Verfahrensgang

AG Neuss (Aktenzeichen 45 F 192/19)

 

Tenor

I. Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners vom 15.06.2022 wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 07.04.2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 07.04.2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Regelung nachehelichen Unterhalts.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 00.00.2000 die Ehe. Aus der Ehe sind die Kinder A., geboren am 00.00.2000, und B., geboren am 00.00.2005, hervorgegangen. Durch Beschluss vom 01.02.2019 hat das Amtsgericht Grevenbroich die Ehe geschieden.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht den Antragsgegner durch Beschluss vom 07.04.2022 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in wechselnder Höhe für die Zeit von April 2019 bis zum 01.04.2024 verpflichtet. Der Beschluss wurde der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners laut Empfangsbekenntnis am 07.04.2022 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 06.05.2022, bei dem Amtsgericht eingegangen am selben Tag, bestellten sich die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsgegner, legten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.04.2022 ein und beantragten gleichzeitig die Gewährung von Akteneinsicht.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 18.05.2022 berichtigte das Amtsgericht mit am 08.06.2022 erlassener Entscheidung den Beschluss vom 07.04.2022 und ordnete dessen sofortige Wirksamkeit an. Zuvor hatte sich der Antragsgegner gegen die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gewandt und zwar zuletzt mit an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsätzen vom 30.05.2022 und 31.05.2022 und an das Amtsgericht adressierten Schriftsatz vom 07.06.2022.

Mit Verfügung vom 14.06.2022 wies der Vorsitzende den Antragsgegner darauf hin, dass das Rechtsmittel nicht begründet worden sei. Es sei beabsichtigt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2022 hat der Antragsgegner sein Rechtsmittel begründet.

Er beantragt, ihm wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zu dem Wiedereinsetzungsantrag trägt er vor, die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden von Frau C., einer erfahrenen und langjährig zuverlässigen Mitarbeiterin seines Verfahrensbevollmächtigten.

Er hat zunächst zur weiteren Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ausgeführt:

Den Mitarbeitern seiner Verfahrensbevollmächtigten liege eine Arbeitsanweisung zur Bearbeitung eingehender Schriftsätze vor. Die von Frau C. unterzeichnete laute wie folgt:

((Abbildung))

Die zuständige Mitarbeiterin Frau C. habe den Beschluss vom 07.04.2022 gelesen. Nach Berechnung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist habe sie die Fristen auf dem Schriftstück notiert und die Beschwerdefrist im Fristenkalender eingetragen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde habe sie hingegen nicht in den Fristenkalender vermerkt. Dies sei in dem langjährigen Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin Frau C. noch nie geschehen. Auf dem Schriftstück in der Akte sei die Beschwerdebegründungsfrist ordnungsgemäß notiert und als im Kalender notierte Frist vermerkt worden. Einen Geschehensablauf, dass Fristen in der Akte notiert, im Kalender jedoch nicht eingetragen sind, habe es im Büro seines Verfahrensbevollmächtigten noch nicht gegeben. Da in der Akte vermerkt worden sei, die Frist sei ordnungsgemäß im Kalender notiert worden, habe der bearbeitende Rechtsanwalt keinen Anlass gehabt, "stutzig" zu werden.

In der Folge der unterlassenen Eintragung im Fristenkalender sei die Akte nicht als Vorfrist - am 31.05.2022 - noch bei Fristablauf zur Beschwerdebegründung vorgelegt worden. Die Akte sei dem bearbeitenden Rechtsanwalt erst am 08.06.2022 vorgelegt worden. Ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten liege nicht vor.

Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsgegner unter anderem die "Arbeitsanweisung zur Bearbeitung eingehender Schriftstücke" und eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten Frau C. vorgelegt.

Der Senat hat durch Beschluss vom 07.07.2022 darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht begründet sein dürfte. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner trägt ergänzend vor. Die Akte sei seinem Bevollmächtigten letztmalig mit der berufungseinlegenden (gemeint ist wohl: beschwerdeeinlegenden) Verfügung als Fristsache vorgelegt worden. Danach habe sie dem Bevollmächtigten nicht mehr im Zusammenhang mit einer befristeten Prozesshandlung vorgelegen. Die Handakte zu diesem Verfahren trage ein kanzleiinternes Aktenzeichen ...... Diese Handakte habe dem Bevollmächtigten am 27.05.2022 zur Sachbearbeitung vorgelegen. Er habe einen Schrif...

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