Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Durch dieses hat das Landgericht seine Beschlussverfügung vom 11.11.2014 aufrechterhalten, durch die dem Antragsgegner verboten worden ist, Konzertkarten der "X." für die Konzerte am 19. und 20.06.2015 sowie am 26. und 27.06.2015 auf dem ... zu einem höheren Preis als dem auf der Karte aufgedruckten Preis (69,90 EUR) zzgl. maximal insgesamt 25 % (17,48 EUR) für Nebenkosten (z.B. Porto, Versand, Kleinanzeigenkosten, Marktplatzgebühren wie z.B. ...) - insgesamt also maximal 87,38 EUR - zum Verkauf anzubieten oder solche Verkaufsangebote Dritter zugänglich zu machen und/oder zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in der Anlage Ast2 ersichtlich über die Website www...de. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Verfügungsantrag sei zulässig, insbesondere sei der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers postulationsfähig. Ein Grund, ihn gemäß § 156 Abs. 2 BRAO analog zurückzuweisen bestehe nicht, da die Voraussetzungen des § 46 BRAO nicht gegeben seien. Der Verfahrensbevollmächtigte stehe nicht in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zum Antragsteller. Er werde für den Antragsteller zwar im Rahmen eines Dienstverhältnisses, nicht aber weisungsgebunden tätig. Die streitgegenständliche Werbung stelle eine nach § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zum UWG unzulässige Wettbewerbshandlung dar, für die der Antragsgegner als Geschäftsführer der U. einzustehen habe. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher verstehe die Bewerbung der Tickets im Hinblick auf die auf der Website ausgeworfenen Gesamtpreise und den dort aufgeführten Satz "..., in vielen Fällen verkauft U. Tickets günstiger als der Veranstalter! ..." nicht nur als bloßes Zugänglichmachen, sondern als Verkaufsangebot. Entgegen des auf der Website der U. erweckten Anscheins seien die beanstandeten Tickets nicht unbeschränkt verkehrsfähig. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin seien nicht geeignet, dem Eindruck der unbeschränkten Verkehrsfähigkeit, welcher sich aus der Tatsache des Anbietens ergebe, entgegen zu wirken. Der darin enthaltene Hinweis, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Eventveranstalters einem wirksamen Erwerb möglicherweise entgegenstünden und hierfür keine Gewähr übernommen werde, genüge nicht, da er - unabhängig von der Frage eines Verstoßes gegen § 309 Ziffer 7 BGB - suggeriere, die U. habe alles getan, um das Risiko eines Verstoßes zu reduzieren. Zudem garantiere die U. auf ihrer Webseite einen sicheren und reibungslosen Ablauf. Tatsächlich seien die beanstandeten Tickets nicht unbeschränkt verkehrsfähig. Die Einschränkung ergebe sich aus einem wirksamen vertraglichen Abtretungsverbot, das im Verhältnis Konzertveranstalter - Erstkäufer der Tickets vereinbart werde. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Konzertveranstalters sei ausdrücklich vorgesehen, dass eine wirksame Übertragung nur unter den dort näher genannten Bedingungen möglich sei. Diese Klausel sei wirksam. Sie sei klar und verständlich und benachteilige den Vertragspartner nicht unangemessen. Der Antragsteller habe die berechtigten Belange des Konzertveranstalters substantiiert dargelegt, wozu das Landgericht nähere Ausführungen macht. Dem Käufer werde die Möglichkeit, sein Ticket ohne Verlust weiter zu verkaufen, nicht genommen. Der Antragsgegner hafte als Geschäftsführer persönlich, da mangels anderweitigen Vorbringens davon auszugehen sei, dass er für die Internetseite der U. verantwortlich ist.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung und hat zunächst die Aufhebung der Beschlussverfügung unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung des Begehrens des Antragstellers begehrt.
Nachdem der Senat darauf hingewiesen hat, dass die im Tenor der Beschlussverfügung genannten Daten nunmehr in der Vergangenheit liegen, haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Antragsgegner macht geltend, die Postulationsfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers werde weiter in Abrede gestellt. Was die Weisungsfreiheit anbelange, widerspreche sich das Landgericht selbst, da es einerseits ausführe, einer solchen bedürfe es für § 46 BRAO nicht, andererseits mit dem Argument der Weisungsfreiheit die Erfüllung der Voraussetzungen des § 46 BRAO verneine. Die beanstandeten Tickets seien in ihrer Verkehrsfähigkeit nicht beschränkt gewesen. Sie seien nicht personalisiert worden, da dort kein Name eingetragen worden sei. Zugangskontrollen habe es bei den streitgegenständlichen Konzerten nicht gegeben. Die U. trete nicht als Verkäufer, sondern nur als Vermittler auf. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde klar darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Umpersonalisierung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters abhängig und ...