Leitsatz (amtlich)
1. Versprüht ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Geruchsstoffe (Parfum) im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Treppenhaus, so liegt hierin eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums.
2. Die Frage, ob das Abbrennen einer Duftkerze auf dem Balkon eines Wohnungseigentümers eine bestimmungswidrige Benutzung des Sondereigentums darstellt, kann generell weder bejaht noch verneint werden, hängt vielmehr von den in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Gegebenheiten (Geruchsintensität, Häufigkeit, schikanöse Begleitumstände etc.) ab.
Normenkette
WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 05.03.2003; Aktenzeichen 11 T 233/02) |
AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 30 II 64/01 WEG) |
Tenor
Auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) werden die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligten zu 2) werden verpflichtet, es zu unterlassen, Stoffe zur „Geruchsverbesserung”, insb. Parfum, im Treppenhaus des Hauses Z. zu versprühen oder anderweit zu verteilen.
Den Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250 Euro ein Tag Ordnungshaft angedroht.
Im Übrigen („Duft- bzw. Räucherkerze Balkon”) werden die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges – an das AG zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 Euro. (jeweils 1.500 Euro).
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind Wohnungseigentümer in der von der Beteiligten zu 5) verwalteten Gemeinschaft Z. in M.
Die Beteiligten zu 1) haben behauptet, die Beteiligten zu 2) verbreiteten unerträgliche Gerüche, indem sie im Hausflur Geruchsspray und Parfum versprüht und auf ihrem Balkon Duft- bzw. Rauchkerzen abgebrannt hätten.
Die Beteiligten zu 1) haben beantragt, die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, es zu unterlassen, Geruchsstoffe durch speziell für die Erzeugung von Gerüchen vorgesehene Vorrichtungen, wie Rauchkerzen, Geruchsverdampfer, Geruchstücher, Sprays oder Flüssigkeiten, außerhalb ihrer Wohnung, also auch nicht auf ihrem Balkon und im Garten, im Haus und auf dem Grundstück des Hauses der Z. zu verteilen.
Das AG hat nach mündlicher Verhandlung am 19.7.2002 die Anträge der Beteiligten zu 1) abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der diese ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgen sowie die Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung erstrebt haben, hat die Kammer am 5.3.2003 zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie beantragen,
I. 1. die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, es zu unterlassen, Geruchsstoffe durch speziell für die Erzeugung von Gerüchen vorgesehene Vorrichtungen, wie Rauchkerzen, Geruchsverdampfer, Geruchstücher, Sprays oder Flüssigkeiten, außerhalb ihrer Wohnung, also auch nicht auf ihrem Balkon und im Garten, im Haus und auf dem Grundstück des Hauses der Z. zu verteilen.
2. den Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.500 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250 Euro ein Tag Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen,
II. hilfsweise
1. die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, es zu unterlassen, Geruchsstoffe durch speziell für die Erzeugung von Gerüchen vorgesehene Vorrichtungen, wie Rauchkerzen, Geruchsverdampfer, Geruchstücher, Sprays oder Flüssigkeiten, außerhalb ihrer Wohnung im Haus Z. zu verteilen.
2. die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, es zu unterlassen, Geruchsstoffe durch speziell für die Erzeugung von Gerüchen vorgesehene Vorrichtungen, wie Rauchkerzen, Geruchsverdampfer, Geruchstücher, Sprays oder Flüssigkeiten, auf ihrem Balkon, im Garten oder anderweitig auf dem rückwärtigen Grundstück des Hauses der Z. zu verteilen, wenn sich die Beteiligten zu 1) zeitlich vor dem Verteilen der Geruchsstoffe auf ihrer Terrasse oder im Garten aufhalten oder wenn sich die Beteiligten zu 1) zum Zeitpunkt des Verteilens der Geruchsstoffe selbst weder auf ihrem Balkon noch im Garten aufhalten.
3. den Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.500 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250 Euro ein Tag Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Die Beteiligten zu 2), 3) und 4) treten dem entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat zum Teil Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft (§ 27 FGG).
2. Das LG hat zur Begründung ausgeführt, die von den Beteiligten zu 2) verbreiteten Gerüche stellten keine i.S.v. § 906 Abs. 1 S. 1 relevanten Einwirk...