Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Verweisungsantrag der Beschwerdeführerin wird abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 8 - vom 13.2.2007 (Az.: BK 8-05/318) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 918.699,54 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die aus der Fusion der X und der Y hervorgegangene Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilnetz in Z, an dem rund Endkunden angeschlossen sind ... Am 28.10.2005 beantragte sie die Genehmigung ihrer Netzentgelte gem. § 23a EnWG. Durch Bescheid vom 13.2.2007 erteilte die Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 8 - im Wege der Organleihe für das Land Xx die Genehmigung der Entgelte für die Zeit vom, kürzte jedoch einzelne Kostenpositionen. Gegen einen Teil der Kürzungen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, die Beschlusskammer habe zu Unrecht die Kosten der Energiesparaktion "Nicht verstecken" nicht anerkannt. Bei der Eigenkapitalverzinsung habe sie das zu verzinsende Eigenkapital zu Unrecht zweimal auf 40 % begrenzt. Ferner sei das die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigende Eigenkapital nach § 7 Abs. 1 S. 3 StromNEV nicht nur mit 4,8 %, sondern mit mindestens 5,5 % zu verzinsen. Infolge der zu gering angesetzten Eigenkapitalverzinsung sei die Beschlusskammer bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer von einer zu geringen Bemessungsgrundlage ausgegangen. Ferner habe sie die gebotene Hinzurechnung der hälftigen Dauerschuldzinsen abgelehnt und den Abzug der Gewerbesteuer von sich selbst fehlerhaft durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin meint, dass das OLG J. für die Entscheidung über die Beschwerde örtlich zuständig sei.
Sie beantragt,
1. das Beschwerdeverfahren an das OLG J. zu verweisen, hilfsweise:
2. die Bundesnetzagentur unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13.2.2007 zu verpflichten, die Entgelte für den Netzzugang ab dem 23.4.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu genehmigen, weiter hilfsweise für den Fall, dass eine rückwirkende Neubescheidung nicht in Betracht kommt, die Bundesnetzagentur unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13.2.2007 zu verpflichten, die Entgelte für den Netzzugang ab dem 23.4.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu genehmigen, und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt war, seit dem 23.4.2007 Entgelte für den Netzzugang in der aus dem Antrag zu 1 resultierenden Höhe zu erheben.
Die Bundesnetzagentur beantragt, den Verweisungsantrag und die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze mit Anlagen, den angefochtenen Genehmigungsbescheid mit dessen Anlagen, das Verhandlungsprotokoll mit den darin erteilten Hinweisen, sowie auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde ist als Verpflichtungsbeschwerde nach § 75 Abs. 3 EnWG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das OLG Düsseldorf ist für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die von der Bundesnetzagentur für die Landesregulierungsbehörde des Landes Xx unter dem 13.2.2007 ausgesprochene Entgeltgenehmigung gem. §§ 75 Abs. 4, 106 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 1 GWB, § 2 Kartellsachen-KonzentrationsVO vom 27.9.2005 (GVBl. NW, 820) örtlich zuständig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.5.2007 - VI-3 Kart 32-07 (V) für eine Organleihe für das Land Niedersachsen; Beschl. V. 28.3.2007 - VI-3 Kart 2/07 (V) - für eine Organleihe für das Land Bremen).
Nach der Zuständigkeitsregelung des § 75 Abs. 4 Satz 1 EnWG, der § 63 Abs. 4 GWB nachgebildet ist, hat über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ausschließlich das für ihren Sitz zuständige OLG zu entscheiden. Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung der Regulierungsbehörde ist nach der Kompetenzverteilung des § 54 EnWG entweder die von einer Landesregulierungsbehörde oder der Bundesnetzagentur getroffene. Letztere nimmt grundsätzlich die Aufgaben der Regulierungsbehörde wahr. Die Landesregulierungsbehörden sind nach der erst im Vermittlungsverfahren gefundenen Zuständigkeitsregelung nur dann zuständig, wenn einer der in Abs. 2 abschließend aufgeführten Katalogtatbestände vorliegt und ein Energieversorgungsunternehmen betroffen ist, an dessen Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und das Netz nicht über das Gebiet des Landes hinausreicht. Handelt es sich um eine Entscheidung der in Bonn ansässigen Bundesnetzagentur, ist nach §§...