Leitsatz (amtlich)
Für die Teilnahme an einem Termin zur Anhörung nach § 613 ZPO fällt keine Terminsgebühr an.
Normenkette
ZPO § 613; RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Neuss (Beschluss vom 16.07.2009; Aktenzeichen 46 F 315/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 31.7.2009 gegen den Beschluss des AG Neuss - Familiengericht - vom 16.7.2009 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die am 3.8.2009 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers vom 31.7.2009 (Bl. 78 ff. PKH-Heft) gegen den Beschluss des AG Neuss - Familiengericht - vom 16.7.2009 (Bl. 71 ff. PKH-Heft) ist gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das AG in dem angefochtenen Beschluss die als Erinnerung auszulegende "Beschwerde" des Antragstellers vom 28.4.2009 (Bl. 51 ff. PKH-Heft) gegen den Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 9.4.2009 (Bl. 46 f. PKH-Heft) zurückgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin die Festsetzung der von dem Antragsteller begehrten Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 i.H.v. 226,80 EUR zzgl. Mehrwertsteuer abgelehnt hat.
Der Antragsteller hat am 10.9.2008 an einem Termin zur Anhörung gem. § 613 Abs. 1 S. 3 ZPO vor dem ersuchten Richter beim AG Nürnberg teilgenommen. Bei diesem Anhörungstermin handelt es sich nicht um einen Gerichtstermin im Sinne der RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 3. Er ist weder Verhandlungs-, Erörterungs- noch Beweistermin. Dem AG Nürnberg war es durch Beschluss des AG Neuss vom 4.8.2008 übertragen, die Antragstellerin des Verfahrens im Wege der Rechtshilfe zum Scheidungsbegehren nach § 613 ZPO anzuhören (Bl. 10 GA). Entsprechend bestimmte das AG Nürnberg einen Termin zur Anhörung, die Beteiligten wurden entsprechend geladen (Bl. 15 ff. GA). Im Termin erging nach Aufnahme der Erschienenen der förmliche Beschluss, dass die Antragstellerin des Verfahrens gem. § 613 ZPO persönlich angehört werden solle (Bl. 21 GA). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gerichts und dem Inhalt des Protokolls handelte es sich also um einen reinen Anhörungstermin.
Für die Teilnahme an einem Anhörungstermin fällt keine Terminsgebühr an (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorbem. 3 VV Rz. 41). Ein Anhörungstermin ist den in RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 3 genannten Terminen nicht gleichgestellt. Die Anhörung nach § 613 ZPO folgt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und ergänzt die Vorschriften über die Anhörung der Parteien zur Klärung des Sachverhalts, § 141 ZPO, und über die Parteivernehmung §§ 445-455 ZPO. Insoweit hat das Gericht im Protokoll klarzustellen, ob die Ehegatten lediglich angehört oder vernommen werden sollen. Werden die Ehegatten - wie hier - nur angehört, sind die Prozessbevollmächtigten nicht berechtigt, Fragen an sie zu stellen; §§ 451, 397 Abs. 2 ZPO gelten nur für die Parteivernehmung, nicht für die Anhörung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, § 613 Rz. 1, 9 f.).
Umstände, unter denen für den Antragsteller ausnahmsweise eine Terminsgebühr anfällt, ohne dass einer der genannten drei Termine stattgefunden hat, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellung in einem Anhörungstermin vor dem ersuchten Richter löst eine Terminsgebühr nicht aus.
II. Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAGO.
Fundstellen
Haufe-Index 2239489 |
JurBüro 2009, 644 |
ZAP 2010, 788 |
MDR 2010, 174 |
Rpfleger 2010, 111 |
AGS 2009, 533 |
HRA 2009, 3 |
RENOpraxis 2010, 224 |
OLGR-Mitte 2009, 816 |