Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsversteigerung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks
Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 19.08.1992; Aktenzeichen 3 T 205/92) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Ersteher (Beteiligte zu 8.) gegen den Beschluß der 3. Ferien-Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.08.1992 (3 T 205/92) wird auf Kosten der Ersteher zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht am 19.1.1990 die Zwangsversteigerung des (eingangs bezeichneten) mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks angeordnet. Nach zweimaliger einstweiliger Einstellung bezüglich des Beteiligten zu 1) wurde das Verfahren zuletzt aufgrund des Beschlusses vom 14.2.1992 fortgesetzt. Die Beteiligten zu 2) bis 6) traten später bei.
Der Rechtspfleger hat den Gutachter Dipl. Ing. U. mit der Erstattung eines Verkehrswertgutachtens beauftragt, das dieser unter dem 15.3.1990 erstattet hat. Er hat den Sachwert zum Stichtag (15.3.1990) auf 489.000 DM errechnet, wobei er für ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht einen Abschlag vom Bodenwert in Höhe vor, 16.000 DM gemacht hat. Durch – rechtskräftigen – Beschluß vom 20.4.1990 hat der Rechtspfleger den Verkehrswert auf 505.000 DM festgesetzt. Der zunächst auf den 24.7.1990 festgesetzte Versteigerungstermin wurde infolge der erwähnten Einstellungsbewilligungen aufgehoben, ebenso der folgende Termin vom 29.1.1991. Im Versteigerungstermin vom 20.8.1991 wurde kein Gebot abgegeben.
Der neue auf den 8.7.1992 anberaumte Versteigerungstermin wurde ordnungsgemäß veröffentlicht und alle zum Termin vorliegenden Anmeldungen wurden bekanntgemacht. Der Rechtspfleger hat den Betrag, um den sich der Wert des Versteigerungsobjekts erhöht, falls das Wegerecht nicht besteht, auf 16.000 DM festgesetzt. Die Bietungsstunde dauerte von 9.28 bis 10.33 Uhr. Meistbietende blieben die Beteiligten zu 8) mit einem Bar-Meistgebot von 367.000 DM. Ihnen wurde durch Beschluß vom gleichen Tage der Zuschlag erteilt.
Gegen diesen Beschluß haben die Schuldner Beschwerde eingelegt und gerügt, der Zuschlag sei unter Verstoß gegen gesetzliche Versteigerungsbedingungen erfolgt, insbesondere habe das ca. 2 1/4 Jahre alte Gutachten nicht der Wertfestsetzung zugrunde gelegt werden, dürfen, da die Preise am Immobilienmarkt inzwischen erheblich gestiegen seien. Dazu haben sie die Kopie eines an das Versteigerungsgericht gerichteten Schreibens vom 25.5.1992 vorgelegt, in dem sie auf diesen Umstand hinweisen. Das Original dieses Schreibens ist nicht zu den Akten gelangt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluß aufgehoben und den Zuschlag versagt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 83 Nr. 1 ZVG sei verletzt, da das Versteigerungsgericht den zum 15.3.1990 festgestellten Verkehrswert des Grundstücks bei Versteigerung am 8.7.1992 überprüfen und gegebenenfalls neu habe festsetzen müssen. Es sei gerichtsbekannt, daß während dieses Zeitraums die Grundstückswerte für Einfamilienhäuser nicht unwesentlich gestiegen seien. Auf telefonische Nachfrage habe der Sachverständige Dipl. Ing. U. bestätigt, daß der Grundstückswert seit März 1992 – ohne Berücksichtigung von Veränderungen am Grundstück – um ca. 50.000 DM gestiegen sei. Das Ergebnis dieser Auskunft hat das Landgericht den Beteiligten mitgeteilt und innen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf der Verletzung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen beruhe auch der Zuschlag, da nicht auszuschließen sei, daß bei Festsetzung eines höheren Verkehrswertes ein höheres Meistgebot abgegeben worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Ersteher. Vor Erteilung des Zuschlages sei der Wertfestsetzungsbeschluß von den Schuldnern nicht angegriffen worden, eine Änderung des festgesetzten Wertes sei aber nur möglich, wenn neue Tatsachen glaubhaft gemacht seien. Eine erhebliche Wertänderung sei auch nicht, eingetreten, da das Grundstück schon 1990 überhöht bewertet worden sei. Eine bloß inflationsbedingte Wertsteigerung sei unerheblich.
Entscheidungsgründe
II.
1) Die weitere Beschwerde der Ersteher ist gemäß §§ 96, 97 I ZVG, 568 II, 577 II ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Ersteher sind durch den angefochtenen Beschluß neu und selbständig beschwert, da die Entscheidung des Amtsgerichts geändert und der Zuschlag versagt worden ist.
2) In der Sache ist die weitere Beschwerde jedoch nicht begründet, da das Landgericht den Zuschlag mit Recht gemäß §§ 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. 74 a, 84 I ZVG versagt hat.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 74 a V 4 ZVG der Zuschlagsbeschwerde nicht entgegensteht, da sich die Beschwerdeführer nicht darauf berufen, der Grundstückswert sei durch das damals erstattete Gutachten unrichtig festgesetzt worden, sondern darauf daß das Amtsgericht es unterlassen hat, ein zum Versteigsrungstermin aktualisiertes Gutachten einzuholen.
b) Eine ordnungsgemäße Wertfestsetzung liegt auch nicht schon deshalb vor, weil der V...