Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Beschluss vom 16.04.2015; Aktenzeichen BK6-13-042)

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az.: BK6-13-042, wird hinsichtlich ihres Antrags zu 1a) als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur werden der Betroffenen auferlegt. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum 15.02.2017 auf 500.000 EUR und ab dem 16.02.2017 auf 250.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Betroffene betreibt einen Chemiepark an den Standorten... und unterhält hierzu ein Elektrizitätsversorgungsnetz zur Verteilung von Strom. In tatsächlicher Hinsicht erfüllt die Betroffene die Voraussetzungen für die Einstufung als Betreiberin eines geschlossenen Verteilernetzes nach § 110 EnWG. Aus unternehmensstrategischen Erwägungen hat sie allerdings bislang davon Abstand genommen, einen Antrag auf Einstufung als Betreiberin eines geschlossenen Verteilernetzes zu stellen. Die an ihrem Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossenen Letztverbraucher werden teils durch die Betroffene, teils durch Dritte mit Strom beliefert.

Nachdem die Bundesnetzagentur am 21.10.2013 ein Verfahren zur Harmonisierung der Vertragsgestaltung und der Abwicklung der Netznutzung eingeleitet hatte, hat die Behörde mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, veröffentlicht im Amtsblatt vom 29.04.2015, den Musterinhalt neu abzuschließender und bereits bestehender Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge zum 01.01.2016 verbindlich vorgegeben.

In der Festlegung bestimmt die Bundesnetzagentur, dass Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet sind, bei der Gewährung eines Strom-Netzzugangs gemäß § 20 Abs. 1a EnWG mit Letztverbrauchern und Lieferanten ausschließlich die in der Anlage des Beschlusses aufgeführten Muster-Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge (im Folgenden: MNNV) zu verwenden (Tenorziffer 1). Bestehende Verträge sind zum 01.01.2016 inhaltlich anzupassen (Tenorziffer 2). In der Begründung des Beschlusses führt die Bundesnetzagentur aus, dass auch Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen von der Festlegung erfasst seien, weil diese wie jeder Betreiber eines Energieversorgungsnetzes einen Netzzugang gewähren müssten (Begründung S. 13).

In dem Beschluss weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass bei geschlossenen Verteilernetzen eine Nachberechnungsklausel für Netzentgelte nicht erforderlich sei, weil die Entgelte keiner vorherigen Kostenprüfung unterlägen, vielmehr die Vermutung der Rechtmäßigkeit der veranschlagten Entgelte zugunsten der Betreiber der geschlossener Verteilernetze greife (Begründung S. 27). Sofern nicht ein Ausgleich nach § 8 Abs. 14 MNNV in Betracht komme, sei jedenfalls eine Abwicklung nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts möglich.

§ 8 Abs. 14 MNNV lautet:

"Werden Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbeträgen oder in den der Rechnung zugrunde liegenden Daten festgestellt, so ist eine Überzahlung vom Netzbetreiber zu erstatten oder ein Fehlbetrag vom Netznutzer nachzuentrichten."

Zudem ist nach § 7 Abs. 4 MMNV der Netzbetreiber zur Anpassung der Entgelte berechtigt oder verpflichtet, soweit sich eine solche aus gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgabe ergibt.

Der Mustervertrag sieht außerdem eine ausnahmslose Sperrpflicht des Netzbetreibers vor, wonach die Netz- und Anschlussnutzung auf Anweisung eines vom Lieferanten belieferten Letztverbrauchers zu unterbrechen ist. § 10 Abs. 6 MNNV lautet:

"Ist der Netznutzer ein Lieferant, unterbricht der Netzbetreiber auf dessen Anweisung die Netz- und Anschlussnutzung eines vom Lieferanten belieferten Letztverbrauchers im Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers längstens innerhalb von sechs Werktagen, wenn der Lieferant dem Netzbetreiber glaubhaft versichert, dass er

a. dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist,

b. die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Anschlussnutzung vorliegen und

c. dem Kunden des Lieferanten keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.

Der Lieferant stellt den Netzbetreiber hiermit von sämtlichen Schadenersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können. Die Anweisung zur Sperrung erfolgt gemäß dem Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Anlage). Mit Übermittlung der Anweisung sichert der Lieferant dem Netzbetreiber das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu."

In der Begründung der Festlegung verweist die Bundesnetzagentur darauf, dass die Voraussetzungen der Sperrregelung dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 3 NAV entsprächen (Begründung S. 38).

§ 12 des Mustervertrags enthält Regelungen zur Haftung der Netzbetreiber. In § 12 Abs. 4 MNNV heißt es:

"Eine Haftung der Vertrags...

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