Leitsatz (amtlich)
Legt der Verwalter Jahresabrechnungen für zwei aufeinander folgende Abrechnungsperioden nicht vor und billigt die Wohnungseigentümergemeinschaft in Kenntnis dieses Umstandes allstimmig einen Vertrag, mit dem der Verwalter für den Zeitraum von fünf Jahren bestellt wird, so ist es einem Wohnungseigentümer nicht schon mit Rücksicht auf die Bestellung verwehrt, die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund zu verlangen, wenn er diese Jahresabrechnungen sowie dieselbe für den nächsten Abrechnungszeitraum aus ihm zurechenbaren Gründen – diese sind vom Tatrichter festzustellen – auch in der Folgezeit nicht zur Beschlussfassung einbringt.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 3; FGG § 12
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 11.12.2001; Aktenzeichen 25 T 1072/00 + 901/01) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 60/00 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen, soweit es sich gegen den die Erstbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 15. September 2000 als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts wendet
Auf die sofortige weitere Beschwerde gegen den die Erstbeschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 06. November 2000 zurückweisende Entscheidung der Kammer wird dieselbe aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten – an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,– EUR (500,– EUR + 2.500,– EUR).
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 5 sind die Eigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 6 ist seit dem 01. September 1998 die Verwalterin. Bis zum 31. Juli 1998 wurde die Anlage von der H. GmbH verwaltet.
In der Eigentümerversammlung vom 31. Januar 2000 wurde durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt, die Beteiligte zu 6 unter außerordentlicher Kündigung des Verwaltervertrages abzuberufen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben unter dem 25. Februar 2000 beantragt,
den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären und die Kündigung des Verwaltervertrages mit sofortiger Wirkung auszusprechen.
Die Beteiligten zu 3 haben unter dem 14. September 2000 beantragt,
eine einstweilige Anordnung für die Dauer des Verfahrens mit dem Inhalt der Aussetzung der einberufenen außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 19. September 2000 zu erlassen und die Tätigkeit der Verwaltung auf laufende Aufgaben zu beschränken.
Das Amtsgericht hat am 15. September 2000 den Antrag vom 14. September 2000 und am 06. November 2000 den Antrag vom 25. Februar 2000 abgelehnt.
Gegen die Entscheidung vom 06. November 2000 haben die Beteiligten zu 1 und 2 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt; mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Januar 2001 haben sie beantragt,
unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 06. November 2000 einschließlich des Beschlusses vom 15. September 2000 den Eigentümerbeschluss vom 31. Januar 2000 für ungültig zu erklären bzw. die Abberufung/sofortige Kündigung des Verwaltervertrages mit der Beteiligten zu 6 auszusprechen.
Das Landgericht hat am 11. Dezember 2001 das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 15. September 2000 als unzulässig verworfen und deren sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 06. November 2000 zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit der sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 4 und 5 entgegen treten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache zum Teil begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei von der Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).
1.
Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. September 2000 sei unzulässig. Denn die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem anhängigen Hauptverfahren sei nicht anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 06. November 2000 sei nicht begründet. Sei der Versuch einen Mehrheitsbeschluss über die Abberufung der Beteiligten zu 6 herbeizuführen, gescheitert, so könne ein Wohnungseigentümer eine gerichtliche Entscheidung hierüber beantragen. Als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) sei die Abberufung der Beteiligten zu 6 nicht geboten. Zum einen besage § 26 Abs. 1 WEG nur, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen dürfe, nicht indes abberufen müsse. Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung des Verwalters sei daher nicht schon bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu bejahen, sondern erst, wenn die Nichtabberufung nicht mehr mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung in Einklang stehe, d. h. nicht mehr vertretbar sei. Vom Gericht zu beachten sei der Beurteilungsspielraum der Wohnungseigen...