Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsmarktdienstleistungen. Unterstützte Beschäftigung. des Vergabeverfahrens „Öffentliche Ausschreibung von Maßnahmen …, Vergabenummer: …,
Nachgehend
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, einen Zuschlag zu erteilen, ohne die Verdingungsunterlagen entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu überarbeiten und erneut Gelegenheit zur Abgabe von Angeboten gegeben zu haben.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin.
3. Die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durchdie Antragstellerin war notwen dig.
Tatbestand
I.
1. Die Antragsgegnerin (Ag) führt gegenwärtig unter der Vergabenummer … eine Öffentliche Ausschreibung zur Vergabe der Durchführung von Maßnahmen … durch. Der entsprechende Auftrag wird in mehreren Losen vergeben.
Nach B.2.1 der Verdingungsunterlagen (Beschreibung der Leistung [Einführung und Zielsetzung]) liegt der Ausschreibung folgender Leistungsgegenstand zu Grunde:
„Leistungsgegenstand ist die Durchführung der individuellen betrieblichen Qualifizierung (InbeQ) für behinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf (§ 38a Abs. 2 SGB IX) im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung.”
Diese Maßnahmen wurden zum 30. Dezember 2008 neu eingeführt („Gesetz zur Einführung Unterstützer Beschäftigung” vom 22. Dezember 2008, BGBl. 2008 I 2959 ff.). Weiter heißt es zum Leistungsgegenstand in B.2.1 der Verdingungsunterlagen
„Ziel ist, durch InbeQ ein unter besonderer Berücksichtigung der Fähigkeiten und Fertigkeiten behinderungsgerechtes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis – ggf. mit Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3 SGB IX – zu begründen.
(…)
Inhalt der InbeQ ist neben der kompetenzorientierten Qualifizierung direkt am Arbeitsplatz die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und berufsübergreifenden Lerninhalten sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit.
(…)”
Zielgruppe sind nach B.2.2 der Verdingungsunterlagen
„Behinderte Menschen mit einem Potenzial für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, für die eine Integration mit anderen (inhaltlich „weiterführenden”) Teilhabeleistungen, insbesondere Leistungen zur Berufsvorbereitung und Berufsausbildung bzw. Weiterbildung, nicht, mit Leistungen nach § 38a SGB IX jedoch möglich erscheint. (…)”
Die zu vergebenden Verträge sind als Rahmenvereinbarungen mit einer Laufzeit von vier Jahren ausgestaltet (B.2.4 der Verdingungsunterlagen).
Die Ag hat durch Abfrage bei ihren Arbeitsagenturen den voraussichtlichen Bedarf an den einzelnen Maßnahmeorten ermittelt (Teil A der Vergabeakte). Dem jeweiligen Los- und Preisblatt ist das Kontingent an Teilnehmermonaten (Gesamtsumme aller Teilnehmermonate) zu entnehmen, bei Los … betragen diese insgesamt …
In den Verdingungsunterlagen ist u.a. vorgesehen:
„Dem Auftragnehmer wird eine Vergütung in Höhe von 70% des Kontingents an Teilnehmermonaten garantiert. Diese Vergütung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Teilnehmermonate oberhalb von 70% des Kontingents werden vom Bedarfsträger nach tatsächlicher Inanspruchnahme vergütet.” (B.2.4 der Verdingungsunterlagen, vgl. auch § 23 des Vertragsentwurfs.)
„Mit dem angebotenen Teilnehmermonatskostensatz werden alle Kosten zur Durchführung der Maßnahme vergütet.” (B.2.9.1 der Verdingungsunterlagen, vgl. auch § 5 des Vertragsentwurfs.)
Außerdem wird dem Auftragnehmer ein bestimmter Personalansatz vorgegeben. Dieser beträgt 1 Qualifizierungstrainer zu 5 Teilnehmern. Der minimale Personalansatz bei weniger als 5 Teilnehmern beträgt 1,0 und ist durch festangestelltes Personal sicherzustellen. Als Qualifizierungstrainer dürfen nur Sozialpädagogen, Ergotherapeuten und / oder Psychologen oder sog. Qualifizierungsanleiter eingesetzt werden. Bezogen auf den Gesamtpersonalansatz der Qualifizierungstrainer ist zudem ein Sozialpädagoge permanent mit einem Anteil von mindestens 0,5 vorzuhalten. Darüber hinaus istvorgesehen, dass
„der Auftragnehmer (…) die Personalkapazität entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme im erforderlichen Umfang herzustellen” hat (B.2.5.1, B.2.5.3 der Verdingungsunterlagen).
Nach Zuschlagserteilung, spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn hat der Auftragnehmer das geforderte Personal nachzuweisen (B.1.1 der Verdingungsunterlagen, S. 10).
Ferner muss der Auftragnehmer über bestimmte Räumlichkeiten verfügen und am Maßnahmeort mindestens einen mit einer bestimmten Ausstattung versehenen Gruppenraum, „in ausreichender Anzahl” Besprechungsräume sowie einen Sozialraum bereithalten (B.2.6 der Verdingungsunterlagen). Diese Räumlichkeiten sind ebenfalls spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn gegenüber der Ag nachzuweisen (B.1.3 der Verdingungsunterlagen, S. 11).
Zur „Bewirtschaftung” der ausgeschriebenen Maßnahmen ist in den Verdingungsunterlagen zudem Folgendes vorgesehen:
„Der Auftragnehmer darf nur Teilnehmer au...