Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 5 O 334/20) |
Nachgehend
Tenor
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
Sie erhalten Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 07.01.2022 Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
1. Der Senat weist darauf hin, dass die Beklagte mittlerweile unter der Bezeichnung "A.-GmbH" firmiert, entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der A.- GmbH & Co. KGaA, diese entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der A.- GmbH & Co. Kommanditgesellschaft Wohnungsbaugesellschaft.
2. Der Senat folgt der Auslegung des Landgerichts dahin, dass die Beklagte die Heizschleifen der Fußbodenheizung nicht auch unterhalb der Fliesen im Duschbereich verlegen musste.
a) Der Ansicht der Berufung, aus den folgenden Passagen der Baubeschreibung (Seite 15)
"Die Beheizung der gesamten Wohnanlage erfolgt über einen Gas-Brennwertkessel. Die Heizlast wird nach der DIN EN 12831 ermittelt. Als Wärmeübertragungselement wird ein diffusionsdichtes Fußbodenheizungs-system mit Einzelraumregelung eingesetzt." (Seite 15)
"Die Dusche erhält einen Natursteinboden (4- bis 6-tlg.) mit einer Entwässerungsrinne. Die Duschen in den Masterbädern werden bodengleich ausgeführt, während die Duschen in den Gästebädern aus technischen Gründen eine Stufe von ca. 15 cm haben." (Seite 7)
ergebe sich, dass eine Fußbodenheizung auch im bodengleichen Duschbereich geschuldet gewesen sei, ist nicht beizupflichten. Mit der "gesamten Wohnanlage" ist das Mehrfamilienhaus gemeint. Wenn von einer Fußbodenheizung als Wärmeübertragungselement die Rede ist, ist damit nur gesagt, dass die Räume der Wohnungen mit einer Fußbodenheizung geheizt werden sollen. Keine Aussage ist dazu getroffen, dass jedwede Bodenfläche mit Heizschleifen unterlegt ist.
b) Die Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 02.06.2009 (VII ZR 54/07, NZBau 2009, 648) ist nicht weiterführend. Die Entscheidung des BGH befasst sich mit dem Schallschutz einer Wohnung im Hinblick darauf, dass die den Schallschutz regelnde DIN überholt ist und nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Der Sachverständige hat festgestellt, dass es keine technische Regelung dazu gibt, dass ein Boden auch im Duschbereich beheizt sein müsste.
Die nachfolgend von der Berufung geäußerte Ansicht, ein "üblicher Qualitäts- und Komfortstandard" sei dadurch "geprägt", "wonach die Dusche hätte beheizt werden können", trifft nicht zu.
Der Sachverständige hat lediglich ausgeführt, dass ein "Trend zur Bodenerwärmung im Duschbereich erkennbar" sei, weil von der Industrie Fußbodentemperierungen zum Nachrüsten auf elektrischer Basis angeboten würden. Er hat dies als Herstellung "maximalen Komforts" bezeichnet. Ferner hat er ausgeführt, dass bei der Installation von Duschwannen, die auf Estrich mit der vorgeschriebenen Schallentkoppelung aufgebracht würden, üblicherweise die Fußbodenheizung nicht unter die Duschwanne geführt werde, da dies "heiztechnisch" nicht sinnvoll sei (Gutachten vom 23.12.2015, BA IV/708). Im streitgegenständlichen Bad sei die Beheizung des Bodens in der Dusche deshalb möglich, weil eine handwerklich hergestellte, ebenerdige Dusche ausgeführt worden sei (Gutachten vom 28.04.2017, BA V/1057). Er, der Sachverständige, sehe in "Luxuswohnungen" den beheizten Duschboden als Standard an (Gutachten vom 28.04.2017, BA V/1083).
c) Der rechtlichen Beurteilung des Sachverständigen, in einer Luxuswohnung sei ein beheizter Duschboden Standard, folgt der Senat nicht. Der Sachverständige ist zu einer rechtlichen Beurteilung nicht berufen. Das ist bei der Formulierung der Beweisfrage im selbständigen Beweisverfahren nicht bedacht worden.
Für die Bestimmung der geschuldeten Leistung bedarf es der Auslegung des gesamten Vertragswerks und der Begleitumstände, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Wenn danach auch von einer gehobenen Wohnsituation auszugehen ist, so kann aus dem Erwerb einer "Luxuswohnung" nicht darauf geschlossen werden, dass jede erdenkliche Einrichtung oder technische Vorkehrung zur Erreichung "maximalen Komforts" einzubauen ist. In der Baubeschreibung wird "Komfort auf hohem Niveau" versprochen (Baubeschreibung Seite 19). Zudem haben die Kläger im Schriftsatz vom 20.05.2021 Folgendes vorgetragen:
"Dies ist auch auf dem Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte in der Sonderwunschliste die Option einer Beheizung des Duschbodens der walkin Dusche nicht aufgelistet hatte, hingegen aber u. a. einen Handtuchheizkörper."
Wenn schon ein Handtuchheizkörper ein "Sonderwunsch" ist, dann kann der Erwerber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass auch der Duschboden beheizt ist.
Der schillernde Begriff des "Luxus" (oder die Verwendung des Worts "exclusiv") erlaubt ...