Verfahrensgang
AG Mönchengladbach-Rheydt (Beschluss vom 15.11.2013) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 15.11.2013 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das AG hat die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss zur Zahlung von 200.000 EUR nebst Zinsen an die Antragstellerin verpflichtet. Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin am 19.11.2013 zugestellt worden (Bl. 250 GA). Mit am 20.11.2013 bei dem AG Mönchengladbach-Rheydt eingegangenen Schriftsatz (Bl. 246 GA) hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 22.1.2014 (Bl. 264 GA) darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bislang nicht begründet worden ist. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.2.2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt, ihr Verfahrensbevollmächtigter sei am 19.1.2014 erkrankt und vom 20.1. bis einschließlich 27.1.2014 arbeits-, verhandlungs- und handlungsunfähig gewesen. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.2.2014, bei Gericht eingegangen am 18.2.2014, hat die Antragsgegnerin die Beschwerde begründet.
II.1. Die Beschwerde ist gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung verspätet, nämlich erst am 18.2.2014 bei dem OLG eingegangen ist.
Die angefochtene Entscheidung ist der Antragsgegnerin am 19.11.2013 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründungsfrist endete damit am Montag, dem 20.1.2014 (§ 117 Abs. 1 S. 3 FamFG), und war mithin bei Eingang der Beschwerdebegründung bereits abgelaufen.
2. Der innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG eingegangene Antrag der Antragsgegnerin, ihr wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Denn die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein (§ 233 S. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG). Die Fristversäumung beruht vielmehr auf einem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das ihr gem. § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, ist bei der Erkrankung eines Rechtsanwalts eine Fristversäumung regelmäßig nur dann unvermeidbar, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt und unvorhersehbar war, oder wenn sie so schwer ist, dass der erkrankte Anwalt zur Fristwahrung außerstande war. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss der Rechtsanwalt sich insoweit durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, als er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (vgl. BGH JurBüro 2009, 447; NJW 2008, 3571). Treten bei einem Rechtsanwalt etwa am Morgen des Fristablaufs die ersten Krankheitssymptome auf, muss dies für ihn Anlass sein, entweder sofort den fristgebundenen Schriftsatz zu erstellen oder sicherheitshalber für die Einschaltung eines Vertreters Sorge zu tragen. Da die Verschlimmerung auch einer bloßen Erkältung erfahrungsgemäß nie ausgeschlossen werden kann, besteht für den Rechtsanwalt die Verpflichtung, unmittelbar nach Feststellung der ersten Krankheitssymptome die notwendigen Vorkehrungen für eine Fristwahrung zu treffen (vgl. BGH JurBüro 2009, 447). Dazu gehört auch, dass er erforderlichenfalls sein Kanzleipersonal anweist, ihm rechtzeitig zu Hause einen Antrag auf Fristverlängerung zur Unterschrift vorzulegen und diesen sodann (per Fax) zu versenden, oder dass er einen zur Vertretung bereiten Kollegen bittet, einen solchen Antrag zu stellen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.1.2013 - 4 U 188/12, bei juris).
Nach diesen Maßgaben ist ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegeben. Dieser hat nach seinen Angaben am 18.1.2014 mit der Ausarbeitung der Beschwerdebegründung begonnen. Am 19.1.2014 sei er sodann schwerwiegend an einer Tonsillitis, Seitenstrangangina mit hohem Fieber erkrankt (Bl. 277 GA). Hierdurch bedingt sei er vom 20.1. bis einschließlich 27.1.2014 arbeits-, verhandlungs- und in jeder Hinsicht handlungsunfähig gewesen (Bl. 277 GA). Ab dem 20.1.2014 habe er nicht sprechen und in keinster Weise beruflichen Aktivitäten nachgehen können (Bl. 278 GA).
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe die Beschwerdebegründungsfrist nicht einhalten und au...