Leitsatz (amtlich)
Zur Berechtigung des Grundbuchamts, eine ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis sichernde (Rück-/Auflassungsvormerkung im Falle des Nichteintritts der Bedingung zu Lebzeiten des Vermächtnisnehmers (hier: Veräußerung des Grundbesitzes an andere Personen als an Abkömmlinge) zu löschen.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2 S. 1; BGB § 892 Abs. 1, §§ 894, 2074
Verfahrensgang
AG Langenfeld (Aktenzeichen HI-13418-21) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 28.1.2015 wird das Grundbuchamt angewiesen, den in Abteilung II unter Nr. 4 zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragenen Widerspruch gegen die Löschung der ursprünglich unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zu löschen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Wert: 200.000 EUR
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2) ist Alleinerbin nach ihrer am 30.1.2007 kinderlos verstorbenen Tante. Zu Gunsten der Verstorbenen war unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 5.11.1970 am 18.1.1971 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden.
Der Grundbesitz hatte ursprünglich im Eigentum der Großmutter der Beteiligten zu 2) gestanden. Sie hatte den Grundbesitz mit notariell beurkundetem Vertrag vom 5.11.1970 ihrem Sohn, dem Vater der Beteiligten zu 2), übertragen, der seinen Eltern ein lebenslanges Wohnrecht einräumte und sich zugleich verpflichtete, ihnen eine lebenslängliche Versorgungsrente von 200 DM monatlich zu zahlen.
Die Tante der Beteiligten zu 2) erhielt das Recht, die Übertragung des Grundstücks auf sich unter Übernahme aller Verpflichtungen des Erwerbers zu verlangen, falls dieser das Grundstück an andere Personen als seine Kinder veräußere. Zur Sicherung dieses Rechts wurde ihr die o.g. (Rück)Auflassungsvormerkung bewilligt. Der Vater der Beteiligten zu 2) wurde im Januar 1971 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 16.9.1976 übertrug er (nach Aufhebung des Vertrages von 1970 in Erfüllung seiner Rückübertragungsverpflichtung) das Eigentum am Grundbesitz auf seine Mutter zurück. Die zugunsten seiner Schwester/der Tante der Beteiligten zu 2) eingetragene Auflassungsvormerkung sollte jedoch bestehen bleiben. Die Rückübertragung des Grundstücks auf die Mutter wurde am 30.9.1976 in das Grundbuch eingetragen.
Ebenfalls am 16.9.1976 schlossen der Vater der Beteiligten zu 2) und seine Schwester/die Tante der Beteiligten zu 2) mit ihrer Mutter einen Erbvertrag. Alleinerbe sollte der Vater der Beteiligten zu 2) sein. Deren Tante erhielt - als Vermächtnis - das Recht, die Übertragung des Grundbesitzes von ihrem Bruder/dem Vater der Beteiligten zu 2) bzw. dessen Erben zu verlangen, "wenn diese den Grundbesitz an andere Personen als an ihre Abkömmlinge veräußern". Weiter heißt es: "Die bereits im vorbezeichneten Grundbuch in Abt. II unter Nr. 2 für ... (die Tante der Beteiligten zu 2) eingetragene Auflassungsvormerkung soll bestehen bleiben und diesen bedingten Vermächtnisanspruch nach meinem Ableben sichern."
Der Vater der Beteiligten zu 2) wurde aufgrund Erbfolge am 22.2.1988 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Mit E-Mail vom 3.7.2013 wandte sich der Beteiligte zu 1) an das Grundbuchamt. Er bemühe sich um die Belange des inzwischen 79 Jahre alten Eigentümers. Dieser denke über den Verkauf des Grundstücks nach. Zuvor müsse allerdings die eingetragene Vormerkung gelöscht werden. Er bat um Informationen, was "in diesem Fall zu berücksichtigen" sei und wie "die Löschung umgesetzt" werden könne.
Das Grundbuchamt stellte anheim, sich wegen einer rechtlichen Beratung an einen Notar zu wenden.
Mit notariellem Antrag vom 19.3.2014 ließ der Beteiligte zu 1) die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragen. Dem Antrag beigefügt waren die Sterbeurkunde der Tante der Beteiligten zu 2) sowie eine die notarielle Beurkundung einer Löschungsbewilligung und eines Löschungsantrages, die der Beteiligte zu 1) als Bevollmächtigter des Grundstückseigentümers aufgrund Vorsorgevollmacht vom 23.2.2011 unterzeichnet hatte.
Die Vormerkung wurde daraufhin am 24.3.2014 gelöscht.
Anschließend veräußerte der Vater der Beteiligten zu 2) mit notariellem Vertrag vom 19.5.2014 den Grundbesitz an den Beteiligten zu 1), der am 24.7.2014 im Grundbuch eingetragen wurde.
Die Beteiligte zu 2) wandte sich mit Schreiben vom 10.8.2014 an das Grundbuchamt. Es gehe um das Erbe ihrer Tante wegen der Auflassungsvormerkung. Sie bitte um die Berichtigung des Grundbuches, da es ein Teil des Erbes sei. Daraufhin unterrichtete das Grundbuchamt sie darüber, dass die Auflassungsvormerkung am 24.3.2014 gelöscht worden sei.
Nach einem Anruf der Beteiligten zu 2) prüfte das Grundbuchamt die Sache und trug am 25.8.2014 einen Amtswiderspruch gegen die Löschung der Vormerkung ein, weil für die Löschung der Vormerkung die Bewilligung der Beteiligten zu 2) erforderlich gewesen sei. Der Beteiligte zu 1) habe zwar das Grundstück nach Löschung der Vormerkung erworben. Es sei aber davon auszugehen, dass er nicht gu...