweisen Vergabe wörtlich:

"Grundsätzlich ist die Vergabe für ein oder mehrere Lose möglich.

Da die Leistungen von Los 1 und Los 2 zeitlich parallel durchgeführt werden müssen, kann ein Zuschlag für beide Lose an einen Bieter mit einem und demselben Vertragsgerät ohne Alternativgerät nicht erteilt werden.

Falls ein Bieter ein Angebot mit einem und demselben Gerät ohne Alternativgerät auf beide Lose abgibt, hat er für den Fall, dass er auf beide Lose das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, mit Angebotsabgabe formlos schriftlich zu erklären, auf welches Los der Zuschlag erteilt werden soll. Das Los, das nicht den Zuschlag an diesen Bieter erhält, wird an den 2. platzierten Bieter beauftragt."

Mit den Vergabeunterlagen teilte die Antragsgegnerin den Bietern mit dem Formblatt 313-B auch die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung mit:

"- Preis 70 Wichtungspunkte

- Technischer Wert 20 Wichtungspunkte (Unterkriterium s. Ziff. 1.2)

- Gesamt-Treibstoffmenge 10 Wichtungspunkte (Unterkriterium s. Ziff. 1.3)"

Ziffer 1.2 des Formblatts 313-B führte zum Zuschlagskriterium "Technischer Wert" die folgenden Unterkriterien auf, ohne hierfür eine weitere Gewichtung anzugeben:

"Im Kriterium Technischer Wert werden folgende Unterkriterien berücksichtigt:

- Leistungs- und Einsatzparameter der WI-Geräte; Baggertechnik

- Qualität des Einsatzkonzeptes (Flexibilität im Geräteeinsatzplan; Verfügbarkeit von Ersatzgeräten bei Reparaturausfall, Spitzenabdeckung; Erfahrungswerte des Bedienpersonals; technische Belastbarkeit der Einsatzgeräte; Umweltaspekte zur WI-Technik)

- Qualität des Überwachungsprogramms"

Ziffer 1.5 des Formblatts sah für die Bewertung der zu den Unterkriterien gemäß Ziffer 1.2 bis 1.4 mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen ein Punktesystem folgenden Inhalts vor:

"1.5 Bewertung der Unterkriterien gemäß Ziff. 1.2 bis 1.4

Die Bewertung der von den Bietern zu den Unterkriterien mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen gemäß Nr. 3.3 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots erfolgt über eine Punktebewertung:

· 10 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben in den vorgelegten Unterlagen aus Sicht des Auftraggebers eine sehr gute Erfüllung der Grundanforderungen erwarten lassen,

· 7,5 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben in den vorgelegten Unterlagen aus Sicht des Auftraggebers eine gute Erfüllung der Grundanforderungen erwarten lassen,

· 5 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben in den vorgelegten Unterlagen aus Sicht des Auftraggebers eine befriedigende Erfüllung der Grundanforderungen erwarten lassen,

· 2,5 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben in den vorgelegten Unterlagen aus Sicht des Auftraggebers eine über die Erfüllung der Grundanforderungen hinaus gehende aber noch nicht befriedigende Erfüllung erwarten lassen

· 0 Punkte erhält ein Bieter, wenn die Angaben in den vorgelegten Unterlagen aus Sicht des Auftraggebers allenfalls die Erfüllung der Grundanforderungen erwarten lassen.

Die Unterkriterien werden innerhalb des jeweiligen Kriteriums gleich gewichtet. [...]"

Ausweislich der Vergabeakte legte die Antragsgegnerin vor Bekanntmachung des Auftrags sog. Vorteile für eine positive Bewertung der Unterkriterien fest. Diese Vorteile, die auch im Beschluss der Vergabekammer wiedergegeben sind, teilte sie den Bietern nicht mit. Auch ein im Vergabevermerk vorgesehenes und von dem Bewertungsschema unter Ziffer 1.5 des Formblatts abweichendes...

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