Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 1. Dezember 2021 (VK 1 - 116/21) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 11. August 2021 im offenen Verfahren die Beseitigung von Ölverunreinigungen im Bereich der Autobahnmeistereien G, G.1. und H. in der Zeit vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022 EU-weit aus (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnummer ...). Der Auftrag war in die drei Gebietslose Autobahnmeisterei G., Autobahnmeisterei G.1. und Autobahnmeisterei H. aufgeteilt. Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 7. September 2021, 10:00 Uhr Ortszeit (Ziffer IV.2.2. der Bekanntmachung).
Einziges Zuschlagskriterium war der Preis (Ziffer II.2.5. der Bekanntmachung). Nach Abschnitt 3.1 der Anlage zur Aufforderung zur Angebotsabgabe waren an leistungsbezogenen Unterlagen das Leistungsverzeichnis mit den Preisen sowohl in Form einer GAEB-Datei als auch in Form einer PDF-Datei vorzulegen. Die Forderung nach Vorlage des Leistungsverzeichnisses mit den Preisen in Form einer PDF-Datei war mit dem Zusatz in Fettdruck versehen "Fehlt diese Datei, wird diese nicht nachgefordert, das Angebot ist zwingend auszuschließen". Die Angebote waren in elektronischer Form über AI Bietercockpit verschlüsselt zu übermitteln.
Die zuständige Mitarbeiterin der Antragstellerin startete die Übertragung der Angebote für alle Gebietslose am 6. September gegen 20.00 Uhr. Dabei traten technische Probleme auf, weshalb die Mitarbeiterin den Übertragungsversuch nach etwa einer Stunde und 45 Minuten Stunden abbrach. Auch ein erneuter Versuch war erfolglos. Einen weiteren Übertragungsversuch startete die Mitarbeiterin am Morgen des 7. September 2021 gegen 9.00 Uhr, wiederrum erfolglos. Daraufhin kontaktiert sie den kostenpflichtigen Support von AI Bietercockpit. Bei einem erneuten Übertragungsversuch gegen 9.15 Uhr erschien die Fehlermeldung, dass der Prozessschritt aufgrund eines Fehlers nicht ausgeführt werden könne. Auf Anraten des Supportmitarbeiters, der eine Beschädigung der Dateien infolge unsachgemäßer Beendigung des ersten Übertragungsversuchs vermutete, erstellte die Mitarbeiterin das Angebot neu. Die um 10:00:33 Uhr gestartete Übertragung gelang nunmehr problemlos und war um 10:01:15 Uhr abgeschlossen. Den neu erstellten Angeboten waren jedoch die Leistungsverzeichnisse mit den Preisen lediglich als GAEB-Datei und nicht auch als PDF-Datei beigefügt.
Mit Schreiben vom 27. September 2021 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin, dass ihre Angebote alle wegen Fehlens der PDF-Dateien ausgeschlossen würden, es sei beabsichtigt, den Zuschlag hinsichtlich der Lose 1 und 3 der Beigeladenen und hinsichtlich Los 2 einem dritten Bieter zu erteilen. Dies rügte die Antragstellerin umgehend mit Anwaltsschreiben vom 1. Oktober 2021 als verfahrensfehlerhaft. Es fehle keine Unterlage. Unterlage sei das bepreiste Leistungsverzeichnis, dieses liege als GAEB-Format vor. Zumindest aber sei ein Ausschluss wegen fehlender Vorlage auch im PDF-Format jedenfalls ohne vorherige Nachforderung unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin wies dies mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 zurück, in den Vergabeunterlagen werde auf den zwingenden Ausschluss bei Nichtvorlage im PDF-Format ohne Nachforderung hingewiesen, eine Unverhältnismäßigkeit hätte bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden müssen. Grund für die Forderung im PDF-Format sei, dass das GAEB-Format eine nachträgliche Manipulation des Angebots ermögliche. Mit weiterem Informationsschreiben vom 6. Oktober 2021 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin, dass ihre Angebote auch wegen verspätetem Eingang ausgeschlossen würden. Auch dies rügte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 12. Oktober 2021 als verfahrensfehlerhaft. Die ohnehin nicht hinreichend dokumentierte Verspätung habe sie nicht zu vertreten, sie beruhe auf Fehlern des von der Antragsgegnerin genutzten Programms AI-Bietercockpit. Die Antragsgegnerin half dieser Rüge ebenfalls nicht ab.
Die Antragstellerin beantragte darauf am 15. Oktober 2021 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens in Bezug auf Lose 1 (AM G.) und 3 (AM H.) zu dessen Begründung sie vortrug, ihre Angebote könnten weder wegen Verspätung noch wegen fehlender Unterlagen ausgeschlossen werden. Für den verspäteten Eingang seien Fehler in der Sphäre der Antragsgegnerin ursächlich. Am 6. September 2021 sei eine Übertragung trotz bestehender Internetverbindung nicht möglich gewesen. Soweit der Supportmitarbeiter als Ursache für die folgenden Übertragungsprobleme eine unsachgemäße Beendigung dieses Übertragungsversuchs vermute, könne ihr ein Bedienungsfehler nicht angelastet werden. Angaben zur Beendigung eines...