Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Abänderung einer Wertfestsetzung nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Abänderung einer Wertfestsetzung ist innerhalb der gesetzlichen Fristen nur für die nachgeordnete, nicht aber für die übergeordnete Instanz zulässig.
2. Liegen nach der zweiten Zurückverweisung einer Sache vom Rechtsbeschwerdegericht an das Beschwerdegericht zwischen dem ersten und dem dritten Beschwerdeverfahren mehr als zwei Jahre, findet eine Gebührenanrechnung nicht statt.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 19.11.2009; Aktenzeichen 6 O 231/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -Rechtspflegerin- vom 19. November 2009 aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2008 sind von der Antragstellerin 3.690,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2008 an die Antragsgegnerin zu erstatten.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 53 % und die Antragsgegnerin 47 %.
Gründe
I.
Die Parteien haben um die Anerkennung eines dänischen Vollstreckungstitels, den die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin erwirkt hatte, gestritten. Das Amtsgericht Kopenhagen hat die Antragsgegnerin mit Versäumnisurteil vom 29. Februar 2000 zur Zahlung von 62.655,37 DKK nebst "den üblichen Prozesszinsen ab Klageerhebung" (Zinsen von 5 % über dem jeweiligen dänischen Diskontsatz ab dem 19.08.1999) und Verfahrenskosten von 3.500,00 DKK an die Antragstellerin verurteilt.
Die Antragstellerin hat zunächst beim Landgericht Essen (12 O 690/00) begehrt, dieses Urteil für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat unter anderem eingewandt, die Antragstellerin habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Vortrag über den zeitlichen Umfang der von ihr erbrachten Tätigkeit erschlichen. Das Landgericht Essen hat dem Antrag entsprochen. Durch Beschluss vom 12. Februar 2002 hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (29 W 23/01) auf das Rechtsmittel der Antragsgegnerin die Entscheidung des Landgerichts Essen aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung an das Landgericht Duisburg verwiesen.
Durch Beschluss vom 23. September 2002 hat der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kopenhagen in Anwendung von Art. 31 f. EuGVÜ und §§ 2 f. AVAG anerkannt und angeordnet, es mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Gegen diese Entscheidung hat sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde gewendet. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (3 W 343/02) hat das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zunächst mit Beschluss vom 14. Februar 2003 zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof (IX ZB 43/03 - WM 2004, 1391) diese Entscheidung mit Beschluss vom 6. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mit weiterem Beschluss vom 5. November 2004 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-3 W 174/04) das Rechtsmittel der Antragsgegnerin erneut zurückgewiesen. Auf die (zweite) Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof auch diese Entscheidung mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 (IX ZB 276/04 - AnwBl 2006, 214) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an den erkennenden Senat zurückverwiesen.
Durch Beschluss vom 11. September 2008 hat der Senat den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. September 2002 abgeändert und den Antrag der Antragstellerin, das Urteil des Amtsgerichts Kopenhagen für vollstreckbar zu erklären und die Vollstreckungsklausel zu erteilen, zurückgewiesen (Senat OLGR Düsseldorf 2009, 299). Die Kosten des Verfahrens sind der Antragstellerin auferlegt und der Streitwert für die Beschwerdeinstanz auf 9.000 EUR festgesetzt worden. Davon abweichend war der Streitwert vom 3. Zivilsenat und dem Bundesgerichtshof im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren jeweils auf 7.000 EUR festgesetzt worden.
Die Antragsgegnerin hat unter Hinweis auf ihre Vorsteuerabzugsberechtigung die Kostenfestsetzung beantragt und außer den Kosten der Verfahren vor dem Landgericht Essen und dem Oberlandesgericht Hamm in Höhe von 938,00 EUR (zweimal 449 plus zweimal 20 EUR) ihre außergerichtlichen Kosten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (dreimal II. Rechtszug) und dem Bundesgerichtshof (zweimal III. Rechtszug), Verfahrensgebühren, jeweils berechnet nach einem Gegenstandswert von 9.000 EUR nebst Auslagenpauschalen, insgesamt weitere 3.526 EUR angemeldet.
In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht - Rechtspflegerin - die Kosten der Antra...