Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 71/17 ZV) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2020 dahingehend abgeändert, dass das Zwangsgeld nunmehr 12.500,- EUR beträgt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000,- EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Schuldnerin gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2021, in welchem ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- EUR auferlegt wurde, wendet, ist gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch lediglich in geringem Umfang Erfolg. Nachdem die Schuldnerin ihre Auskunftserteilung und Rechnungslegung im Beschwerdeverfahren ergänzt hat, ist das Zwangsgeld aufgrund des ihm eigenen Beugecharakters wie aus dem Tenor ersichtlich zu reduzieren. Abgesehen davon ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
1. Zu Recht hat das Landgericht die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen bejaht.
a) Entgegen der Auffassung der Schuldnerin bildet das landgerichtliche Urteil vorliegend als Leistungsurteil den Vollstreckungstitel, weshalb es der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Entscheidung, nicht aber des Berufungsurteils bedurfte.
Bereits das erstinstanzliche Urteil verpflichtet die Schuldnerin zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Zugleich ergibt sich aus dem Tenor dieser Entscheidung (Ziff. I.1. und I.2.), welche konkreten Informationen von der Schuldnerin verlangt werden. Der Senat hat das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigt und lediglich den Tenor an die durch die Klägerin zuletzt geltend gemachte eingeschränkte Anspruchsfassung angepasst, die sich von den ursprünglich gestellten Anträgen im Wesentlichen durch die Einfügung von Obergrenzen unterscheidet. Eine solche Deckelung schränkt den Tenor bezogen auf das Verletzungsverfahren nicht entscheidend ein. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass allein aufgrund dieser Deckelung nunmehr konkrete, zunächst der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht unterliegende Ausgestaltungen - über die bloße theoretische Möglichkeit hinaus - nicht mehr unter den Tenor fallen.
In einem solchen Fall kann das Bedürfnis nach einer reibungslosen und zweckmäßigen Vollstreckung zumindest dann, wenn das Vollstreckungsorgan - wie hier - nicht auf der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Berufungsurteils beharrt, ohne Weiteres durch eine Beschränkung des Vollstreckungsauftrags befriedigt werden (vgl. BGH, NJW 1998, 613; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 725 Rz. 4), wie sie die Gläubigerin vorliegend mit Schriftsatz vom 20. April 2020 (Bl. 2 f. GA) vorgenommen hat. Von einer wesentlichen, die Pflicht zur Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Berufungsurteils auslösenden Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht kann keine Rede sein (vergleichbar zum Rückruf: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.08.2020, Az.: I-2 W 16/20).
b) Die Schuldnerin hat mit der als Anlage HL (D) ZV 6 zur Akte gereichten Bürgschaftsurkunde der A. auch die ihr obliegende Sicherheitsleistung ordnungsgemäß erbracht (§ 108 ZPO).
aa) Grundsätzlich muss die zu leistende Sicherheit vollständig kongruent zu denjenigen gesetzlichen Haftungssituationen sein, die sich, beurteilt nach den Verhältnissen in demjenigen Zeitpunkt, zu dem die Sicherheit geleistet wird, im Streitfall einstellen können. Daher muss bei der Bereitstellung der Sicherheit der unterschiedlichen Vollstreckungshaftung Rechnung getragen werden, die das Gesetz einerseits für Hauptsacheurteile und andererseits für solche vollstreckbaren Entscheidungen vorsieht, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergehen. Während § 717 ZPO für Hauptsachetitel eine Schadenersatzhaftung (nur) für den Fall anordnet, dass das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist die Vollstreckungshaftung im vorläufigen Rechtsschutz abweichend dahingehend geregelt, dass eine Schadenersatzpflicht des vollziehenden Verfügungsklägers besteht, wenn sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder wenn die angeordnete Maßregel aufgrund der §§ 926, 942 ZPO (d.h. wegen Versäumung der gerichtlichen Frist zur Hauptsacheklage) aufgehoben wird. Im Hauptsacheverfahren genügt es daher - der Vorschrift des § 717 ZPO folgend - die Aufhebung oder Abänderung des zu vollstreckenden Urteils als Sicherungsfall zu benennen (vgl. zum einstweiligen Verfügungsverfahren: OLG Düsseldorf, GRUR 2020, 1126, 1127 - Vollziehungssicherheit).
bb) Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Bürgschaftsurkunde gerech...