Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung als Zeuge oder als Sachverständiger; Höherer Stundensatz für Sachverständige; Ersetzung der Zustimmung einer Partei
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 26.03.2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 14.4.2010 (Bl. 399f GA) wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter - vom 26.3.2010 (Bl. 384 GA), soweit er sich auf die Entschädigung für den Termin am 22.3.2010 bezieht, abgeändert:
Für sein Erscheinen zum Termin am 22.3.2010 ist dem Antragsteller eine Sachverständigenvergütung i.H.v. EUR 226,70 zu gewähren. Der weitergehende Festsetzungsantrag des Antragstellers vom 22.3.2010 wird zu-rückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde der Landeskasse vom 14.4.2010 (Bl. 399f GA) richtet sich gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter - vom 26.3.2010 (Bl. 384 GA). Dieser betrifft seinem Wortlaut nach lediglich eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 JVEG. Aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Festsetzungsantrag des Antragstellers vom 22.3.2010 (Bl. 393 GA), der eine Entschädigung als Sachverständiger begehrte, geht jedoch hervor, dass das Gericht ihn im Sinne einer Entschädigungsfestsetzung für die Wahrnehmung des Termins am 22.3.2010 gemeint hat. Dies wird bestätigt durch den Nichtabhilfebeschluss des Gerichts vom 1.7.2010 (Bl. 422f GA). Entsprechend haben die Beteiligten ihn auch verstanden.
Als Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist die Beschwerde gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller war für die Wahrnehmung des Termins am 22.3.2010 als Sachverständiger zu entschädigen.
Die Frage, ob eine Beweisperson als Zeuge oder als Sachverständiger anzusehen und zu entschädigen ist, ist weder davon abhängig, wie sie von der beweisführenden Partei bezeichnet und im Beweisbeschluss aufgeführt ist, noch davon, ob sie als (sachverständiger) Zeuge oder Sachverständiger geladen worden ist. Entscheidend ist der sachliche Gehalt der Vernehmung und, wenn es zur Vernehmung nicht kommt, der sachliche Gehalt der der Beweisperson gestellten Aufgabe (st. Rspr. des Senats, zuletzt Senatsbeschlüsse vom 26.10.2010, I-10W 105/10; 3.8.2010, I-10W 87/10; 2.4.2009, I-10 W 1/09; 10.5.2005, I-10W 26/05, und 24.2.2005, I-10 W 167/04 m.w.N.; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., § 8 Rz. 8.3). Der Sachverständige übermittelt die Kenntnis von Erfahrungssätzen oder beurteilt bestimmte Tatsachen aufgrund solcher Erfahrungssätze. Der sachverständige Zeuge hingegen bekundet von ihm beobachtete Tatsachen oder Zustände aufgrund seiner früheren Wahrnehmungen, wobei er dies jedoch nur aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse vermag (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O.).
Gemessen an diesen Maßstäben sollte der Antragsteller im Termin am 22.3.2010 als Sachverständiger vernommen werden. Zu diesem Termin ist er am 1.12.2009 aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29.9.2005 geladen worden (Bl. 373, 81ff GA). Aus dem Beweisbeschluss geht hervor, dass er nicht lediglich zu Feststellungen tatsächlicher Art gehört werden sollte. Zumindest die Beantwortung der Beweisfragen unter Ziff. 5,6 und 8 erfordern, dass der Antragsteller aufgrund seiner sachverständigen Kenntnis von Erfahrungssätzen Tatsachen beurteilt. Dort geht es um die Frage, ob Undichtigkeiten an der Winkelmauer nicht vollständig beseitigt sind, ob der technische und wirtschaftliche Aufwand angemessen ist, ob und inwieweit eine Wartung erforderlich sein wird und welcher Minderungsbetrag hierfür anzusetzen ist. Desweiteren ist die Frage zu beantworten, ob im Bereich der Stützmauer die Wärmedämmung fehlt und eine Wärmebrücke bildet, die zu höheren Heizkosten führt, ob eine Sanierung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden und welcher Minderungsbetrag hierfür angemessen ist. Ferner geht es um die Frage von Undichtigkeiten im Bereich der Rampe sowie hierdurch bedingte zu hohe Luftfeuchtigkeitswerte und deren Folgen. Insgesamt wird somit eine sachverständige Bewertung von Tatsachen erwartet, nicht lediglich die Bekundung von Tatsachen aufgrund sachverständiger Kenntnis.
Der Höhe nach kann der Antragsteller für den Termin am 22.30.2010 allerdings nur ein Honorar i.H.v. EUR 75 je Stunde verlangen, § 9 JVEG Honorargruppe 6. Eine besondere Vergütung nach § 13 Abs. 2 JVEG steht ihm insoweit für den Termin am 22.3.2010 nicht zu. Der Antragsteller hatte zwar einen Stundensatz von EUR 82 netto angekündigt (vgl. Schrb. v. 25.11.2008, Bl. 312 GA). Allerdings hat lediglich die Beklagte dem zugestimmt (vgl. Schriftsatz v. 16.12.2008, Bl. 314 GA). Entsprechend hat das Gericht dem Antragsteller unter dem 12.12.2008 mitgeteilt, dass es an einem übereinstimmenden Einverständnis der Parteien fehlt (Bl. 315 GA). Erst nach dem Termin, namentlich im angefochtenen Beschluss vom 26.3.2010 (Bl. 394 GA) hat das Gericht die fehlende Zustimmung des Klägers ersetzt. Die Ersetzung der Zustimmung einer Partei durch das Ger...