Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 1/21) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.12.2023 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Schuldnerin wird durch ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR dazu angehalten, der Gläubigerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen entsprechend Ziffern I. 2. und 3. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.08.2022 (Az. 4c O 1/2).
I. Das Zwangsgeld darf nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldnerin vollstreckt werden.
II. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000,00 EUR.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 11.01.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28.12.2023, mit dem dieses den Antrag der Gläubigerin, gegen die Schuldnerin - jeweils wegen Nichterfüllung der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.08.2022 ("LGU") tenorierten Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung - ein empfindliches Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen, zurückgewiesen hat, ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Denn die Schuldnerin hat die titulierten Verpflichtungen zur Auskunft und Rechnungslegung bislang nicht gemäß § 362 BGB vollständig erfüllt.
1. Zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen bejaht. Die Gläubigerin ist in Gestalt des rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.08.2022 im Besitz eines Vollstreckungstitels, nach dessen Inhalt die Schuldnerin der Gläubigerin Auskunft zu erteilen (Tenor I. 2. LGU) und Rechnung zu legen (Tenor I. 3. LGU) hat. Dieses Urteil wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin am 09.08.2022 zugestellt (vgl. Bl. 536 eA LG). Eine vollstreckbare Ausfertigung - seitens der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28.04.2023 im Original zur Akte gereicht - wurde am 16.03.2023 erteilt (vgl. Bl. 482 eA LG).
2. Für die Durchsetzung eines auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Urteilstenors ist - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - das Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO das statthafte Verfahren für die Vollstreckung. Bei der durch das Urteil des Landgerichts titulierten Verpflichtungen der Schuldnerin, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, handelt es sich jeweils um die Verpflichtung zu einer Handlung, die i.S.v. § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen der Schuldner abhängt, da die Auskunft nur auf Grund des persönlichen Wissens der Schuldner erteilt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2009, 794 Rn. 20 - Auskunft über Tintenpatronen; GRUR 2015, 1248 Rn. 15 - Tonerkartuschen; NJW 2008, 2919 Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2022 - I-I-15 W 27/22; BeckOK PatR/Fricke, 31 Ed. 15.01.2024, PatG, § 140b Rn. 42; Cepl/Voß/Haft, 3. Aufl. 2022, ZPO § 888 Rn. 1).
3.Die Schuldnerin ist daher auf Antrag der Gläubigerin durch Zwangsmittel zur Erteilung der Auskunft und zur Rechnungslegung anzuhalten, wenn sie ihre Verpflichtung nicht bereits erfüllt hat (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1336 Rn. 9 u. 10 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung im Hinblick auf die Anlage "Dubal/Dubai" entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vollständig erfüllt.
a) Die Erfüllung des ausgeurteilten Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung setzt - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - eine nach Maßgabe des Vollstreckungstitels formal vollständige Auskunft und Rechnungslegung voraus. Entscheidend ist nicht die materielle Rechtslage, sondern ausschließlich dasjenige, was der Vollstreckungstitel zum Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht vorgibt. Es müssen - rein formal betrachtet und grundsätzlich unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskünfte - zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Vollstreckungstitel den Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.08.2021 - I-2 W 15/21, GRUR-RS 2021, 22988 Rn. 10 - Zirkonium-Cer-Verbundoxid III; Beschl. v. 11.10.2021 - I-2 W 16/21, GRUR-RR 2022, 69 Rn. 3 - Trocknungsanlage II; Beschl. v. 08.02.2023 - I-15 W 3/23). Maßgeblich für Inhalt und Umfang der geschuldeten Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist der Vollstreckungstitel, den das nach § 888 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsorgan berufene Prozessgericht ggf. auslegen muss (vgl. BGH, GRUR 2014, 605 Rn. 18 - Flexitanks II; GRUR 2014, 794 Rn. 12...