Leitsatz (amtlich)

1. Wird einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung "die ausschließliche Nutzung des Dachbodens" zugewiesen, so schließt dies eine gelegentliche Benutzung zu Wohnzwecken ("Hobbynutzung") nicht von vornherein aus.

2. Ein WC und ein Handwaschbecken stellen Ausstattungsmerkmale dar, die bei der Ausübung von Freizeitbeschäftigungen einen gewissen Komfort bedeuten, nicht stets auf die Vorbereitung einer (umfassenden) Wohnnutzung hinweisen und deshalb bei einem Verbot derselben nicht zwingend zu entfernen sind.

3. Der Einbau eines weiteren Dachfensters, das großflächiger als das daneben befindliche angelegt ist, bedarf - weil schon mit Blick auf den erhöhten Instandhaltungsaufwand der Dachfläche und künftiges Streitpotential hinsichtlich der Einstandspflicht im Falle vom Schäden nachteilig - als bauliche Veränderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, §§ 15, 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 09.02.2007; Aktenzeichen 19 T 236/06)

AG Neuss (Aktenzeichen 72 II 78/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise dahin geändert, dass der Verpflichtungsausspruch hinsichtlich der Beseitigung des WC und des Handwaschbeckens sowie der Unterlassung der Wohnnutzung entfällt.

Die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtzuges tragen die Beteiligten zu 1 und 2 zu insgesamt 83 %, die Beteiligte zu 3 zu 17 %. Die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges werden den Beteiligten zu 1 und 2 zu insgesamt 78 %, der Beteiligten zu 3 zu 22 % auferlegt.

Außergerichtliche Kosten werden im gesamten Verfahren nicht erstattet.

Wert:

2. Instanz: 6.000 EUR

3. Instanz: 4.500 EUR

 

Gründe

I. Die beteiligten Mitglieder der aus 4 Wohneinheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft streiten um den Umfang des Nutzungsrechts der Beteiligten zu 3 an dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Dachboden des Hauses.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Eigentümer der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 2, der Beteiligte zu 1 ist zugleich der Verwalter.

Die Beteiligte zu 3 ist Eigentümerin der im Dachgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 4.

Gemäß § 3 Abs. 4 der Teilungserklärung ist dieser Wohnung die ausschließliche Sondernutzung des Dachbodens, der im Aufteilungsplan nicht näher bezeichnet ist, zugewiesen. Als die Beteiligte zu 3 die Wohnung 1993 erwarb, war der Dachboden mit einer Toilette, einem Waschbecken und einer Dusche ausgestattet. Diese Sanitäreinrichtungen waren 1987 mit Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft dort eingebaut worden, um den Kindern der in der Wohnung lebenden Großfamilie die Nutzung des Dachbodens zu Wohnzwecken zu ermöglichen.

1997 brachte die Beteiligte zu 3 am Eingang zum Dachboden mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer eine Wohnungstür an, zu der allein die Beteiligte zu 3 Schlüssel besitzt. In der Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 16.5.1997 heißt es hierzu u.a.:

"Die Türe zum Speicher darf eingebracht werden. Jedoch darf der Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen nicht versperrt werden ..."

Die Beteiligte zu 3 errichtete auf dem Dachboden mehrere Zwischenwände. Die Speicherräume stattete sie zu nicht näher bekannter Zeit u. A. mit einem Tisch nebst Tischdecke und zwei Stühlen, Fernseher und Radiogerät sowie einer mit Bettlaken bezogenen Matratze aus.

Spätestens seit 2001 streiten die Beteiligten zu 1 und 2 sowie 3 darüber, ob der Dachboden zu Wohnzwecken genutzt werden darf. In der Notiz zu einem unter den Beteiligten zu 1 und 3 am 26.11.2001 geführten Gespräch heißt es:

"Betr. Speicherumbau

Lt. Teilungserklärung darf der Speicher nicht als Wohnraum genutzt werden.

Fr. M. sichert zu, dass ab jetzt keiner mehr die Räumlichkeiten auf dem Speicher als Wohnraum nutzt.

Das weitere Vorgehen wird auf der nächsten Eigentümerversammlung im Jahr 2002 mit den Miteigentümern besprochen."

In der Folgezeit entfernte die Beteiligte zu 3 mit Hilfe des Beteiligten zu 1 die Sanitäreinrichtungen oder tauschte sie aus.

Im Jahr 2004 brachte die Beteiligte zu 3 u. A. eine Toilette, ein Waschbecken und einen Lüfterventilator an und ließ darüber hinaus ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer im Dachboden ein zusätzliches Dachflächenfenster einbauen, zu dessen Entfernung sie vergeblich aufgefordert wurde.

Zuvor hatte die Beteiligte zu 3 Wassereinbrüche auf dem Dachboden festgestellt und zur Untersuchung der Schadensursache den Sachverständigen W. beauftragt, der in seiner Stellungnahme vom 14.2.2004 ausführt, dass die "Wohnraumdachfenster im Galeriegeschoss sämtlich undicht" (...) und (...) "infolge eindringenden Wassers die weiteren tragenden Bauteile wie Sparren und weitere Dachkonstruktion gefährdet" seien.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben im Wesentlichen geltend gemacht, die von der Beteiligten zu 3 vorgenommenen Ausbaumaßnahmen auf dem Dachboden seien vorgenommen worden, um diesen als Wohnraum nutzen zu können. Sie bewohne diesen teilweise selbst, teilweise überlasse sie ...

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