Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 29.4.2009 (VK 3-76/09) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat der Antragsteller zu tragen.
Der Antragsteller hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 25.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin schrieb die Vergabe der Durchführung von Maßnahmen nach § 38a SGB IX für die individuelle betriebliche Qualifizierung von Behinderten im Rahmen Unterstützter Beschäftigung bei behinderten Menschen in 26 Losen national aus. Die Maßnahmen wurden zum 30.12.2008 mit dem Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22.12.2008, BGBl. I 2008, 2959 ff. etabliert.
Der Antragsteller war Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen i.S.d. §§ 40, 41 SGB IX. Er beabsichtigte, sich an der öffentlichen Ausschreibung der Antragsgegnerin zur Beschaffung von Maßnahmen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung nach § 38a SGB IX/2009 zu beteiligen. Für das Los drei reichte der Antragsteller in Bietergemeinschaft mit dem E ... (E ...) ein Angebot ein, welches den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Die Verdingungsunterlagen enthielten einen Allgemeinen Teil (Teil A) und die Leistungsbeschreibung (Teil B). Unter B. 2.4. der Leistungsbeschreibung heißt es:
Die Unterstütze Beschäftigung wird als Rahmenvereinbarung ausgestaltet. Die Rahmenvereinbarung umfasst eine Vertragslaufzeit von 4 Jahren.
Das Kontingent an Teilnehmermonaten (Gesamtsumme aller Teilnehmermonate) ist dem Los- und Preisblatt zu entnehmen.
Dem Auftragnehmer wird eine Vergütung i.H.v. 70 % des Kontingents an Teilnehmermonaten garantiert. Diese Vergütung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Teilnehmermonate oberhalb von 70 % des Kontingents werden vom Bedarfsträger nach tatsächlicher Inanspruchnahme vergütet.
B.2.9.1. lautet ferner wie folgt:
Mit dem angebotenen Teilnehmerkostensatz werden alle Kosten zur Durchführung der Maßnahme vergütet.
Entsprechende Regelungen befanden sich auch in § 5 und § 23 des Vertragsentwurfs.
Im Teil B der Leistungsbeschreibung unter B. 1. "Allgemeine Rahmenbedingungen" lauteten die Vorgaben zum Personal unter B. 1.1 "Personal":
Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Leistung ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ der Leistungsbeschreibung entsprechen ...
Der Nachweis des Personals hat mit Erhebungsbogen "Personal (P. 1)" sowie der Gesamtübersicht "Personaleinsatz P2" nach Zuschlagserteilung, spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, ggü. dem Auftraggeber und der koordinierenden Dienststelle zu erfolgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.
Ferner enthielt die Leistungsbeschreibung "Personal" unter B.2.5.1. "Personalansatz/Personalschlüssel" quantitative Vorgaben für den Personalansatz und unter B.2.5.2. qualitative Anforderungen an das Personal. Unter B.2.5.1. hieß es:
Der Personalschlüssel beträgt:
1 Qualifizierungstrainer zu 5 Teilnehmern
Bei weniger als fünf Teilnehmern erfolgt der Personalansatz des Qualifizierungstrainers unabhängig vom Personalschlüssel mit 1,0 (minimaler Personalansatz).
Beim minimalen Personalansatz von 1,0 dürfen nicht mehr als zwei Mitarbeiter eingesetzt werden; in diesen Fällen sind bei Ansatz von zwei Mitarbeitern die Einsatzzeiten hälftig (je 0,5) zu verteilen.
Der Auftragnehmer hat die Personalkapazität entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme im erforderlichen Umfang herzustellen.
Die Räumlichkeiten waren spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn nachzuweisen (vgl. B. 1.3). Mindestens ein Gruppenraum, ein Sozialraum und in ausreichender Zahl Besprechungsräume waren ab Maßnahmebeginn vom Auftragsnehmer vorzuhalten (vgl. B. 2.6.).
Der Antragsteller rügte mit Schreiben vom 18. und 20.2.2009 u.a. den Umstand, dass die Antragsgegnerin eine Vergütung i.H.v. nur 70 % der Teilnehmerstunden garantiere, im Übrigen aber der Bieter das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme der pro Los ausgeschriebenen Teilnehmerstunden trage. Die Antragsgegnerin half den Rügen mit Schreiben vom 20.2.2009 und vom 5.3.2009 nicht ab.
Mit Schreiben vom 30.3.2009 unterrichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, dass das Konzept in den Wertungskriterien B.4.1.3, B.4.2.1, B.4.3.1, B.4.4.1 und B.4.5.1 mit Null Punkten bewertet worden und deshalb auszuschließen sei. Nach den einleitenden Vorgaben in der Bewertungsmatrix und auf S. 8 der Verdingungsunterlagen unter A. 8. führt eine Bewertung bei einem dieser Wertungsk...