Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 18.04.2000; Aktenzeichen 6 T 387/00) |
AG Solingen (Aktenzeichen 7 K 71/98) |
Tenor
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 6 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 100.000,– DM.
Tatbestand
I.
In dem die eingangs bezeichnete Immobilie betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren hat das Amtsgericht am 17. Dezember 1998 in Anlehnung an das schriftliche Gutachten des Sachverständigen B. vom 16. November 1998 den Verkehrswert auf 315.000,– DM festgesetzt.
In dem Versteigerungstermin vom 11. Januar 2000 ist der Beteiligte zu 6 mit einem Gebot von 157.400,– DM Meistbietender geblieben.
Mit Beschluss vom selben Tage hat der Rechtspfleger auf Antrag des Beteiligten zu 3 dem Beteiligten zu 6 den Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10 – Grenze versagt.
Vor dem auf den 18. April 2000 bestimmten neuen Versteigerungstermin, nämlich am 11. April 2000, ist in das Grundbuch eingetragen worden, dass das Sondernutzungsrecht am Stellplatz Nr. 18 dem jeweiligen Eigentümer des Sondereigentums Nr. 11 (Blatt 7253) eingeräumt worden ist.
In dem neuen Termin „zur Zwangsversteigerung des im Wohnungsgrundbuch von W. Blatt … auf den Namen des V. K. eingetragenen Wohnungseigentums … (und des) SNR am Pkw-Stellplatz Nr. 18” gab der Rechtspfleger bekannt, dass der Verkehrswert durch rechtskräftigen Beschluss auf 315.000,– DM festgesetzt sei.
Meistbietender in diesem Termin blieb wiederum der Beteiligte zu 6 mit dem Gebot eines durch Zahlung zu berichtigenden Betrages von 175.500,– DM.
Gegen den dem Beteiligten zu 6 am 18. April 2000 erteilten Zuschlag hat die Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie hat geltend gemacht, durch die unterbliebene Berücksichtigung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz beim Verkehrswert seien die Versteigerungsbedingungen verletzt, es liege ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG vor.
Das Landgericht hat am 27. Juni 2000 die amtsgerichtliche Entscheidung geändert und den Zuschlag versagt.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, ein Grund für die Versagung des Zuschlages (§ 83 Nr. 1 ZVG) liege in einer unterbliebenen ordnungsgemäßen Bewertung des Versteigerungsobjekts, die der Rechtspfleger – ungeachtet der rechtskräftigen Wertfestsetzung – mit Rücksicht auf die nicht unwesentlich veränderten Verhältnisse (Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz) von Amts wegen habe vornehmen müssen.
Dieser Verfahrensverstoß werde auch nicht gemäß § 84 Abs. 1 ZVG geheilt, da der Verfahrensfehler möglicherweise das Versteigerungsergebnis zum Nachteil der Beteiligten zu 3 oder eines anderen Beteiligten beeinflusst habe. Denn es sei denkbar, dass bei einem um den Wert des Sondernutzungsrechts an dem Pkw-Stellplatz Nr. 18 erhöhten Verkehrswert auch ein höheres Meistgebot hätte erzielt werden können.
Ein anderes Ergebnis rechtfertige sich nicht aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um einen zweiten Versteigerungstermin gehandelt habe. Die Ansicht, in diesem Falle gebe es keine Wertfestsetzung mehr bzw. fehle für eine solche das Rechtsschutzbedürfnis, werde der Bedeutung der Bewertung der Immobilie für das Zwangsversteigerungsverfahren, die unter anderem in der Erzielung gerechter Versteigerungsergebnisse liege, nicht gerecht.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Meistbietenden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Landgericht hat zu Recht die Zuschlagsentscheidung des Amtsgerichts wegen Verstoßes gegen die Versteigerungsbedingungen aufgehoben, §§ 100, 83 Nr. 1, 74 a ZVG.
1.
Der Verkehrswert hätte überprüft und neu festgesetzt werden müssen. Die Wertfestsetzung ist für die Beteiligten von wesentlicher Bedeutung. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, Schuldner und Grundstückseigentümer ebenso wie schlechterrangig dinglich Berechtigte vor einer Verschleuderung des Grundstücks zu schützen (vgl. OLG Braunschweig NJW 1960, 205). Ihrer Bedeutung entspricht es, dass grundsätzlich eine Zuschlagerteilung vor rechtskräftiger Wertfestsetzung zu unterbleiben hat, andererseits eine Zuschlagerteilung nicht mit der Begründung angefochten werden kann, der rechtskräftig festgesetzte Grundstückswert sei falsch (§ 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG). Dies gilt jedoch nur für den bewerteten Sachverhalt und bedeutet nicht etwa, dass nach der Wertfestsetzung eintretende Wertsteigerungen unberücksichtigt bleiben müssen. Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Grundstückswerts steht einer Änderung des Beschlusses nicht entgegen, wenn neue Tatsachen, die durch sofortige Beschwerde nach § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG nicht mehr geltend gemacht werden können, die Festsetzung eines anderen Wertes erfordern (OLG Köln ZIP 1983, 999; Zeller/Stöber ZVG 16. Auflage 1999, § 74 a Rdn. 7.20; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth ZVG 12. Auflage 1991 § 74 a Rdz. 36). Werden dem Rechtspfleger neue Tatsachen bekannt, die eine Veränderung des rechtskrä...