Leitsatz (amtlich)

Hat das LG im Auskunftsverfahren nach §§ 51a, 51b GmbHG die sofortige Beschwerde nicht zugelassen, ist das Beschwerdegericht hieran gebunden.

Es ist dann grundsätzlich jegliche Nachprüfung der Vorentscheidung unzulässig, und zwar auch der vom LG mit der Hauptsacheentscheidung getroffenen Kostenentscheidung.

 

Normenkette

GmbHG § 51b; AktG § 132

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 11 O 121/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.12.2002 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal vom 10.12.2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 Euro.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers vom 27.12.2002, die sich gegen den Beschluss des LG vom 10.12.2002 richtet, mit dem der Auskunftsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners auferlegt worden sind, ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

I. Für das gerichtliche Verfahren über das Auskunftsrecht des Gesellschafters einer GmbH (§ 51a GmbHG) findet § 132 Abs. 1, 3 bis 5 AktG entsprechende Anwendung (§ 51b S. 1 GmbHG). gem. § 51b S. 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3 S. 2 AktG findet damit gegen die Entscheidung über den Auskunftsanspruch die sofortige Beschwerde nur statt, wenn sie das LG in der Entscheidung für zulässig erklärt. Dabei soll das LG die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn dadurch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist (§ 51b S. 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3 S. 2 AktG).

An der erforderlichen Zulassung der sofortigen Beschwerde durch das LG fehlt es hier. Dass das LG in der angefochtenen Entscheidung die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, ist unschädlich. Es genügt grundsätzlich das Schweigen über die Zulassung, die mit der Nichtzulassung gleichbedeutend ist (vgl. zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO: Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 574 Rz. 14; vgl. ferner zur Frage der Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO: Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rz. 16). Enthält der angefochtene Beschluss zur Frage der Zulassung der sofortigen Beschwerde keine Aussage, so liegt daher grundsätzlich – so auch hier – Nichtzulassung vor. Dass das LG die sofortige Beschwerde nicht zulassen wollte und auch nicht zugelassen hat, ergibt sich vorliegend außerdem aus dem Nichtabhilfebeschluss des LG vom 17.1.2003 (Bl. 249 GA), in welchem das LG unter Hinweis auf § 51b GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3 S. 2 AktG ausgeführt hat, dass die Beschwerde des Antragstellers unzulässig sei.

An die damit vom LG ausgesprochene Nichtzulassung ist der Senat als Beschwerdegericht gebunden. Die Entscheidung über die Zulassung ist ausschließlich Sache des LG. Ob es von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch machen will, steht in seinem freien, pflichtgemäßem Ermessen. Seine Entscheidung ist mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Vorschrift nicht anfechtbar und unterliegt daher nicht der Nachprüfung durch das übergeordnete Gericht (vgl. BayObLGZ 1966, 428 [431]; BayObLG v. 28.4.1988 – BReg. 3Z 46/88, AG 1989, 97 = GmbHR 1988, 263 = DB 1998, 1209; OLG Frankfurt v. 5.5.1995 – 20 W 194/95, OLGReport Frankfurt 1995, 128 = NJW-RR 1996, 678). Eine Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung ist, da insoweit keine Sondervorschrift besteht, auch nicht gegeben (BayObLGZ 1966, 428 [431]; OLG Frankfurt v. 5.5.1995 – 20 W 194/95, OLGReport Frankfurt 1995, 128 = NJW-RR 1996, 678; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 51b Rz. 5; Michalski/Römermann, GmbHG, § 51b Rz. 55). Mit seiner Beschwerde greift der Antragsteller die Nichtzulassungsentscheidung des LG i.Ü. auch gar nicht an.

Bei einer nicht zugelassenen Beschwerde ist grundsätzlich – so auch hier – jegliche Nachprüfung der Vorentscheidung unzulässig.

Dass der Antragsteller sich mit seiner Beschwerde in erster Linie („insbesondere”) gegen die vom LG getroffene Kostenentscheidung wendet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist umstritten, ob im Informationserzwingungsverfahren dann, wenn das LG nicht in der Hauptsache, sondern nur isoliert über die Kosten entschieden hat, Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung eingelegt werden kann (bejahend OLG Köln v. 16.6.1994 – 20 W 178/93, GmbHR 1995, 301). Überwiegend wird allerdings selbst in diesem Fall davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das LG im Informationserzwingungsverfahren isoliert über die Kosten entschieden hat, hiergegen – ebenso wie gegen eine Hauptsacheentscheidung – die sofortige Beschwerde nur statthaft ist, wenn sie das LG in seiner Entscheidung zugelassen hat (vgl. BayObLG DB 1989, 2013; v. 16.2.1995 – 3Z BR 32/95, GmbHR 1995, 592 = BayObLGReport 1995, 55 = NJW-RR 1995, 1314 [1315]; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 51b Rz. 6). Einer weiteren Diskussion dieser Frage ...

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