Verfahrensgang
AG Wuppertal (Entscheidung vom 11.06.2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11.06.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die dem Antragsteller für die Teilnahme am Termin vom 06.05.2010 zustehende Vergütung wird auf insgesamt EUR 379,61 festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Eingabe des Antragstellers vom 28.06.2010 (Bl. 227 GA) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11.06.2010 (Bl. 217f GA) ist als Beschwerde gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Sie wendet sich mit Erfolg gegen die Abweisung seines Antrags, ihm für die Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins am 06.05.2010 eine Sachverständigenvergütung zu gewähren wie dies mit Rechnung vom 06.05.2010 (Bl. 173 GA) beantragt worden ist. Zu Unrecht hat das Landgericht anstelle des einem Sachverständigen zustehenden Stundensatzes von EUR 75,- lediglich eine Zeugenentschädigung von EUR 17,- je Stunde zugebilligt.
Der Antragsteller kann für die Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins am 06.05.2010 eine Sachverständigenvergütung verlangen. Die Frage, ob eine Beweisperson als Zeuge oder als Sachverständiger anzusehen und zu entschädigen ist, ist weder davon abhängig, wie sie von der beweisführenden Partei bezeichnet und im Beweisbeschluss aufgeführt ist, noch davon, ob sie als (sachverständiger) Zeuge oder Sachverständiger geladen worden ist. Entscheidend ist der sachliche Gehalt der Vernehmung und, wenn es zur Vernehmung nicht kommt, der sachliche Gehalt der der Beweisperson gestellten Aufgabe (st. Rspr. des Senats, zuletzt Senatsbeschlüsse vom 03.08.2010, I-10W 87/10; 02.04.2009, I-10 W 1/09; 10.05.2005, I-10W 26/05, und 24.02.2005, I-10 W 167/04 mwN; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., § 8 Rn. 8.3). Der Sachverständige übermittelt die Kenntnis von Erfahrungssätzen oder beurteilt bestimmte Tatsachen aufgrund solcher Erfahrungssätze. Der sachverständige Zeuge hingegen bekundet von ihm beobachtete Tatsachen oder Zustände aufgrund seiner früheren Wahrnehmungen, wobei er dies jedoch nur aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse vermag (vgl. Meyer/Höver/Bach, aaO).
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsteller als Sachverständiger vernommen worden. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2010 (Bl. 157ff GA) geht hervor, dass er nicht nur zu Feststellungen tatsächlicher Art gehört worden ist, sondern darüber hinaus auch dazu Stellung nehmen sollte, ob die Gesamtheit der an dem Mercedes festgestellten Schäden auf das fragliche Unfallgeschehen zurückgeführt werden konnte. Hierzu musste er aufgrund seiner sachverständigen Kenntnis von Erfahrungssätzen Tatsachen beurteilen. Dies spiegelt sich wider in den Ausführungen zur Plausibilität des vom Beklagten zu 1) geschilderten Unfallgeschehens, insbesondere der Würdigung der Anstoßhöhe, des Anstoßwinkels, der Geschwindigkeit vor dem Anstoß und der Reaktionsmöglichkeiten. Damit wurde von ihm in der Vernehmung die sachverständige Bewertung von Tatsachen verlangt, nicht lediglich die Bekundung von Tatsachen aufgrund sachverständiger Kenntnis.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es unter den gegebenen Umständen nicht darauf an, ob das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen für die Entscheidung verwertet hat. Nach § 8 Abs. 1 erhalten Sachverständige für ihre (sachverständige) Leistung ein Honorar nach §§ 9 bis 11 JVEG und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob die Leistung für die Entscheidung verwertet wird.
Den Stundensatz hat der Antragsteller zutreffend der Honorargruppe 6 für das Sachgebiet "Kraftfahrzeugunfallursachen" bzw. "Kraftfahrzeugschäden und -bewertung" entnommen.
Neben dem Stundenaufwand war - wie geschehen - eine Entschädigung für die Fahrtkosten festzusetzen. Auf den sich ergebenden Nettobetrag von EUR 300,- + EUR 19,- war - wie beantragt - die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, was der angefochtene Beschluss nicht berücksichtigt.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Fundstellen