Verfahrensgang

VK Rheinland (Beschluss vom 10.09.2015; Aktenzeichen VK VOL 15/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Köln, vom 10.09.2015, VK VOL 15/2014, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner untersagt wird, im Vergabeverfahren betreffend "Diverse Leistungen im Bereich Bevölkerungsschutz, Schwerpunkt Rettungsdienst: Notfallrettung und Krankentransport (incl. Bewältigung von Großschadensereignissen)" im Rhein-Sieg-Kreis auf die Gebietslose 4, 6 und 7 einen Zuschlag zu erteilen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Bekanntmachung vom 03.04.2014 schrieb der Antragsgegner den Auftrag "Diverse Leistungen im Bereich Bevölkerungsschutz, Schwerpunkt Rettungsdienst: Notfallrettung und Krankentransport (incl. Bewältigung von Großschadensereignissen)" unionsweit im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. In einem Vergabevermerk vom 19.03.2014 stützte der Antragsgegner die Wahl des Vergabeverfahrens auf § 3 Abs. 5 lit. h) VOL/A sowie auf § 3 Abs. 3 lit. b) und c) VOL/A-EG. Unter Ziffer II.1.5) der Bekanntmachung führte der Antragsgegner aus, dass der Auftragsgegenstand noch nicht abschließend im Detail festgelegt sei. Der Auftrag ist in zwei Fachlose, nämlich ein in sieben Gebietslose aufgeteiltes Fachlos "Rettungswachen" und ein Fachlos "Behandlungsplatz 50 im Rhein-Sieg-Kreis" aufgeteilt. Bewerber konnten auf maximal drei Lose einen Zuschlag erhalten. Die Bekanntmachung enthält für jedes Los gesondert den Zusatz "(nicht abschließend beschrieben)". Neben Rettungsdienstleistungen, die den Grund-, Spitzen- und Sonderbedarf, die Gestellung von Rettungs- und Krankentransportwagen sowie Notarzteinsatzwagen, den Betrieb, die Organisation und die Unterhaltung von Rettungswachen sowie die Stellung nichtärztlichen Personal umfassten, sowie dem unter Los 8 ausgeschriebenen Behandlungsplatz für einen Massenanfall an Verletzten, verlangte der Antragsgegner Verpflichtungserklärungen unter anderem dazu, Helfern des Katastrophenschutzes der Hilfsorganisationen im Rhein-Sieg-Kreis die Möglichkeit des "In-Übung-Haltens" durch praktische Einsätze auf den Rettungsmitteln der Wache zu gewähren sowie ehrenamtlichen Helfern von Hilfsorganisationen unentgeltlich die praktischen Ausbildungsanteile zu den Ausbildungsgängen zum Rettungshelfer, Rettungssanitäter und Rettungsassistenten zu ermöglichen. Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangte der Antragsgegner unter Ziffern III. 2.3) der Bekanntmachung für die Gebietslose 1 bis 7 von Bietern unter anderem die Vorlage eines Konzepts "Stärkung des Bevölkerungsschutzes", in dem die unterbreiteten Vorschläge "wirtschaftlich kurz beleuchtet" werden und das nach einem Schulnotensystem bewertet werden sollte, dessen Maßstäbe durch einen Verweis auf die Internetseite http://de. wikipedia. org/wiki/Schulnote# Unter- und Mittelstufe festgelegt wurden. Für den Fall, dass die Bewertung schlechter als mit "4" bewertet werde, sei keine Eignung gegeben. Ein gleiches Bewertungssystem für die Eignung stellte der Antragsgegner für das Fachlos 8 bezüglich eines zu diesem Los einzureichenden Konzepts "Behandlungsplatz 50" auf. Zuschlagskriterium sollte das wirtschaftlichste Angebot gemäß den aus den noch zu erarbeitenden Vergabeunterlagen ersichtlichen Kriterien sein.

Mit Schreiben vom 15.04.2014 rügte die Antragstellerin die Ausschreibung unter mehreren Gesichtspunkten als vergaberechtswidrig. Lediglich der Rüge, dass Bietern nach Zuschlagserteilung keine Ausführungsfrist gewährt werde, half der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.04.2014 ab und legte eine Ausführungsfrist von sechs Wochen fest.

Unter dem 06.05.2014 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag eingereicht.

Am 13.06.2014 setzte der Antragsgegner das Vergabeverfahren fort und lud diejenigen Bieter, die erfolgreich am Teilnahmewettbewerb teilgenommen hatten, so auch die Antragstellerin, zu Verhandlungsgesprächen ein, denen der Entwurf eines Leistungsverzeichnisses zugrunde gelegt wurde. Dem Leistungsverzeichnis war eine mehrseitige "Vorbemerkung" beigefügt, in der der Antragsgegner die Bieter im Wesentlichen darüber unterrichtete, dass der konkrete Inhalt des Leistungsverzeichnisses auf der Grundlage von Vorschlägen und Konzepten der Bieter erst nach den Verhandlungen festgelegt werden solle. Auch zu den Zuschlagskriterien wurden Vorschläge erbeten. Wegen des Inhalts der Vorbemerkung wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung der Vergabekammer (dort Seiten 7 bis 11) Bezug genommen.

Unter dem 31.07.2014 rügte die Antragstellerin das Leistungsverzeichnis als intransparent, fehlerhaft und willkürlich. Auch fehlten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung. Mit Schreiben vom 05.08.2014 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, den Rügen nicht abzuhelfen und führte aus, die finale...

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