Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilungsversteigerung. weitere sofortige Beschwerde
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 21.12.1992; Aktenzeichen 6 T 26/92) |
AG Heidelberg (Aktenzeichen 50 K 125/92) |
Tenor
1. Auf die weitere sofortige Beschwerde werden unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Heidelberg vom 21. Dezember 1992 – 6 T 26/92 – die gegen die Erteilung des Zuschlags erhobenen Beschwerden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer Ro. P., W. W., und Dr. M. H. tragen die Kosten beider Beschwerdeverfahren zu je 1/3.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 10.000,–, der für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf DM 219.112,26 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 23.6.1992 stellte die Beteiligte Ro. P. Antrag auf Teilungsversteigerung gemäß § 180 ff. ZVG. Die Teilungsversteigerung wurde am 29.6.1992 angeordnet. Das vom Versteigerungsgericht eingeholte Gutachten vom 18.12.1990 ergab einen Verkehrswert von 357.046,50 DM. Der Versteigerungstermin wurde am 17.11.1992 durchgeführt und im Anschluß an diesen wurde auch sofort auf Antrag des erschienenen Bruchteilseigentümers Rü. P. und auf Antrag der Vertreter der eingetragenen Hauptgrundpfandgläubigerin der Zuschlag erteilt.
Nach Beendigung des Versteigerungstermins wurde der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Heidelberg, welche das Verfahren durchgeführt hatte, von den Eheleuten Sch. mitgeteilt, daß vor dem Versteigerungslokal ein Herr K. ein Bekannter des Beteiligten Rü. P. den Interessenten, die zum Versteigerungstermin gehen wollten, Geld dafür geboten und gegeben hatte, daß diese wieder nach Hause gingen und nicht an der Versteigerung teilnahmen. Die Rechtspflegerin faßte dies in einem Aktenvermerk zusammen, welchen sie dem Versteigerungsprotokoll anfügte und nebst Zuschlagbeschluß an die Beteiligten verschickte.
Daraufhin wurden von den Beteiligten Ro. P., Rechtsanwalt W. und Rechtsanwalt Dr. H. gegen den Zuschlagbeschluß jeweils sofortige Beschwerden eingelegt, denen das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung stattgab.
Hiergegen richtete sich die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten Rü. P..
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und begründet.
Der Zuschlagbeschluß vom 17.11.1992 verletzt keine der Vorschriften der §§ 81, 83–85 a ZVG (§ 100 ZVG). Insbesondere ist die sog. Bietstunde eingehalten (§§ 83 Nr. 7, 73 Abs. 1 ZVG) und die Zwangsversteigerung oder ihre Fortsetzung sind nicht unzulässig im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG. Darüber hinaus hat das Versteigerungsgericht die unmittelbar aus Art. 14 GG folgende Pflicht der Gerichte, bei Eingriffen in das Grundrecht des Eigentums effektiven Rechtsschutz zu gewähren, insbesondere eine „faire” Verhandlungsführung zu gewährleisten, nicht verletzt (BVerfGE 51, 150 ff.; 46, 325 ff.; 49, 220 ff.).
Die weitere sofortige Beschwerde ist keine Rechtsbeschwerde; neue Tatsachen und Beweise sind gemäß § 570 ZPO ebenso zu berücksichtigen wie im ersten Beschwerderechtszug (BayObLG RPfleger 1979, 67; Zöller ZPO, 17. Aufl. § 568 Rdnr. 26).
1. Danach stellt sich der rechtlich zu bewertende Sachverhalt in einem wesentlichen Detail anders dar, als vom Landgericht angenommen. Ausweislich des gerichtlichen Protokolls vom 17.11.1992 nebst Anlage war der Beteiligte Rü. P. nicht der einzige Bieter, sondern auch der als Zeuge benannte Nachbar des Beteiligten, A. Sch. gab innerhalb der Bietstunde ein Gebot ab, welches mangels Sicherheit nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG zurückgewiesen wurde. Das Gebot erlosch gemäß § 72 Abs. 2 ZVG, nachdem gegen seine Zurückweisung kein Widerspruch eingelegt wurde.
Der Zeuge Sch. hatte aber zusammen mit seiner Ehefrau vom Freund des Beteiligten Rü. P., einem Herrn K., zuvor DM 600,– dafür angenommen, daß er nicht an dem Versteigerungstermin teilnehmen und mitbieten sollte.
Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerdekammer, daß ohne Zustimmung des Beteiligten Rü. P. und Absprache mit diesem sein Freund K. sicherlich nicht vor dem Versteigerungslokal aufgetaucht wäre und durch Geldzuwendungen Bietinteressenten von der Teilnahme an der Versteigerung abzuhalten versucht hätte. Nach Aktenlage gelang dies auch in mehreren Fällen.
Hierin liegt allerdings keine Verletzung der Vorschriften über die Einhaltung der Bietstunde, § 73 Abs. 1 ZVG. Richtig ist zwar, daß eine Verletzung dieser Vorschrift bereits dann gegeben ist, wenn etwa der Schuldner – oder ein Dritter – mit Drohung oder Waffengewalt oder mit Beschimpfungen die Anwesenden vom Bieten abhält oder die Saaltüre versperrt oder eine Rauferei anzettelt und wenn auf diese Weise das Bieten zeitweise unmöglich, die Bietstunde aber nicht um die Zeit der Störung verlängert wird (Zöller/Stöber ZVG 13. Aufl. 1989, § 83 2.11 c).
Eine vergleichbare Beeinträchtigung ist vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr zeigt das Sitzungsprotokoll, daß der Zugang zum Versteigerungslokal für tatsächliche Bietinteressenten während der gesamten Zeitdauer der Versteigerung, und dam...