Leitsatz (amtlich)
1. Unter den besonderen Gegebenheiten des aktienrechtlichen Spruchverfahrens ist es für den Regelfall sachgerecht, im Rahmen des § 7 ZSEG allein auf das Einverständnis der letztlich vorschuss- und kostenpflichtigen Unternehmensträger abzustellen.
2. Ausnahmsweise können Gründe des Vertrauensschutzes eine Sachverständigenentschädigung auf Grundlage des § 7 ZSEG gebieten, wenn das Gericht gerade im Hinblick auf dessen nicht erfüllte Voraussetzung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
Normenkette
AktG § 306; ZSEG § 7
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.12.2002; Aktenzeichen 31 O 86/95) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird auf die Beschwerde des Antragstellers der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 23.12.2002 teilweise abgeändert und die ihm für die Erstattung des Ergänzungsgutachtens gem. Beschluss des LG Düsseldorf vom 15.9.1997 zu gewährende Entschädigung auf insgesamt 51.129,19 Euro (abzgl. bereits gezahlter 5.112,92 Euro) festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf v. 30.8.1997 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 23.12.2002 (Bl. 1030 GA) ist nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Das LG hat es zu Unrecht abgelehnt, die dem Antragsteller für seine Tätigkeit aufgrund des Beschlusses vom 15.9.1997 (Bl. 766 GA) zu gewährende Entschädigung auf 51.129,19 Euro abzgl. bereits gezahlter 5.112,92 Euro (entspr. 100.000 DM, abzgl. bereits gezahlter 10.000 DM) festzusetzen. Diese Entschädigungshöhe entsprach der i.S.d. § 7 Abs. 1 ZSEG „vereinbarten” Entschädigung. Eine Beteiligtenvereinbarung über eine die Sätze der §§ 3, 5 ZSEG übersteigende Sachverständigenvergütung nach § 7 ZSEG kommt grundsätzlich auch im aktienrechtlichen Spruch(stellen)verfahren nach § 306 AktG in Betracht (OLG Düsseldorf v. 26.9.1997 – 19 W 1/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 56 [58]). Entgegen der Auffassung der Staatskasse fehlt es vorliegend nicht etwa an den nötigen Einverständniserklärungen „der Parteien”. Dass insoweit nur ein Vorschuss von 10.000 DM tatsächlich eingezahlt wurde, kann aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zum Nachteil des Antragstellers gereichen.
a) Die Antragsgegnerinnen des Spruchverfahrens haben sich mit einer Vergütung von 100.000 DM einverstanden erklärt: Der Antragsteller gab in seinem Schriftsatz an das Gericht vom 5.11.1999 den voraussichtlichen Aufwand mit rund 100.000 DM einschl. der gesetzlichen Umsatzsteuer an. Mit Schriftsatz vom 20.1.2000 haben die Antragsgegnerinnen des Spruchverfahrens mitgeteilt, dass sie den angeforderten Betrag von 100.000 DM anweisen würden in der Erwartung, dass der angeforderte Betrag die Obergrenze weiterer Zahlungen bilde (Bl. 798 f. GA). Diese Erklärung kann unter verständiger Würdigung aller Umstände nur als Einverständnis mit der vom Antragsteller angekündigten Pauschalvergütung inklusive Mehrwertsteuer verstanden werden.
b) Eine Einverständniserklärung der Antragsteller/-innen des Spruchstellenverfahrens war entgegen der Auffassung der Staatskasse nicht erforderlich. Insoweit sind die Besonderheiten des vorliegenden Spruchstellenverfahrens zu berücksichtigen.
Im Spruchverfahren ist für den Regelfall eine einseitige Kostentragungspflicht der Unternehmensträger vorgesehen. Die Kosten des Spruchverfahrens sind nach § 306 Abs. 7 S. 7 AktG grundsätzlich von den Vertragsteilen des Unternehmensvertrages zu tragen. Anderen Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, § 306 Abs. 7 S. 8 AktG. Von dieser Möglichkeit wird aber nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht, etwa dann, wenn offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge gestellt oder Beschwerden eingelegt werden (vgl. Bilda in MünchKomm/AktG, 2. Aufl., § 306 Rz. 167 f.; Seetzen, WM 1999, 565 [568]). Derartige Anträge werden aber regelmäßig nicht zur Beweiserhebung führen. Für den – auch hier vorliegenden – Fall der Einholung von Sachverständigengutachten über die Angemessenheit des Abfindungs- und Ausgleichsangebotes wird es vielmehr bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Unternehmensträger verbleiben. entspr. wird es auch allgemein als sachgerecht angesehen, dass die Unternehmensträger für die Sachverständigenkosten vorschusspflichtig sind. Dies gilt auch nach Streichung der in § 306 Abs. 7 Abs. 7 AktG a.F. enthaltenen ausdrücklichen Privilegierung der antragstellenden Aktionäre („Kostenvorschüsse werden nicht erhoben”), weil sich insoweit an der Rechtslage sachlich nichts geändert hat (vgl. OLG Düsseldorf v. 11.3.1998 – 19 W 1/98, AG 1998, 525; OLG Stuttgart v. 9.7.2001 – 8 W 357/01, AG 2001, 603 = NJW-RR 2002, 462).
Unter diesen besonderen Gegebenheiten des Spruchver...