Leitsatz (amtlich)

Eine Grundbucheintragung (hier: betreffend eine vorrangig einzutragende beschränkte persönliche Dienstbarkeit), die nicht ihrerseits unklar ist, führt bei Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen die Rechtsänderung herbei und kann auch dann nicht zum Gegenstand einer Klarstellung gemacht werden, wenn sie auf einer formwidrigen, weil unklaren, Bewilligung basiert.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 29

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 596/08)

AG Remscheid (Aktenzeichen Grundbuch von Remscheid Blatt 996)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin der im Rubrum näher bezeichneten Grundstücke eingetragen.

Sie bewilligte am 3.8.2007 (Urk.-R-Nr. 1366/2007, Notar Dr. L., Düsseldorf) zugunsten der C. S. International eine Grundschuld i.H.v. 424.565.300 EUR, die am 19.9.2007 unter lfd. Nr. 28 der Abteilung III zugleich mit einer Vielzahl anderer Grundstücke mit folgendem Zusatz eingetragen wurde:

"Es besteht ein Rangvorbehalt für eine später einzutragende beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes und/oder Parkhauses, jeweils einschließlich Nebenräumen) zugunsten der S. GmbH mit dem Sitz in Hagen."

Unter dem 29. und 30.8.2007 (UR-Nr. 1516/2007, Notar Dr. L., Düsseldorf) bestellte die Beteiligte zu 1 jeweils eine auflösend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes und/oder Parkhauses) für die S. GmbH, Hagen an eben diesen Grundstücken und bewilligte zugleich deren Eintragungen.

In der Urkunde heißt es dazu:

"Der Eigentümer bewilligt und der Mieter beantragt die Eintragung der vorstehend unter Ziff. 2 näher bezeichneten Dienstbarkeit mit den unter Ziff. 3 genannten auflösenden Bedingungen und dem unter Ziff. 4 angegebenen Höchstbetrag des Wertersatzes in das Grundbuch.

Jede Dienstbarkeit ist in Abteilung II an rangbereiter Stelle einzutragen. Gegenüber den Grundpfandrechten in Abteilung III ist jede Dienstbarkeit an erster Rangstelle einzutragen. Sollte die bedungene Rangstelle nicht sofort verschafft werden können, ist jede Dienstbarkeit in Abteilung III zunächst an rangbereiter Stelle einzutragen."

Auf Antrag des die Beteiligten vertretenden Notars vom 12.10.2007 wurde am 18.10.2007 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 29. und 30.8.2007 (UR-Nr. 1516/2007, Notar Dr. L., Düsseldorf) unter lfd. Nr. 5 der Abteilung II "unter Ausnutzung des Rangvorbehalts mit Rang vor Abteilung III Nr. 28" eine "auflösend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes und/oder Parkhauses) für die S. GmbH, Hagen", eingetragen.

Mit Schrift vom 19.12.2007 beantragte der die Beteiligten vertretende Notar eine ergänzende Eintragung zu der unter lfd. Nr. 5 in Abteilung II eingetragenen Dienstbarkeit unter Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung der Beteiligten zu 1 vom 14.11.2007 (UR-Nr. 1957/2007, Notar Dr. L., Düsseldorf), in der es heißt:

"Der Eigentümer bewilligt und beantragt die Eintragung der durch UR-Nr. 1516/2007 des Notars Dr. Michael L. in Düsseldorf bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in das Grundbuch mit Rang vor den zugunsten der C. S. International, London, eingetragenen Grundpfandrechten, und zwar unter Ausnutzung des bei diesen Rechten jeweils eingetragenen Rangvorbehaltes."

Das AG - Rechtspfleger - hat am 7.8.2008 diesen Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, die Eintragung des Vorranges unter Ausnutzung des bei der Grundschuld Abteilung II Nr. 28 eingetragenen Rangvorbehalts sei aufgrund der Bewilligung des Eigentümers in der Urkunde Nr. 1516/2007 bereits erfolgt. Es sei hierbei zweifelsfrei zum Ausdruck gekommen, dass der Eigentümer die Eintragung der Grunddienstbarkeit unter Ausnutzung des bei der Grundschuld Abteilung II Nr. 28 eingetragenen Rangvorbehaltes bewilligt.

Hiergegen haben die Beteiligten mit ihrer Beschwerde geltend gemacht, einige Grundbuchämter hätten eine Erklärung in Form des § 29 GBO zu der Urkunde Nr. 1516/2007 unter Hinweis darauf gefordert, dass es zur Einräumung des Vorrangs der Dienstbarkeit vor dem Grundpfandrecht unter Ausnutzung des bei diesem eingeräumten Rangvorbehalts der - nicht in der Urkunde enthaltenen - ausdrücklichen Rangeinweisung des Eigentümers in der Eintragungsbewilligung bedürfe. Zur Beseitigung des von diesen Grundbuchämtern angenommenen Eintragungshindernisses habe der Notar die ergänzende Urkunde errichtet, worin die Ausnutzung des Rangvorbehaltes ausdrücklich bewilligt werde. Durch diese Beanstandungen sei eine zumindest ungeklärte Rechtslage entstanden. Aus dieser Rechtsunsicherheit folge das für die Eintragung der nachträglichen Rangeinweisung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Mangels ausdrücklicher Erklärung bedürfe der Wortlaut der Urkunde Nr. 1516/2007 der Auslegung betreffend der Ausnutzung des Rangvorbehaltes. Gelange man zu dem Ergebnis, dass eine entsprechende Erklärung konkludent nicht enthalten sei, so sei die beantragte Dienst...

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