Tenor
In dem Verfahren des Untersuchungsausschusses II der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen hat der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht v. B. am 15. Januar 2010 auf den Antrag des Vorsitzenden des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen, gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld festzusetzen, nach Anhörung des Antragsgegners b e s c h l o s s e n:
Gegen den Zeugen wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 450,- Euro, ersatzweise je 150 Euro ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.
Gründe
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 2009 den Par-lamentarischen Untersuchungsausschuss II eingesetzt, der im Wesentlichen die Aufgabe hat, die Vorgänge im Zusammenhang mit Ermittlungsmaßnahmen gegen den Zeugen als Abteilungsleiter der Abteilung IV im Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufzuklären. In seiner Sitzung vom 5. Oktober 2009 hat der Parlamentarische Untersuchungsausschuss beschlossen, Beweis durch Vernehmung des in der Entscheidungsformel bezeichneten Zeugen zu erheben. In der hierfür vorgesehenen Sitzung vom 30. Oktober 2009 ist der Zeuge zwar ordnungsgemäß erschienen und hat auch Angaben zu Namen, Alter, Beruf und Wohnort gemacht. Zu weitergehenden Fragen hat er jedoch die Antwort verweigert und sich hierzu auf gegen ihn laufende - wenn auch teilweise gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellte - strafrechtliche Ermittlungsverfahren berufen.
Der Vorsitzende des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II beantragt im Hinblick darauf, gegen den Zeugen gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfahlen (UAG NRW) ein Ordnungsgeldes festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist.
Dem Zeuge als Antragsgegner wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er ist dem Antrag entgegengetreten.
Der nach § 16 UAG NRW zulässige Antrag, über den gemäß § 26 Abs. 1 UAG NRW der Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht Düsseldorf zu befinden hat, ist in der Sache begründet.
I.
1.
a) Nach § 15 UAG NRW sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung des Untersu-chungsausschusses zu erscheinen; aus der Sanktionsvorschrift des § 16 Abs. 1 S. 1 UAG NRW folgt eine grundsätzliche Aussagepflicht vor dem Ausschuss. Die Anwesenheits- und Zeugnispflicht ist eine Bürgerpflicht, ohne die ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss seine Aufgabe als wichtiges Kontrollinstrument des Parlaments nicht erfüllen kann (Glauben in Glauben/Brocker, Hdb. UA, § 19 Rn. 1).
b) Dabei ist zu beachten, dass der Untersuchungsausschuss sich ein Bild von der Person des Zeugen machen muss, um seine Aussage sachgemäß zu würdigen. Der Zeuge ist daher auch zur Beantwortung von Fragen verpflichtet, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache oder auch ganz allgemein betreffen. In einem Strafverfahren folgt dies aus § 68 Abs. 4 StPO (vgl. BGH St 23, 1); durch die Verweisungsnorm des § 16 Abs. 3 UAG NRW gilt dies ebenso vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Der Zeuge muss daher auch Fragen beantworten, die sein Vorleben und seine "geistig-seelische Entwicklung" betreffen (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 68 Rn. 20).
2.
Die grundsätzliche Aussagepflicht eines Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss unterliegt jedoch Einschränkungen.
a) So muss der Zeuge nur bezüglich solcher Tatsachen Auskunft geben, die den Untersuchungsgegenstand betreffen (Glauben a. a. O. Rn. 2 m. w. N.). So braucht er etwa Fragen, welche erkennbar der sachfremden Ausforschung seiner Person oder seiner persönlichen Verhältnisse dienen, nicht zu beantworten. Gemäß §§ 16 Abs. 3 UAG NRW, 68a Abs. 1 StPO sollen Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einem seiner Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, nur gestellt werden, wenn es unerlässlich ist.
b) Nach § 17 Abs. 1 UAG NRW kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht ist Ausfluss des allgemeinen, als selbstverständlich vorausgesetzten rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen (BVerfGE 38, 105; BVerfGE 56, 37; BVerfG NJW 1999, 779).
Insbesondere kann ein Zeuge Fragen zu solchen Umständen verweigern, die Teilstücke in einem mosaikartigen Beweisgebäude gegen ihn werden können (BGH NJW 1998, 1728).
Das Recht zur Auskunftsverweigerung setzt nicht die sichere Erwartung einer Verfolgung voraus; andererseits reicht eine bloße theoretische Möglichkeit nicht (BGH NStZ 2007, 278).
Unter besonderen Umständen kann die gesamte in Betracht kommende Aussage eines Zeugen mit seinem vielleicht strafbaren Verhalten in so engem Zusammen-hang stehen, dass nichts übrig bleibt, was e...