Leitsatz (amtlich)
1. Die Anordnung der Vorschussleistung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist – selbst wenn diese in unangemessener Höhe erfolgt sein sollte – nicht eigenständig anfechtbar.
2. Im Verfahren nach § 7 Abs. 2 ZSEG ist eine Beteiligung der Parteien nicht vorgesehen und damit auch eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben.
3. Nach der Rspr. des Senats ist es zwar unter den besonderen Gegebenheiten des aktienrechtlichen Spruchverfahrens für den Regelfall sachgerecht, im Rahmen des § 7 ZSEG allein auf das Einverständnis der letztlich vorschuss- und kostenpflichtigen Unternehmensträger abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.5.2003 – I-10 W 30/03, I-10 W 31/03, AG 2003, 637). Dies darf aber nicht darauf hinauslaufen, dass das Gericht letztlich ohne Beteiligung der Parteien eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Sachverständigenvergütung festlegt, indem es die Einverständniserklärung der Antragstellerin für entbehrlich hält und die der Antragsgegnerin ersetzt.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 17.10.2003; Aktenzeichen 31 O 89/95) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 17.10.2003 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen die Bestellung des Sachverständigen B. an Stelle der … & Partner GmbH, der der Sachverständige angehört, ist unstatthaft.
Gegen die Auswahl des Sachverständigen ist die Beschwerde nur insoweit eröffnet, als die Parteien die Befangenheit des Sachverständigen rügen. Dass der Sachverständige B befangen sei, machen die Antragsgegnerinnen jedoch nicht geltend. Über diese Rüge hinaus gibt es kein Beschwerderecht der Parteien. Die Voraussetzungen der allgemeinen Beschwerdevorschriften der ZPO (§§ 567 Abs. 1, 574 Abs. 1) sind nicht erfüllt.
Ein Beschwerderecht folgt auch nicht – wie die Antragsgegnerinnen geltend machen – aus dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzeswidrigkeit, weil hier der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Insoweit mag dahinstehen, ob an der von der Rspr. geschaffenen Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit mit Rücksicht auf den Beschluss des IX. Zivilsenats des BGH vom 7.3.2002 (BGH v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577) und den Plenarbeschluss des BVerfG vom 30.4.2003 (BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02, MDR 2003, 886 = NJW 2003, 1924) noch festzuhalten ist. Zum einen sieht das Gesetz eine Anhörung der Parteien zu der Frage, welche Person als Sachverständiger gewählt werden soll, nicht vor (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 404 Rz. 1). Zum anderen eröffnet nach der Rspr. des BGH weder die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, noch der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die außerordentliche Beschwerde (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rz. 20 m.w.N.).
II. Auch die gegen die Anordnung der Vorschussleistung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist nicht statthaft.
Die Anordnung der Vorschussleistung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist – selbst wenn diese in unangemessener Höhe erfolgt sein sollte – nicht eigenständig anfechtbar (vgl. hierzu allgemein: Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 379 Rz. 6). Zwar sind für die Gerichtskosten des Spruchverfahrens gem. § 15 Abs. 1 S. 1 SpruchG (bis zum 31.8.2003: § 306 Abs. 7 S. 1 AktG) grundsätzlich die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden. Die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Anordnung von Vorschüssen (§ 8 Abs. 3 KostO) ist jedoch nach § 15 Abs. 3 S. 2 SpruchG ausgeschlossen. Die Antragsgegnerinnen sind auf die Möglichkeit der Gegenvorstellung beschränkt, die hier durch den Nichtabhilfebeschluss bereits beschieden ist.
III. Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen die Festsetzung des dem Sachverständigen zu gewährenden Stundensatzes ist gleichfalls unstatthaft. Ob die Unstatthaftigkeit bereits aus der Bestimmung des § 7 Abs. 2 S. 4 ZSEG folgt, oder ob diese Bestimmung nicht anwendbar ist, weil es an der gesetzlich vorausgesetzten Zustimmungserklärung zumindest einer Partei fehlt, mag dahinstehen. Das Gesetz sieht eine Beschwerdemöglichkeit der Antragsgegnerinnen in diesem Stadium des Verfahrens nicht vor.
Die Antragsgegnerinnen können ein Recht zur Beschwerde nicht aus § 16 Abs. 2 ZSEG herleiten. Zum einen ist eine betragsmäßige Festsetzung der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung noch nicht erfolgt. Es geht vielmehr allein darum, vor Gutachtenerstellung ein Einvernehmen darüber zu erzielen, dass der Sachverständige für seine noch zu erbringende Leistung eine über die Sätze nach dem ZSEG hinausgehende Entschädigung erhält. Zum anderen gehören die Antragsgegnerinnen nicht zum Kreis der in § 16 Abs. 2 ZSEG genannten Beschwerdeberechtigten.
Sonstige gesetzliche Grundlagen für ein Beschwerderecht der Antragsgegnerinnen sind nicht gegeben. Insbesondere folgt ein solches nicht aus den allgemein...