Leitsatz (amtlich)

1. Der Gesellschafter einer GmbH ist weder nach § 59 Abs. 1 FamFG noch nach § 59 Abs. 2 FamFG befugt, Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts einzulegen, die Eintragung einer Person als Geschäftsführer der GmbH nicht nach § 395 FamFG im Handelsregister zu löschen.

2. Dasselbe gilt, wenn das Registergericht die Löschung einer im Handelsregister eingetragenen nichtigen Geschäftsführerbestellung nach § 398 FamFG ablehnt.

 

Normenkette

FamFG § 59 Abs. 1-2, § 395 Abs. 1 S. 1, § 398

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen HRB 31121)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 24. März 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - Registergericht - vom 18. Februar 2022 wird verworfen.

II. Der Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie der Beteiligten zu 2. die ihr in der Beschwerdeinstanz entstandene notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2. ist die Ehefrau des am 23. November 2020 verstorbenen bulgarischen Staatsbürgers M... (nachfolgend: Erblasser). Dieser war bis zu seinem Tod der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der ... GmbH. Der Beteiligte zu 1. ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe. Aus der Ehe mit der Beteiligten zu 2. stammen zwei Kinder.

Der Erblasser ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge von den Beteiligten zu 1. und zu 2. sowie von seinen beiden Kindern aus zweiter Ehe mit einem Anteil von jeweils einem Viertel beerbt worden. Die Erbengemeinschaft besteht ungeteilt.

Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 2. am 15. September 2021 als neue Geschäftsführerin der .... GmbH eingetragen.

Mit dem Argument, er habe an der Beschlussfassung über die Geschäftsführerbestellung der Beteiligten zu 2. nicht mitgewirkt, hat der Beteiligte zu 1. unter dem 24. September 2021 die Löschung dieser Eintragung angeregt.

Das Amtsgericht hat daraufhin ein Löschungsverfahren eingeleitet, die Löschung der streitbefangenen Handelsregistereintragung nach § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG jedoch abgelehnt. Es hat angenommen, dass die Beteiligte zu 2. am 26. August 2021 mit einer Dreiviertel-Mehrheit - nämlich mit der eigenen Stimme und mit den Stimmen ihrer beiden Kinder - rechtswirksam zum gemeinsamen Vertreter der ungeteilten Erbengemeinschaft im Sinne von § 6 des Gesellschaftsvertrages bestellt worden sei und in dieser Eigenschaft sodann für die Erbengemeinschaft rechtsgültig den Beschluss über ihre Berufung als neue Geschäftsführerin der ... GmbH gefasst habe. Beide Maßnahmen seien von dem Ergänzungspfleger, der für den seinerzeit noch minderjährigen Sohn A.M... bestellt worden sei, genehmigt worden.

Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, die Beteiligte zu 2. sei rechtswirksam weder zur Vertreterin der Erbengemeinschaft noch zur Geschäftsführerin der ... GmbH bestellt worden. Nach dem maßgeblichen bulgarischen Erbstatut sei ein einstimmiger Beschluss aller Miterben notwendig gewesen, an dem es fehle.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Beschluss sowie auf den Inhalt der Handelsregisterakte und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Sie ist aber unzulässig, weil dem Beteiligten zu 1. kein Beschwerderecht nach § 59 FamFG zusteht. Darauf hat die Beteiligte zu 2. in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen.

1. Die Löschung einer unzulässigen Eintragung im Handelsregister erfolgt gemäß § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständigen Organe. Das gleiche gilt für die Löschung von im Handelsregister eingetragenen nichtigen Gesellschafterbeschlüsse nach § 398 FamFG. Der einzelne Gesellschafter einer GmbH hat weder in dem einen noch in dem anderen Fall ein Antragsrecht. Ihm steht daher auch keine Beschwerdebefugnis nach §§ 58, 59 Abs. 2 FamFG zu (vgl. BGH, Beschluss vom 15.7.2014 - II ZB 18/13).

2. Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich für den Beteiligten zu 1. auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG.

a) Nach dieser Vorschrift steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Ein bloß rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Beseitigung der angefochtenen registergerichtlichen Entscheidu...

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