Leitsatz (amtlich)

Folgt das Registergericht der Anregung eines Vereinsmitglieds auf Löschung der Eintragung einer Satzungsänderung (hier: weil durch Vorstands- anstatt durch Mitgliederversammlung getroffen) nicht und unterrichtet es den Anregenden entsprechend, so hat dieser hiergegen kein Rechtsmittel.

 

Normenkette

FamFG § 7 Abs. 2, § 24 Abs. 1, §§ 2, 26, 58, 380 Abs. 1, § 395; BGB § 32

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen VR ...)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.04.2012; Aktenzeichen II ZB 8/10)

 

Tenor

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2 ist ein 1856 gegründeter eingetragener Verein mit weit über 100000 Mitgliedern, dessen ordentliches Mitglied der Beteiligte zu 1 ist.

Der Beteiligte zu 2 gliedert sich in Bezirksvereine und Landesverbände sowie eine Gliederung Technik und Wissenschaft und eine Gliederung Beruf und Gesellschaft. Zu seinen Organen zählen neben dem Präsidium u. A. die Vorstandsversammlung, die als Vertretung aller Mitglieder höchstes willensbildendes Organ des Beteiligten zu 2 und u. A. zuständig für Satzungsänderungen ist. Ihr gehören u. A. bevollmächtigte Vertreter der Bezirksvereine und Landesverbände an. Persönliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung ihres Bezirksvereins.

Am 25.11.2008 beschloss die ordentliche Vorstandsversammlung des Beteiligten zu 2 auf Antrag des Präsidiums verschiedene Satzungsänderungen, die das AG - Registergericht - am 7.5.2009 eintrug.

Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 1 mit seinen Anträgen vom 27.9. bzw. 17.10.2009 gewandt und um Löschung der Änderungseintragung gebeten.

Er hat geltend gemacht, nach den bestehenden Satzungen des V. sowie der Bezirksvereine als Untergliederungen sei die Vorstandsversammlung keine Mitgliederversammlung und vom Zugang her auf Vereinsfunktionäre mit relativ genau bezeichneten Rollen beschränkt. Aus ihrer zentralen Verwaltungsfunktion lasse sich für die Satzungsänderung die Beschlusskompetenz nicht ableiten. Dies verletzte ihn in seinen Rechten als Vereinsmitglied.

Das AG - Rechtspflegerin - hat am 21.12.2009 den Antrag vom 27.9. bzw. 17.10.2009 gem. § 24 FamFG auf Löschung der am 7.5.2009 erfolgten Eintragung der Satzungsneufassung zurückgewiesen und ausgeführt,

die Eintragung sei auf Grundlage eines wirksamen Vorstandsbeschlusses ordnungsgemäß erfolgt.

Das Verfahren einer Satzungsänderung durch Vorstandsbeschluss habe satzungsgemäß wirksam durchgeführt werden können.

Zwar sei nach § 32 BGB grundsätzlich die Mitgliederversammlung das für Satzungsänderungen zuständige Organ.

Diese Bestimmung sei jedoch - wie vorliegend geschehen - nach § 40 BGB abdingbar.

Auch bereits vor Eintragung der Satzungsneufassung am 7.5.2009 habe die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung den Vorstand als das für Satzungsänderungen zuständige Organ bestimmt.

Es bestehe kein Anlass, die Zulässigkeit dieser Bestimmung in Frage zu stellen.

Mit Eintritt in den Verein erkenne jedes Mitglied die geltende Satzung an und müsse diese dann auch gegen sich gelten lassen.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher unzulässig.

Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen, was durch die Eintragung eines Vermerks geschieht, § 395 FamFG. Da der Beschwerdeführer nicht zu den antragsberechtigten berufsständischen Organen (§ 380 Abs. 1 FamFG) gehört, könnte er sich gegen die Ablehnung eines von ihm angeregten (vgl. § 24 Abs. 1 FamFG) Löschungsverfahrens von Amts wegen nur beschweren, sofern durch Gesetz nichts anders bestimmt ist, § 58 FamFG. So ist es aber. Denn § 24 Abs. 2 FamFG statuiert für den Fall, dass das Gericht der Anregung auf Einleitung eines amtswegigen Verfahrens nicht folgt, lediglich eine Unterrichtungspflicht des Anregenden, und zwar ausdrücklich nur soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist. Aus dem nicht gegebenen Erfordernis einer Entscheidung über den Gegenstand der Anregung ergibt sich, dass dem Anregenden ein Rechtsmittel nicht zukommt, wenn das Gericht seiner Anregung nicht folgt (vgl. auch Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. 2009 § 24 Rz. 9; § 395 Rz. 27; Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG § 24 Rz. 11). Dies gilt auch dann, wenn der Anregende als materiell Beteiligter i.S.d. § 7 Abs. 2 FamFG in dem angestrebten Verfahren in Betracht kommt (Prütting/Helms/Ahn-Roth, a.a.O., Rz. 12).

Selbst wenn die Voraussetzungen einer Löschung vorlägen, wäre das Registergericht zur Vornahme derselben von Amts wegen (§ 26 FamFG) im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nur berechtigt, nicht verpflichtet. Dem Beteiligten kann es - außerhalb einer rechtlich und tatsächlich völlig eindeutigen Löschu...

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