Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung der Kostenentscheidung des Familiengerichts nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG durch Beschwerdegericht; Kostenentscheidung in Sorge-und Umgangssachen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Überprüfung der aufgrund einer Billigkeitsabwägung gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ergangenen Kostenentscheidung ist dem Beschwerdegericht jedenfalls dann ein eigenes Ermessen eröffnet, wenn die Überprüfung der vom Familiengericht erstinstanzlich getroffenen Ermessensentscheidung zu einem Ermessensfehler geführt hat.
2. In Sorge- und Umgangssachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Verfahrenskosten zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen und vom Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, sofern keines der Regelbeispiele nach § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt ist.
Normenkette
FamFG § 68 Abs. 3, § 81
Verfahrensgang
AG Duisburg-Hamborn (Aktenzeichen 27 F 216/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 22.11.2019 - 27 F 216/18 - abgeändert und nachfolgend neu gefasst:
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Übrigen gegeneinander aufgehoben.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 5.000,- EUR
Gründe
I) Der Antragsteller wendet sich mit der Kostenbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, ihm nach Antragsrücknahme die Kosten des gegen die Kindesmutter gerichteten Umgangsverfahrens bezüglich der Kinder A. und J. aufzuerlegen.
Sämtliche Beteiligte sind aus Polen stammend. Nachdem der Kindesvater bereits seit 2010 in Deutschland gearbeitet hatte, folgte im Jahre 2013 die Kindesmutter mit den beiden gemeinsamen - ehelichen - Kinder A. O., geb. am ...2010 und J. O, geb. am ...2005. Im Jahre 2016 erlitt der Kindesvater einen Hirnschlag und ist seitdem an den Rollstuhl gefesselt und pflegebedürftig. Im Herbst 2017 kam es zur Trennung der Kindeseltern. Die Kindesmutter und die beiden Kinder verblieben in der vormals ehelichen Wohnung.
Mit Schriftsatz vom 03.07.2018 hat der Kindesvater den Antrag auf eine näher umrissene gerichtliche Umgangsregelung in Bezug auf die beiden Kinder gestellt. Für diesen Antrag hat das Amtsgericht Duisburg-Hamborn dem Antragsteller mit Beschluss vom 16.07.2018 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. bewilligt. In ihrem Bericht vom 27.07.2018 hat das zuständige Jugendamt der Stadt Duisburg unter anderem darauf hingewiesen, dass beide Mädchen auf Nachfrage erklärt hätten, sie wollten keinen Kontakt mit dem Kindesvater haben. In der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.7.2018 vom Amtsgericht durchgeführten Kindesanhörung hat das Kind J. unter anderem ihre Weigerung wiederholt und erklärt, sie wolle ihren Vater nicht sehen und auch nichts von ihm hören; auch wenn die Kindesmutter damit einverstanden wäre, wolle sie dies nicht. Sie hat darauf verwiesen, dass der Kindesvater sie in der Vergangenheit schlecht behandelt habe, sie sogar mit einem Stock geschlagen und angeschrieen habe, wenn sie irgendetwas nicht gemacht hätten. Die weitere Tochter A. hat ebenfalls angegeben, den Kindesvater nicht sehen zu wollen; wie ihre Schwester hat sie darauf verwiesen, dass der Kindesvater sie auch mit dem Stock geschlagen habe. Beide Mädchen haben erklärt, dass sie ebensowenig wünschten, dass der Kindesvater ihnen Briefe schreiben würde, die die Kindesmutter ihnen vorlesen würde.
Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 5.9.2018 hat das Amtsgericht ein familien-psychologisches Gutachten eingeholt, das von der Sachverständigen Dipl.- Psych. Z. unter dem 3.5.2019 vorgelegt worden ist. In diesem hat die Sachverständige zur Beantwortung der gerichtlichen Beweisfragen mit näherer Begründung ausgeführt, dass die beantragte Umgangsregelung aus psychologischer Sicht nicht dem Kindeswohl entspreche und darüber hinaus zum Schutz des emotionalen und seelischen Wohls der beiden Mädchen ein Umgangsausschluss in Bezug auf den Kindesvater erforderlich sei (Gutachten Seite 38ff).
Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.5.2019, in dem den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten vom 3.5.2019 gewährt worden ist, hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass angesichts des Ergebnisses der Begutachtung und der Empfehlung der Sachverständigen Z. ein Umgangsausschluss des Kindesvater in Betracht käme, und dass nach Einschätzung des Amtsgerichts eine Befristung auf eineinhalb bis zwei Jahre angemessen erscheine. Der Kindesvater hat durch seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 1.7.2019 zu dem Gutachten eingehend Stellung genommen, hierbei Einwände gegen gutachterliche Feststellungen und Annahmen erhoben, darauf beharrt, dass ein Umgangsrecht zu gestatten sein werde und schließlich angeregt, gerichtlicherseits erst dann eine Entscheidung zu fällen, wenn der Bericht des Verfahrensbeistandes vorliege. Mit Schreiben vom 7.10....