Leitsatz (amtlich)
1. Besteht der Mietzweck im "Betrieb eines Lebensmittelverbrauchermarktes mit den für diese Betriebsform üblichen Sortimenten, auch mit den üblichen Non-Food-Artikeln", so fällt der Betrieb eines Geldautomaten nicht darunter.
2. Gestatten der Mieter und der Untermieter trotz Abmahnung des Vermieters die Fortsetzung des Betriebs des Geldautomaten, so kann für den Vermieter eine entsprechende Unterlassungsverfügung ergehen, wenn er den Eintritt erheblicher Schäden glaubhaft gemacht hat.
Normenkette
BGB §§ 541, 535
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 16.08.2007; Aktenzeichen 4 O 299/07) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 16.8.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 18.000 EUR.
Gründe
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des LG ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine für die Verfügungsbeklagte günstigere Beurteilung.
I. Der Senat hat hierzu in seinem Hinweisbeschluss vom 12.11.2007 ausgeführt:
Zu Recht hat das LG dem Antrag auf Erlass der von der Verfügungsklägerin begehrten einstweiligen Verfügung stattgegeben (§§ 935, 940 ZPO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte aus dem Mietvertrag der Parteien vom 25./29.4.2005 über die Räume des Verbrauchermarkts in O., ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines Geldautomaten zu. Auch fehlt es der Verfügungsklägerin nicht an einem Verfügungsgrund.
1. Nach § 541 BGB ist der Mieter verpflichtet, den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache nach Abmahnung des Vermieters zu unterlassen. Die Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs berechtigt den Vermieter, auf Unterlassung zu klagen.
Was jeweils im Einzelnen zur vertragsgemäßen Nutzung des Mieters gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Maßgebend sind bei deren - auch ergänzender - Auslegung die gesamten Umstände des Mietverhältnisses, insbesondere die Mietsache in ihrer Eigenart und deren beabsichtigte Nutzung sowie die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH NJW-RR 2007, 1243-1245 zur Wohnraummiete; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 535 Rz. 35).
a) Wie das LG zu Recht angenommen hat, gebraucht die Verfügungsbeklagte die Mietsache unter Verletzung des Mietvertrages der Parteien. Zwar nutzt die Verfügungsbeklagte die gemieteten Gewerberäume nicht selbst, weil sie diese auf Grund eines Untermietvertrages der Firma F. Z. (Untermieterin) überlassen hat. Die Verfügungsbeklagte gestattet oder duldet zumindest, dass die Untermieterin einen Geldautomaten im Eingangsbereich ihres Verbrauchermarkts durch die E. betreibt. Darin liegt eine eigene Vertragsverletzung. Im Übrigen haftet sie auch für das Verhalten der Untermieterin; denn der Mieter hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass der Dritte, dem er den Gebrauch des Mietobjekts überlässt, dieses nur in den durch den Hauptmietvertrag gezogenen Grenzen nutzt (vgl. BGH ZMR 2000, 596; Bub/Treier/Kraemer Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IIIA Rz. 1029).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Mietvertrages (§ 1) der Parteien besteht der Mietzweck im "Betrieb eines Lebensmittelverbrauchermarktes mit den für diese Betriebsform üblichen Sortimenten, auch mit den üblichen Non-Food-Artikeln". Darunter fällt der Betrieb eines Geldautomaten nicht. Es handelt sich selbstverständlich nicht um einen Teil des Lebensmittelsortiments. Auch zählen die mit dem Bankautomaten möglichen Geldgeschäfte nicht zu den "Non-Food-Artikeln". Darunter fallen nur nicht zum Verzehr bestimmte Waren, die der Verbraucher für seinen Haushaltsbedarf benötigt. Zu Recht hat das LG dazu Reinigungs- und Drogerieartikel, aber auch Küchenzubehör und Schreibwaren gezählt, wobei diese Aufzählung nur beispielhaft sein kann.
Demgegenüber handelt es sich bei den mit dem Geldautomaten ermöglichten Geschäften auch bei weitgehender, den Interessen der Verfügungsbeklagten gerecht werdender Auslegung nicht um den Vertrieb von Waren. Vielmehr dient der Bankautomat der Geldbeschaffung durch ein Kreditgeschäft, das der Inhaber einer den Zugang zu dem Automaten erlaubenden Kreditkarte mit dem betreibenden Bankinstitut eingeht. Dieses Geschäft ist zudem nicht notwendig mit einem Einkauf der Kunden im Markt der Verfügungsbeklagten verbunden. Vielmehr kann sich jedermann, der die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, mit Geldmitteln versorgen, ohne anschließend einen Einkauf zu tätigen. Ihren Kundenwünschen kann die Verfügungsbeklagte auch ohne einen Bankautomaten entsprechen, indem sie ihnen an der Kasse des Verbrauchermarktes die Bezahlung mit Kredit- oder sonstigen Bankkarten ermöglicht.
Ob inzwischen die Aufstellung von Geldautomaten im Eingangsbereich von V...