Leitsatz (amtlich)
Zur Verjährung der Kostenschuld des Zweitschuldners.
Normenkette
GKG a.F. § 10; GKG § 58 Abs. 2; GKG n.F. § 66; GKG § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1; ZPO § 124 Nrn. 1, 4, § 127 Abs. 2, § 148
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 09.03.2007; Aktenzeichen 6 O 374/94) |
Tenor
Auf das Rechtsmittel der Zweitschuldnerin vom 27.3.2007 (Bl. 764 GA) wird der landgerichtliche Beschluss vom 9.3.2007 (Bl. 760 GA) aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Zweitschuldnerin vom 28.9.2006 (Bl. 726 GA) wird die aufgrund des Kostenansatzes des OLG Düsseldorf vom 24.3.1998 (Bl. III GA) ergangene Zweitschuldnerrechnung vom 28.7.2006 (Kassenzeichen 109160 260 9, Bl. III b GA) aufgehoben.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Dem Erstschuldner wurde aufgrund des Beschlusses des OLG vom 20.8.1997 Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gewährt (Bl. 497 f. GA). Die Bewilligung wurde mit landgerichtlichem Beschluss vom 22.3.2000 gem. § 127 Nr. 1 ZPO aufgehoben (Bl. 673 ff. GA). Das hiergegen vom Erstschuldner eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde mit landgerichtlichem Beschluss vom 18.8.2000 nach § 148 ZPO ausgesetzt (Bl. 690 ff. GA) und erst aufgrund richterlicher Verfügung vom 26.1.2005 wieder aufgenommen (Bl. 718 GA). Mit Beschluss vom 27.4.2005 hat das OLG den die Bewilligung aufhebenden Beschluss des LG vom 22.3.2000 aufgehoben (Bl. 725 ff. GA) mit der Folge, dass der Erstschuldner auf Zahlung der ihm gewährten Raten in Anspruch genommen wurde (Bl. 57 f., 64 f. PKH-Heft). Wegen Nichtzahlung der Raten wurde die Bewilligung durch landgerichtlichen Beschluss vom 24.1.2006 gem. § 127 Nr. 4 ZPO aufgehoben (Bl. 66 f. PKH-Heft). Nach erfolgloser Kosteninanspruchnahme des Erstschuldners wurde die Zweitschuldnerin mit der hier angefochtenen Kostenrechnung vom 28.7.2006 in Anspruch genommen (Bl. III b GA).
Hiergegen wendet sich die Zweitschuldnerin mit dem Einwand der Verjährung und Verwirkung.
II. Die Erinnerung der Zweitschuldnerin gegen den im Tenor bezeichneten Kostenansatz ist gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässig. Über diese hat das OLG zu entscheiden, weil die fraglichen Kosten bei diesem angesetzt worden sind. Das LG war für diese Entscheidung nicht zuständig, vgl. § 72 Nr. 1, 2. Halbs., 66 Abs. 1 GKG (n.F.), weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben war.
Die Erinnerung der Zweitschuldnerin erweist sich als begründet. Für die Erhebung der Gerichtskosten ist das GKG in der vor dem 1.7.2004 geltenden Fassung anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt anhängig geworden ist, §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1, Halbs. 1 GKG (n.F.). §§ des GKG ohne Zusatz sind im Folgenden daher solche der alten Fassung.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren können vorliegend nicht mehr von der Zweitschuldnerin als Berufungsklägerin und damit Antragsschuldnerin gem. §§ 58 Abs. 2, 49 GKG angefordert werden. Zwar sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zweitschuldnerinanspruchnahme nach § 58 Abs. 2 GKG erfüllt. Die Sperre nach § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist entfallen. Die dem Erstschuldner für das Berufungsverfahren durch Beschluss des OLG vom 20.8.1997 bewilligte Prozesskostenhilfe ist letztlich durch Beschluss des LG vom 24.1.2006 gem. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben worden. Auch erscheint die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners aussichtslos i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG, da nicht ersichtlich ist, dass sich die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erstschuldners verändert haben. Der Erstschuldner hat weder die ihm bewilligten Raten gezahlt, noch die mit Kostenrechnung vom 7.3.2006 (Bl. IIIa GA) angeforderten Gesamtkosten.
Der Inanspruchnahme der Zweitschuldnerin steht jedoch die seit dem Berufungsurteil vom 3.3.1998 (Bl. 572 ff. GA) verstrichene Zeit entgegen; die Zweitschuldnerin beruft sich insoweit zu Recht auf Verjährung. Die Verjährungsfrist für die hier fragliche Kostenschuld beträgt vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet ist, § 10 Abs. 1 GKG. Bei mehreren Kostenschuldnern läuft die Verjährungsfrist für jeden Kostenschuldner gesondert und unabhängig vom Lauf der Frist gegenüber anderen Kostenschuldnern. Die Verjährung ist beim Zweitschuldner gehemmt bis zum Eintritt der in § 58 Abs. 2 GKG genannten Voraussetzungen (vgl. Markl/Meyer, 5. Aufl., § 10 Rz. 16; Meyer, 8. Aufl., § 5 Rz. 16).
Hier war die Verjährung für die Zweitschuldnerin gehemmt bis zur (ersten) Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung durch den landgerichtlichen Beschluss vom 22.3.2000. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Erstschuldners vom 25.4.2000 (Bl. 678 GA) hatte keine aufschiebende Wirkung, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 1, 570 ZPO. Mit der Aufhebung der Bewilligung lagen die Voraussetzungen für eine Zweitschuldnerinanspruchnahme nach § 58 Abs. 2 GKG vor. Anhaltspunkte für veränderte finanzielle oder wirtschaftliche Verhältnisse des Erstschuldners lagen auch zu diesem Zeitp...