Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 17.09.1991; Aktenzeichen 9 T 591/91) |
AG Lünen (Aktenzeichen 2 aK 4/89) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 431.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Das vorliegende Zwangsversteigerungsverfahren wird bestrangig von der … wegen ihrer dinglichen Ansprüche aus der zu ihren Gunsten in Abteilung III lfd. Nr. 3 des Grundbuches eingetragenen Grundschuld betrieben. Das Amtsgericht hat durch rechtskräftigen Beschluß vom 30.03.1990 den Verkehrswert des Grundstückes auf 750.000,00 DM zuzüglich eines Betrages von 10.000,00 DM für Zubehör festgesetzt. Dieser Wertfestsetzung liegt das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 14.02.1990 zugrunde. In diesem Gutachten ist das auf dem 781 qm großen Grundstück errichtete Wohngebäude näher beschrieben und bewertet. Das Wohnhaus verfügt über einen großzügigen Grundriß im Erdgeschoß mit einer zusätzlichen Wohnung im ausgebauten Dachgeschoß, für die ein getrennter Eingang in der Haustüranlage vorbereitet ist. Auch die Räume im Kellergeschoß sind weitgehend ausgebaut und können ggfs. als Wohnung genutzt werden. Das Grundstück liegt in nördlicher Randlage eines als reines Wohngebiet ausgewiesenen Neubaugebietes und grenzt an den Südrand eines Landschaftsschutzgebietes.
Der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten hat diesen erstmals im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Wertfestsetzung vertreten. Mit Schriftsatz vom 12.06.1990 hat er … namens des Beteiligten sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 08.05.1990 eingelegt. In diesem Schriftsatz hat er erklärt, er vertrete … den Beteiligten anwaltlich in dem Beschwerdeverfahren, nicht jedoch im weiteren Zwangsversteigerungsverfahren.
Ein erster Zwangsversteigerungstermin fand am 18.01.1991 statt. Durch Beschluß vom 08.02.1991 versagte das Amtsgericht den Zuschlag, … nachdem die … Schreiben vom 04.02.1991 die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. Bereits zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 24.01.1991, zeigte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte an, daß er den Schuldner kraft erteilter Vollmacht vertrete. Sodann legte er in seinem Namen gegen die Beschlüsse des Rechtspflegers des Vollstreckungsgerichts vom 17. und 18.01.1991, durch die Vertagungsanträge des Beteiligten zurückgewiesen worden waren, Erinnerung ein.
Mit Verfügung vom 19.04.1991 beraumte der Rechtspfleger des Versteigerungsgerichts einen neuen Versteigerungstermin auf den 21.06.1991 an. Die Terminsbestimmung ist für den Beteiligten seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden, der das von ihm am 26.04.1991 unterschriebene Empfangsbekenntnis dem Amtsgericht zurückgereicht hat. Der Versteigerungstermin ist in der am 04.05.1991 erschienenen Ausgabe Nr. … des öffentlichen Anzeigers zum Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg wie folgt bekannt gemacht worden:
„…. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 21. Juni 1991, um 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude … das im Grundbuch von … Blatt … eingetragene Grundstück versteigert werden. Lfd. Nr. … Gemarkung …, Flur … Flurstück … Gebäude- und Freifläche, … groß 7 a 81 qm.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 07.02.1989 eingetragen worden.
Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: … in …
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt auf:
750.000,00 DM (Zubehör: 10.000,00 DM).
2 a K 4/89
Lünen, 19.04.1991 |
Amtsgericht” |
Im Versteigerungstermin vom 21.06.1991 ist das geringste Gebot dahin festgestellt worden, daß keine Rechte bestehen bleiben und den in bar zu zahlenden Teil 9.774,00 DM beträgt. Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften ist als Versteigerungsbedingung festgesetzt worden, daß das Bargebot vom Verteilungstermin an mit 9,5 % zu verzinsen ist, falls es in diesem Termin nicht bezahlt werde. Innerhalb der Bietungsstunde, die von 10.29 Uhr bis 11.31 Uhr angedauert hat, ist Herr … aus Lünen mit einem Gebot von 431.000,00 DM Meistbietender geblieben. Bei der Verhandlung über die Zuschlagserteilung beantragte die …, die Zuschlagserteilung gemäß § 74 a Abs. 1 ZVG zu versagen, weil das Meistgebot die 7/10-Grenze nicht erreiche. Der Rechtspfleger hat Termin zur Verkündung der Entscheidung über die Zuschlagserteilung auf den 28.06.1991 anberaumt.
Die … hat sodann mit Schriftsatz vom 24.06.1991 den Antrag auf Zuschlagsversagung gemäß § 74 a Abs. 1 ZVG zurückgenommen. Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 28.06.1991 die Versagung des Zuschlages beantragt und unter anderem um die Gewährung von Vollstreckungsschutz gem. § 765 Abs. 1 ZPO nachgesucht; wegen der Begründung im einzelnen wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.
Durch den im Termin vom 28.06.1991 verkündeten Beschluß hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Erteilung des Zuschlages versagt, weil die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins nicht ordnungsgemäß erfolgt sei...