Leitsatz (amtlich)

1. Die gesamte Bestimmung des § 7 Abs. 2 ZSEG findet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Anwendung auf die Fälle, in denen das Gericht die nach dieser Vorschrift mögliche Zustimmung einer Partei zu einer bestimmten Vergütung des Sachverständigen erst nach Erstattung des Gutachtens vorgenommen hat. Die Ersetzung der Einwilligung einer Partei in eine von § 3 ZSEG abweichende Entschädigung des Sachverständigen ist nach Maßgabe des Grundsatzes eines "fairen Verfahrens" nur vor Gutachtenerstattung hinnehmbar.

2. Die Parteien des Prozesses sind nicht am Verfahren zur Festsetzung der Sachverständigenentschädigung beteiligt. Sie sind weder antrags- noch beschwerdeberechtigt, vgl. § 16 Abs. 2 S. 2 und § 7 Abs. 2 S. 4 ZSEG.

3. Die Partei des Prozesses, die verpflichtet wird, die Sachverständigenkosten ganz oder teilweise zu tragen, kann eine gerichtliche Überprüfung der Sachverständigenentschädigung im Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz erreichen, in dem die Sachverständigenentschädigung enthalten ist, § 5 GKG, § 14 KostO.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 09.07.2003; Aktenzeichen 4a O 70/01)

 

Tenor

Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin vom 9.7.2003 gegen den Beschluss der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 25.6.2003 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft.

1. Die Unstatthaftigkeit einer Beschwerde folgt nicht bereits aus der ausdrücklichen Bestimmung des § 7 Abs. 2 S. 3 ZSEG. Die gesamte Bestimmung des § 7 Abs. 2 ZSEG findet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Anwendung auf die Fälle, in denen das Gericht die nach dieser Vorschrift mögliche Zustimmung einer Partei zu einer bestimmten Vergütung des Sachverständigen erst nach Erstattung des Gutachtens vorgenommen hat.

Entgegen den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des LG vom 14.7.2003 (Bl. 242 ff. GA) hat sich keine der Parteien vor Erstattung des Gutachtens mit einer bestimmten Entschädigung oder mit einem bestimmten Stundensatz einverstanden erklärt. Beide Parteien haben auf Nachfrage des Gerichts lediglich erklärt, gegen den vom Sachverständigen in seinem Schreiben vom 22.11.2002 (Bl. 169 GA) genannten "Kostenrahmen" bestünden keine Einwände (Bl. 180, 181 GA); das Gericht hatte die Parteien auch nur zur Erklärung bezüglich des "Kostenrahmens" aufgefordert (Bl. 177 R GA). Die Erklärungen der Parteien zum voraussichtlichen Kostenrahmen können nicht im Sinne einer Zustimmung zu einer bestimmten, an den Sachverständigen zu zahlenden Entschädigungssumme ausgelegt werden. "Bestimmte Entschädigung" ist eine bestimmte, bezifferbare Summe, "bestimmter Stundensatz" ist eine bezifferte Summe je Stunde (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 7 Rz. 6). Auch aus der bloßen Einzahlung des Kostenvorschusses - hier durch die Klägerin - kann keine (konkludente) Zustimmung i.S.d. § 7 Abs. 1 ZSEG abgeleitet werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 7 Rz. 7; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl., § 7 Rz. 3.1).

Die Ersetzung der Einwilligung einer Partei in eine von § 3 ZSEG abweichende Entschädigung des Sachverständigen ist bei Beachtung der Belange dieser Partei und eines angemessenen Verhältnisses der Entschädigung zum Streitwert und zur Leistung des Sachverständigen nach Maßgabe des Grundsatzes eines "fairen Verfahrens" nur vor Gutachtenerstattung hinnehmbar. Dann steht nämlich der Umfang der Bemühungen des Sachverständigen noch nicht oder nicht sicher fest, die Festsetzung gewinnt Pauschalcharakter und deckt auch allseitig unbekannte Risiken ab. Zudem werden die Gutachtenerstattung und das weitere, in seinem Ausgang noch völlig offene Verfahren von der Entschädigungsfrage freigehalten. Demgegenüber wird der Pauschalcharakter der nach Gutachtenerstattung teilweise gerichtlich ersetzten Vereinbarung genommen, weil die Leistung nun ganz oder im Wesentlichen schon erbracht ist, ihr Umfang feststeht und der Ausgang des Verfahrens nebst Kostenhaftung sich auf der Grundlage des Gutachtens zumeist einschätzen lässt. Unter diesen Umständen wird die durch das Gutachten begünstigte Partei leicht geneigt sein, der von der gesetzlich vorgesehen Entschädigung abweichenden Vergütungsvorstellung des Sachverständigen zuzustimmen, während die durch das Gutachten belastete Gegenpartei in eine Zwangslage gerät. Sie ist in der ohnehin schwierigen Auseinandersetzung mit dem Gutachten darum bemüht, den Sachverständigen nicht noch durch Widerspruch in Honorarfragen zu verstimmen, sieht aber andererseits auch eine Kostenlast auf sich zukommen. Diese Bedrängnis der Gegenpartei ist mit dem Anspruch auf Achtung der Chancengleichheit, der dem Gebot eines "fairen Verfahrens" entspricht, nicht mehr zu vereinbaren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.6.1998 - 10 W 62/98; Beschl. v. 19.3.1996 - 10 W 20/96, m.w.N.; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl., § 7 Rz. 51).

2. Die Klägerin kann ein Recht zur Beschwerde nicht aus § 16 Abs. 2 ZSEG herleiten. Zum einen ist eine...

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