Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtanfechtbarkeit einer Kostenentscheidung
Normenkette
ZPO § 91a Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Duisburg (Beschluss vom 10.08.2010; Aktenzeichen 57 F 157/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 31.8.2010 gegen den Beschluss des AG Duisburg vom 10.8.2010 -Az. 57 F 157/10 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner durch Schriftsatz vom 18.5.2010 einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein Trennungsunterhaltsverfahren geltend gemacht. Diesem Antrag hat das AG durch einstweilige Anordnung entsprochen. Auf den Antrag des Antragsgegners hat am 10.8.2010 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Parteien das einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Antragstellerin aus einem am 7.5.2010 beurkundeten Verkauf des gemeinsamen Hauses der Parteien am 3.8.2010 ein Geldbetrag von 63.000 EUR zugeflossen ist.
Daraufhin hat das AG der Antragstellerin durch Beschluss vom 10.8.2010 gem. § 91a ZPO die Verfahrenskosten auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Antragsstellerin habe infolge des Hausverkaufs über eine gesicherte Vermögensanwartschaft verfügt und hätte sich aus diesem Grunde die Mittel für die Verfahrensführung entweder darlehensweise beschaffen können, oder hätte mit dem Verfahren noch warten müssen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Zu Begründung hat sie vorgetragen, sie sei auf den Trennungsunterhalt dringend angewiesen gewesen, so dass sie mit dem Verfahren nicht hätte warten können, zudem hätte sie einen Kredit nicht erhalten.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 10.8.2010 erlassenen Beschluss des AG, durch den ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, nachdem das Verfahren sich in der Sache erledigt hatte, war als unzulässig zu verwerfen, da ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht statthaft ist.
Die Kostenentscheidung des AG beruht auf den §§ 246, 243 FamFG. Hiergegen ist zwar grundsätzlich bezüglich der Kosten die sofortige Beschwerde gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO das statthafte Rechtsmittel. Indessen ergibt sich aus § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass allgemein für die Statthafthaftigkeit der sofortigen Beschwerde die Schranken des Rechtsmittelzuges in der Hauptsache gelten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rz. 27). Demzufolge ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Senat auch in der Hauptsache zu einer Abänderung der Entscheidung befugt gewesen wäre.
Eben hieran fehlt es jedoch. Denn in der Hauptsache der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses wäre ein Rechtsmittel gegen den einstweiligen Anordnungsbeschluss gem. § 246 FamFG, 57 Satz 1 FamFG nicht statthaft gewesen. Von daher ist auch eine Beschwerde gegen die in diesem Verfahren getroffene Kostenentscheidung nicht statthaft.
Beschwerdewert: 2.500 EUR
Fundstellen