Regressanspruch gegen Geschäftsführer wegen Unternehmensgeldbußen

Mit seinen Hinweisbeschlüssen vom 21.6.2023 und vom 14.8.2023 (8 O 5/22 (Kart)) schlägt das LG Dortmund ein neues Kapitel in Sachen kartellrechtlicher Regressforderungen einer Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer auf.

Während die bisherige Rechtsprechung (OLG Düsseldorf v. 27.7.2023, VI-6 U 1/22 (Kart)) eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Unternehmensgeldbußen verneint hat, sieht das LG Dortmund dies (jedenfalls für den bußgeldlichen Regress) ausdrücklich anders und begründet dies mit einer Haftung für die Verletzung vertraglicher Beratungspflichten. Mit dem Verzicht auf einen Regress werde einer gewissen Risikobereitschaft der Geschäftsführung durch Kartellrechtsverletzungen Vorteile für das Unternehmen oder auch mittelbar für sich selbst zu generieren, Vorschub geleistet.

II. Hintergrund

Das Bundeskartellamt verhängte gegen eine GmbH & Co.KG (Klägerin) ein Bußgeld von unter 1 Mio. EUR. An dem Kartellverstoß soll der frühere Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin aktiv mitgewirkt haben. Die Klägerin nahm daher den ehemaligen Geschäftsführer wegen des Bußgeldes, möglicher Schadensersatzforderungen und angefallener Anwaltskosten in Regress.

III. Entscheidungsgründe

Das LG Dortmund folgerte den Regressanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG, da die Beteiligung an einem verbotenen Kartell (nach § 1 GWB) einen zur Haftung des Geschäftsführers führenden Verstoß gegen die Legalitätspflicht darstellt. Der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft hätte sich an einem solchen Verstoß nicht beteiligen dürfen, sondern ihn vielmehr verhindern müssen.

Wenn schon für Dritte eine Haftung in den Fällen anerkannt sei, wo sie im Rahmen der Verletzung vertraglicher Beratungspflichten gegenüber der Gesellschaft haften müssen, könne für einen Geschäftsführer aufgrund seiner organschaftlichen Pflicht nichts Anderes gelten. Anders als bei vertraglichen Beratungspflichten könne die Gesellschaft, die nur durch ihr Organ, den Geschäftsführer, handeln kann, nicht etwa abweichend vom erteilten Rat handeln und somit Schadensfolgen vermeiden. Der Regress sei damit die einzig mögliche Sanktionsmaßnahme und seine grundsätzliche Anerkennung damit zwingend.

1. Andere Auffassung OLG Düsseldorf; kartellrechtliche Wertung

Im Hinblick auf die (persönliche) Haftung des Geschäftsführers auch für gegenüber dem Unternehmen festgesetzte kartellrechtliche Bußgelder stehen die Beschlüsse des LG Dortmund im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 27.7.2023, VI-6 U 1/22 (Kart)), wo der Senat einen Innenregress einer Gesellschaft gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden aufgrund der – jedenfalls in Deutschland geltenden – kartellrechtlichen Wertung verneint hatte. Denn im (deutschen) Kartellrecht können – auch der Höhe nach – jeweils getrennte Bußgelder gegen das Unternehmen und gegen die handelnde Person festgesetzt werden. Diese Differenzierung würde durch einen Rückgriff auf das Leitungsorgan unterlaufen und zudem werde der Sanktionszweck des kartellrechtlichen Unternehmensbußgeldes gefährdet. Dies gelte erst recht, wenn Vorstand und Geschäftsführer über eine D&O-Versicherung haftpflichtversichert seien und die Deckungssumme weit höher sei als ein gegen das Unternehmen verhängtes Bußgeld.

Die Wertung des OLG Düsseldorf beruht auf einer teleologischen Reduktion der Vorstände und Geschäftsführer betreffenden gesellschaftsrechtlichen Haftungsvorschriften für den Bereich der Kartellbußen. Denn der Senat erkennt an, dass die wortlautgetreue Anwendung zivil- und gesellschaftsrechtlicher Haftungsnormen grundsätzlich eine unbeschränkte Einstandspflicht pflichtwidrig handelnder Organmitglieder hinsichtlich des ahndenden Teils der Geldbuße nahelegt und unter Anwendung der allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls dieser ahndende Teil einer Unternehmensgeldbuße regelmäßig einen regressfähigen Schaden der Gesellschaft darstellt.

2. Nach LG Dortmund keine Abweichung von grundsätzlich unbeschränkter Einstandspflicht

Das LG Dortmund sieht allerdings keine hinreichenden Gründe, von dem – im Übrigen auch vom OLG Düsseldorf nicht in Abrede gestellten – Grundsatz der unbeschränkten Einstandspflicht für pflichtwidrig handelnde Organmitglieder hinsichtlich der kartellrechtlichen Unternehmensgeldbuße abzuweichen:

  • Nach Ansicht des LG Dortmund könne die Frage eines Bußgeldregresses nicht davon abhängen, ob ein nach deutschem oder europäischem Recht verhängtes Bußgeld streitgegenständlich ist oder ob etwa im konkreten Fall auf Grundlage deutschen Rechts ein Bußgeld nur gegen das Unternehmen oder auch gegen Vorstand bzw. Geschäftsführer verhängt worden ist. Dies würde einerseits zu zufälligen Ergebnissen führen, und andererseits sei auch generell nicht erkennbar, warum dem – deutschen – Bußgeldrecht überhaupt ein derart bestimmender Einfluss auf gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche zugebilligt werden sollte.
  • Eine Ablehnung des Bußgeldregresses würde nach dem LG in der Konsequenz dazu führen, dass die Leitungspersonen unter dem Gesichtspunkt europäischen Rechts weder ein persönliches Bußgeld noch den Bußgeldregress zu fürchten hätten, was Geschäftsleitungen somit sogar zu kartellrechtswidrigen Entscheidungen verleiten könnte. Da auch das OLG Düsseldorf selbst das Präventionserfordernis anerkenne, sei die Regressmöglichkeit in diesen Fällen im Grunde also sogar zwingend erforderlich. Dies sei ein eindeutig gegen die Differenzierung zwischen deutschen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bußgeldtatbeständen sprechender Aspekt, denn ansonsten wäre das vorhandene Präventionspotential für Fälle mit größerer, nämlich grenzüberschreitender Auswirkung der Kartellrechtsverletzung ein geringeres als bei national begrenzten Verstößen.
  • Schließlich drohe auf diesem Wege auch keinesfalls ein Unterlaufen der Bußgelddifferenzierung aus § 81 Abs. 4 GWB, denn diese Norm betrifft nach Ansicht des LG Dortmund erkennbar nur ordnungswidrigkeitsrechtliche Erwägungen, nicht aber die Pflicht zur zivilrechtlichen Kompensation verursachter Schäden.

Praxistipp

Sowohl das OLG Düsseldorf, als auch das LG Dortmund halten es im Grundsatz für möglich, bei Organmitgliedern Innenregress für Unternehmensgeldbußen zu nehmen. Das LG Dortmund geht für kartellrechtliche Bußgelder gegen das Unternehmen aber noch ein Stück weiter und bejaht hier einen Innenregress der Gesellschaft für das Unternehmensbußgeld, Aufklärungs- und Verfolgungskosten sowie Kosten einer (die RVG Gebühren übersteigenden höheren) anwaltlichen Honorarvereinbarung gegenüber dem Geschäftsführer.

Das OLG Düsseldorf hat die Streitfrage dem BGH vorgelegt und die Revision zugelassen (Az. BGH KZR 74/23). Auch das LG Dortmund erwägt im Hinweisbeschluss vom 14.8.2023, den den Bußgeldregress betreffenden Teil des Rechtsstreits aus Gründen der Prozessökonomie und der Kostenersparnis für die Parteien auszusetzen, bis der BGH im Verfahren des OLG Düsseldorf entschieden hat. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht damit noch aus.

Von einem Aufatmen für Organmitglieder im Fall von kartellrechtlichen Unternehmensgeldbußen kann damit jedoch nicht gesprochen werden. Die Diskussion zur Haftung von Organvertretern gegenüber ihren Gesellschaften im Innenverhältnis hat zudem nicht nur im Kartellrecht eine aktuelle Brisanz, sondern stellt sich auch im Rahmen von anderen bußgeldbewährten Verstößen, wie etwa gegen das Lieferkettensorgfaltsgesetz, im Datenschutzrecht gegen die DSVGO und künftig auch bei der Umsetzung der Network-and-Information-Security-Richtlinie (NIS-2-Richtlinie) und im Cybersicherheitsstärkungsgesetz.

Bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie ergibt sich aus dem Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes im BSI-Gesetz – BSIG (Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit der Informationstechnik von kritischen Anlagen und Einrichtungen) in § 38 Abs. 2 BISG-E in diesem Zusammenhang ein interessantes Detail: Dort wird die Haftung des Geschäftsleiters für Schäden normiert, die einem Unternehmen aufgrund einer fehlenden Überwachung der Einhaltung von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit entstehen können. Nach der Gesetzesbegründung wird von der NIS-2-Richtlinie eine reine Binnenhaftung zwischen Geschäftsleiter und Unternehmen (bzw. Einrichtung) vorgegeben. Allerdings wird in der Gesetzesbegründung hinsichtlich des Schadensbegriffes nicht zwischen Regressansprüchen und Bußgeldforderungen differenziert. Eine telelogische Reduktion bei Unternehmensgeldbußen wie im Kartellrecht vom OLG Düsseldorf ausgeführt, könnte also hiernach bei Bußgeldern im Hinblick auf Verstöße gegen die Cybersicherheit ausgeschlossen sein. Es bleibt aber abzuwarten, wie der entsprechende finale Gesetzesentwurf des Umsetzungsgesetzes zur NIS-2-Richtlinie dann schließlich aussehen wird.

Sollten die Beschlüsse des LG Dortmund aber keine Einzelfallentscheidung bleiben und sich auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in Richtung einer generellen Regressmöglichkeit der Gesellschaften gegen ihre Organe bei Unternehmensgeldbußen entwickeln, könnte dies gravierende Auswirkungen auf die D&O-Versicherungen (nicht nur im Bereich der Unternehmensgeldbußen im Kartellrecht) haben.