Leitsatz (amtlich)
Ist im Zugewinnausgleich ein Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern zu berücksichtigen, ist diese Forderung sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen des Schwiegerkindes anzusetzen. Eine Indexierung dieses Abzugspostens findet nicht statt.
Verfahrensgang
AG Ratingen (Beschluss vom 03.09.2013; Aktenzeichen 5 F 316/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Ratingen vom 3.9.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird als Testamentsvollstrecker der am 16.12.2011 verstorbenen Frau T. verpflichtet, an den Antragsteller aus dem Nachlass 2.504,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 804,22 EUR seit dem 16.12.2011 und aus weiteren 1.700,07 EUR seit dem 13.4.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller 88 %
und der Antragsgegner 12 %.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu 86 %
und dem Antragsgegner zu 14 % zur Last.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Für den Antragsgegner wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 12.245,47 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Zugewinns, den der Antragsteller aus dem Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau beanspruchen kann.
Der Antragsteller war seit dem 23.6.2000 mit Frau T. (im Folgenden: Ehefrau) verheiratet und lebte von ihr seit dem 26.3.2009 getrennt. Sein Scheidungsantrag wurde ihr in dem Verfahren AG Ratingen 5 F 12/10 am 22.2.2010 zugestellt. Während des Scheidungsverfahrens ist die Ehefrau, die der Scheidung zugestimmt hatte, am 16.12.2011 verstorben. Zuvor hatte sie in einem Testament (Gerichtsakte - abgekürzt GA - Bl. 51 f.) am 22.11.2011 ihren neuen Partner zum Alleinerben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.
Der Antragsteller kaufte mit seiner späteren Ehefrau am 14.4.2000 eine Eigentumswohnung, die finanziert werden sollte. Von den Eltern der Ehefrau erhielten beide durch zwei Überweisungen vom 17.04. und 10.5.2000 insgesamt (unter Berücksichtigung einer Rückzahlung) 110.000 DM. Nach dem Scheitern der Ehe forderten die Schwiegereltern von dem Antragsteller die Hälfte ihrer Zuwendungen, also 110.000,00/2 = 55.000 DM = 28.121,05 EUR, zurück. Das AG Ratingen sprach ihnen 3/4 dieser Summe = 21.090,79 EUR in dem Verfahren 5 F 190/10 durch einen rechtskräftig gewordenen Beschluss (GA Bl. 29 f.) zu. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass dieser Betrag im Endvermögen des Antragstellers als Abzugsposten zu erfassen ist. Streit herrscht hingegen darüber, ob er auch im Anfangsvermögen des Antragstellers zu berücksichtigen ist. Das AG hat dies im angefochtenen Beschluss angenommen und das Anfangsvermögen des Antragstellers um 21.090,79 EUR, indexiert auf 24.490,94 EUR, gekürzt; infolgedessen hat es dem Antragsteller statt der geforderten 19.987,75 EUR nur 804,22 EUR zugesprochen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen diesen Punkt der Berechnung, die nach seinem Verständnis nicht den Vorgaben der neueren Rechtsprechung des BGH entspricht, und will die Erhöhung des titulierten Betrages auf 12.245,47 EUR nebst Zinsen erreichen.
Der Antragsgegner, der die "Verurteilung" durch das Familiengericht hinnimmt, bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Beschluss des AG, insbesondere auf die Aufstellung auf Seiten 4 f. der Entscheidung, sowie auf den sonstigen Inhalt der Akten und der beigezogenen Akten der Scheidungssache (= BA) Bezug.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig und teilweise begründet.
Dem Antragsteller steht ein etwas höherer Zugewinn zu, weil der Abzugsbetrag von 21.090,79 EUR nach Auffassung des Senats nicht indexiert werden darf; die vollständige Streichung dieser Position im Anfangsvermögen des Antragstellers ist dagegen nicht gerechtfertigt, so dass der Antragsteller den geforderten Zusatzbetrag nicht in vollem Umfang beanspruchen kann.
1. Die Anspruchsberechtigung ist dem Grunde nach nicht im Streit, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Der Senat hat Tenor und Beschlussformel allerdings um den Zusatz ergänzt, dass der Antragsgegner als Testamentsvollstrecker haftet, damit ggf. in den Nachlass vollstreckt werden kann, vgl. §§ 2213 BGB, 748 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG. Der Antragsgegner hat die Testamentsvollstreckung unstreitig angenommen und ist nur als Partei kraft Amtes "verklagt" worden.
2. In der älteren Rechtsprechung sind Zuwendungen der Schwiegereltern an den Ehegatten des leiblichen Kindes regelmäßig als Zuwendungen eigener Art behandelt worden, die nicht dem Schenkungsrecht unterlagen. Beim Scheitern der Ehe der jüngeren Generation konnten diese Zuwendungen häufig nicht zurückgefordert werden, weil sie vorrangig zwischen den Eheleuten im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen waren. Auf Seiten des leibli...