Leitsatz (amtlich)
Kosten, die sich erst durch eine Veränderung der maßgeblichen Umstände nach dem Basisjahr als eigene Personalzusatzkosten des Netzbetreibers darstellen, sind nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9, Nr. 11 ARegV zu qualifizieren. Nicht nur für die Kostenprüfung gemäß § 6 Abs. 1 ARegV, sondern auch für die Zuordnung zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen i.S.d. § 11 Abs. 2 ARegV ist angesichts des Zusammenhangs mit dem und der Auswirkungen der Kostenzuordnung auf den Effizienzvergleich sowie aufgrund eines verfahrenstechnischen Bedürfnisses nach einem fixen Endpunkt des maßgeblichen Betrachtungszeitraums für alle Netzbetreiber einheitlich und abschließend auf die tatsächlichen Verhältnisse des Basisjahres abzustellen.
Tenor
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22.05.2019 (Az.: BK8-17/0738-11) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen tragen die Beschwerdeführerin zu ... % und die Bundesnetzagentur zu ... %.
Der Beschwerdewert wird bis zur mündlichen Verhandlung am 01.07.2020 auf ... Euro und seitdem auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Stromverteilernetz mit ca. ... Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie ist aus einer Zusammenführung der Vorgängergesellschaften R. und I. entstanden.
In einem im Oktober 2017 geschlossenen Beteiligungsvertrag hatten die Gesellschafter der beiden Vorgängergesellschaften die Ausgliederung des Teilbetriebs Netze (einschließlich des Eigentums am Strom-, Gas und Wassernetz) von der S. auf deren Netzbetreibergesellschaft, die I. und sodann die Verschmelzung der R. und I. vorgesehen. Diese Verschmelzung konnte, weil sie auf den jeweiligen Jahresabschlüssen zum 31.12.2017 aufsetzte, erst im Juli 2018 beurkundet werden und wurde dann mit Rückwirkung zum 01.01.2018 vollzogen.
Zur Überbrückung des Übergangszeitraums bis zum Vollzug der Verschmelzung wurden mit Wirkung ab dem 01.01.2018 der Teilbetrieb Netze von der S. mit den dazugehörigen ... Mitarbeitern wie auch der gesamte Geschäftsbetrieb der R. mit den zugehörigen ... Mitarbeitern an die I. verpachtet. Die ehemalige I. firmiert seit dem 01.01.2018 unter der neuen Firma der Beschwerdeführerin. Die frühere R. firmierte seit dem 02.01.2018 und bis zur endgültigen Verschmelzung auf die Beschwerdeführerin als RT. und war aufgrund der Verpachtung des gesamten Geschäftsbetriebs kein Netzbetrieb mehr. Die Beschwerdeführerin informierte die Bundesnetzagentur über diese bevorstehende Zusammenführung ab dem Jahr 2017.
Zur Bestimmung der Erlösobergrenzen der 3. Regulierungsperiode Strom nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ARegV leitete die Bundesnetzagentur gemäß § 2 ARegV von Amts wegen ein Verfahren ein. Im Rahmen der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV stellte die Beschwerdeführerin die erforderlichen Kostendaten für die bis zum 31.12.2017 bestehenden Netze der R. und der I. jeweils gesondert zur Verfügung.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 22.05.2019 (Az. BK8-17/0738-11) hat die Bundesnetzagentur die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die 3. Regulierungsperiode (2019 bis 2023) für das bis zum 31.12.2017 bestehende Netz der I. festgelegt. Dabei hat sie nur die bei der I. originär im Jahr 2016 entstandenen Personalzusatzkosten, nicht hingegen die Personalzusatzkosten bezogen auf die ... Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ehemaligen S.-Bereichs Netzservice als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenteile anerkannt. Zudem hat sie Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge, die in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2016 entstanden sind, für die Berechnung des Kapitalkostenabzugs für die Dauer der 3. Regulierungsperiode auf den kalkulatorischen Restwert des Basisjahrs fixiert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sachlich handele es sich hierbei um Kapitalkostenbestandteile. Es entspreche Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV, die Kapitalkosteneffekte von Neuinvestitionen vollumfänglich vom Kapitalkostenabzug auszunehmen. Eine Ungleichbehandlung positiver und negativer Kostenbestandteile sei ökonomisch nicht begründbar. Für den Effizienzvergleich hat die Bundesnetzagentur auf das Gutachten "Effizienzvergleich Verteilernetzbetreiber Strom der 3. Regulierungsperiode (EVS3)" des Gutachterkonsortiums von Swiss Economics, SUMICSID und IAEW vom 04.04.2019 zurückgegriffen und in Anlage 9 zum Beschluss den für die Beschwerdeführerin angewandten Effizienzwert - berechnet nach der SFA standardisiert - auf ... % festgesetzt.
Seit der Novellierung der Anreizregulierungsverordnung im Jahr 2016 (2. Verordnung zur Änderung der ARegV mit Wirkung zum 17.09.2016 (BGBl....